SchOG
Gliederung
(Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbständige Polytechnische Schulen oder
2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters zu entscheiden.
§ 31 SchOG · SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 31 Organisationsformen der Polytechnischen Schule
…§ 31. (Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen 1. als selbständige Polytechnische Schulen oder 2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer…
§ 64 SchUG · SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 64 Schulgemeinschaftsausschuss
…oder Klassen ( § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes ), n) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule ( § 31 des Schulorganisationsgesetzes ), o) schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen ( §§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985…
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