§ 31 Organisationsformen der Polytechnischen Schule
§ 31 Organisationsformen der Polytechnischen Schule — SchOG
§ 31 Organisationsformen der Polytechnischen Schule — SchOG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40212167
Zuletzt nach Updates gesucht am
(Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbständige Polytechnische Schulen oder
2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters zu entscheiden.