JudikaturJustizRI0100196

RI0100196 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2024

Hat es eine rechtsanwaltlich vertretene Partei unterlassen, im Zuge einer Parteieneinvernahme der Gegenpartei an diese in einer ganz bestimmten, nun in der Berufung aufgeworfenen Richtung weitergehende Detailfragen zu stellen (§§ 380 Abs 1 iVm 341 Abs 1 und 289 Abs 1 ZPO), bedeutet dies ein der berufungswerbenden Partei zuzurechnendes (§ 39 ZPO) Versäumnis: Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der Berufungswerberin die Gelegenheit verstreichen ließ, selbst solche ergänzenden Fragen zu stellen, kann das Unterbleiben weiterer Klarstellungen weder als Verfahrensmangel noch als Mangel des Beweisverfahrens erfolgreich geltend gemacht werden.

Entscheidungen
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