JudikaturJustizOkt8/94

Okt8/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 1994

Kopf

Das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof hat durch den stellvertretenden Vorsitzenden Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith und die Beisitzer Kommerzialräte Dr.Bauer, Hon.Prof.Dr.Smolka, Dr.Rauter und Dkfm.Blaha in der Kartellrechtssache Z*****verband der S*****, vertreten durch den Kartellbevollmächtigten Helmut R*****, dieser vertreten durch DDr.Peter Stern, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs des Kartellbevollmächtigten gegen den Beschluß des stellvertretenden Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien vom 16. Dezember 1993, 4 Kt 877/93-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Im Kartellregister ist zu K 40 Teil B die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Kartellvereinbarung des Z*****verbandes der S***** (Kt 111/73) eingetragen. Kartellbevollmächtigter ist Helmut R*****.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes im Kartellregister gemäß § 73 Abs 3 KartG 1988 die Ersichtlichmachung des Ablaufes der Genehmigungsdauer des Kartells gemäß § 148 Abs 2 KartG 1988 mit Ablauf des 31.12.1993 angeordnet. Das KartG 1988 habe eine generelle Befristung der im Register eingetragenen Kartelle derart eingeführt, daß sie bis 31.12.1993 als genehmigt gelten. Die Genehmigung der Verlängerung dieses Kartells hätte gemäß § 24 Abs 2 KartG 1988 eines Verlängerungsantrages bedurft, der spätestens bis 30.6.1993 beim Kartellgericht einzubringen gewesen wäre. Da ein solcher Antrag nicht gestellt worden sei, habe das Kartell mit Ablauf des 31.12.1993 zu bestehen aufgehört, weshalb gemäß § 73 Abs 3 KartG 1988 die Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmigungsdauer anzuordnen gewesen sei.

Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs des Kartellbevollmächtigten ist zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 43 KartG 1988 entscheiden das Kartellgericht und das Kartellobergericht in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Nach § 9 Abs 1 AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein schlüssig behaupteter Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (SZ 42/176; SZ 50/41 ua). Unter einer anfechtbaren Verfügung ist eine auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen, deren Abänderung oder Aufhebung das dagegen erhobene Rechtsmittel bezweckt. Bei der Prüfung in dieser Richtung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen; die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung der Beteiligten nicht gefährdet wird (SZ 50/41 mwN; zu allem Okt 11/90; Okt 38/90 uva; zuletzt ÖBl 1993,182 - Käse- Liefer- und Verwertungsverträge).

Die Anordnung der Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmigungsdauer ist zwar keine rechtsgestaltende Entscheidung, weil sich diese Rechtsfolge schon aus § 148 Abs 2 iVm § 24 KartG 1988 ergibt. Der angefochtene Beschluß bringt jedoch zum Ausdruck, daß eine Verlängerung des Kartells nicht mehr möglich ist und dieses auch nicht mehr durchgeführt werden darf. Eine unrichtige Entscheidung über diese Frage könnte aber die Rechtsstellung der Kartellanten gefährden. Es besteht daher, zumal der angefochtene Beschluß eine Eintragung in einem öffentlichen Register (§ 78 Abs 1 KartG) betrifft, ein Klarstellungsinteresse.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.

Mit dem Kartellgesetz 1988 wurde die gesetzliche Befristung der Genehmigung von Kartellen neu eingeführt. Kartelle müssen sich seither längstens alle fünf Jahre einer neuerlichen Prüfung ihrer volkswirtschaftlichen Rechtfertigung durch das Kartellgericht unterziehen (RV 633 BlgNR 17.GP 24, 29 f; AB 717 BlgNR 17.GP 1). Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, daß die volkswirtschaftliche Rechtfertigung nicht auf längere Dauer beurteilt werden kann, da ihr Fortbestehen von der sich ändernden Situation am Markt abhängig ist.

Gemäß § 24 Abs 2 KartG 1988 hat das Kartellgericht die Genehmigung zu verlängern, wenn der Kartellbevollmächtigte sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der Genehmigungsdauer beantragt und die Voraussetzungen für die Genehmigung des Kartells (§ 23 KartG 1988) noch vorliegen. Das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung, muß auch geprüft werden, wenn keine Änderung des Kartells eingetreten ist. Die Regelung der Antragsfrist iVm der auch nach Ablauf der Genehmigungsdauer erlaubten Durchführung des Kartells geht davon aus, daß das Genehmigungsverfahren in aller Regel in sechs Monaten abgeschlossen werden kann; wenn das Verfahren länger dauert, obwohl es vom Antragsteller gehörig fortgesetzt wird, so soll das nicht zu seinen Lasten gehen, sondern das Kartell kontinuierlich weiterbestehen (RV aaO 29).

Infolge der erwähnten Systemänderung durch das Kartellgesetz 1988 war für die vor seinem Inkrafttreten - damals mit der Bewilligung der Eintragung in das Kartellregister (siehe RV aaO 29) - auf unbestimmte Zeit genehmigten Kartelle eine Übergangsregelung zu treffen. Nach § 148 Abs 2 KartG 1988 gelten Kartelle, die nach dem Kartellgesetz in das Kartellregister eingetragen worden sind und die keine Bagatellkartelle sind, als genehmigt im Sinn des § 23 KartG 1988. Die Genehmigung dieser Kartelle gilt bis zum 31.Dezember 1993. Die Materialien (RV aaO 46) verweisen zum Wesen dieser Genehmigungsdauer auf den § 24 KartG 1988 und die Erläuterungen zu dieser Bestimmung.

Daraus geht eindeutig hervor, daß für die Verlängerung der Genehmigung der nach § 148 Abs 2 KartG 1988 bis 31.12.1993 gesetzlich genehmigten (Alt )Kartelle dieselben Voraussetzungen wie für die Verlängerung der gemäß § 24 Abs 1 KartG 1988 im Genehmigungsbeschluß von vornherein nur auf einem bestimmten Zeitraum (Genehmigungsdauer) genehmigten Neu-(Kartelle) gelten. Der Kartellbevollmächtigte hätte daher gemäß § 24 Abs 2 KartG 1988 iVm § 148 Abs 2 KartG 1988 längstens bis 30.6.1993 um die Genehmigung der Verlängerung ansuchen müssen, um für das Kartell die begünstigenden Wirkungen des § 24 Abs 3 KartG 1988 (nämlich daß das Kartell bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag auch nach Ablauf der Genehmigungsdauer weiter durchgeführt werden darf, wenn das Verfahren gehörig fortgesetzt wird) zu erreichen. Die Genehmigungsdauer ist daher abgelaufen. Die Anordnung der Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmigungsdauer entspricht daher dem Gesetz (§ 73 Abs 3 KartG 1988).

Da nicht rechtzeitig um eine Verlängerung angesucht wurde, kommt nur eine neuerliche Genehmigung des Kartells gemäß § 23 KartG 1988 in Betracht, die der Rekurswerber ohnehin beabsichtigt. Bis zu dieser Genehmigung ist die weitere Durchführung des Kartells wegen Ablaufs der Genehmigungsdauer verboten.

Der Rekurswerber vermag der zutreffenden Entscheidung des Erstgerichtes in seinem Rekurs nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Dem Rechtsmittel ist daher ein Erfolg zu versagen.

Rechtssätze
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