JudikaturJustizBsw61503/14

Bsw61503/14 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
01. Juni 2017

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache J. M. u.a. gg. Österreich, Urteil vom 1.6.2017, Bsw. 61503/14.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK - Kein unfaires Verfahren bei Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Anteilen an der Kärntner Hypo.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 3 lit. d

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um J. M., Hans Jörg Megymorez und Gert Xander. Der ErstBf. war zwischen 2004 und 2012 Landesrat in der Kärntner Landesregierung und Obmann der ÖVP Kärnten, während der Zweit- und der DrittBf. zum relevanten Zeitpunkt Vorstandsmitglieder der Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding (im Folgenden: Landesholding) waren.

Zum Hintergrund des Falles

2007 zeigte die bayrische B.-Bank Interesse an einer Übernahme der Kärntner Landes- und Hypothekenbank im Wege des Kaufes einer gewissen Anzahl von Anteilen. An den darauffolgenden Verhandlungen waren unter anderem der damalige LH Jörg Haider und der ErstBf. beteiligt. Sie vereinbarten mit D. B., einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, dass er an den Verkaufsverhandlungen teilnehmen und sie überwachen werde. Über das Mandat von D. B. wurde der Vorstand der Landesholding erst kurz vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags in Kenntnis gesetzt. In der Folge kaufte die B.-Bank rund ein Viertel der von der Landesholding gehaltenen Anteile für € 809.544.534,–.

Dem Kärntner Landtag versicherte LH Jörg Haider, dass die Kosten für die Konsultation von D. B. € 250.000,– nicht übersteigen würden.

Im Februar 2008 verständigten der ErstBf. und LH Jörg Haider den ZweitBf. darüber, dass D. B. für seine Tätigkeiten ein Salär in der Höhe von 1,5?% des Verkaufserlöses (€ 12.143.168,–) zustehe. In der Folge stellten der Zweit- und der DrittBf. gegenüber dem Aufsichtsrat der Landesholding die von D. B. erhobene Gebührenforderung als angemessen dar. Nachdem der Fall beträchtliches Medienecho erreicht hatte und von der Landesholding bestellte externe Experten Zweifel an der Berechtigung dieser Forderung angemeldet hatten, stimmte D. B. schließlich einer Reduzierung seiner Forderung um die Hälfte (€ 6.000.000,–) zu. Der Anteilsverkauf war Gegenstand von Debatten im Kärntner und im Bayrischen Landtag und führte auf beiden Seiten zur Einberufung eines Untersuchungsausschusses.

Zu den beiden Strafverfahren

Im Frühjahr 2008 erstatteten die SPÖ Kärnten und ein Mitglied des Kärntner Landtags Strafanzeige gegen LH Jörg Haider, den ErstBf. und D. B., woraufhin die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen alle drei eine strafrechtliche Untersuchung wegen Untreue und Betrugs einleitete. Am 19.1.2009 wurde das Verfahren gegen den ErstBf. und D. B. eingestellt, nachdem von ihnen beigebrachte Expertengutachten nahegelegt hatten, dass der Betrag der neuen Gebührenforderung angemessen war. Das Strafverfahren gegen Jörg Haider wurde nach seinem Unfalltod am 11.10.2008 ebenfalls eingestellt.

Am 1.3.2010 erhoben elf Personen Strafanzeige an die Generalprokuratur wegen Amtsmissbrauchs seitens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt und ersuchten um Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Die Generalprokuratur übermittelte daraufhin die Akten an die Korruptionsstaatsanwaltschaft, welche die Amtsmissbrauchsuntersuchung einstellte und der Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Wiederaufnahme des Strafverfahrens empfahl. Mit Beschlusss vom 19.1.2011 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den ErstBf. und D. B. wieder auf. Am 9.2.2011 wurde die strafrechtliche Untersuchung auf den Zweit- und den DrittBf. erstreckt.

Am 6.4.2011 wurde Prof. F. S. von der Staatsanwaltschaft als Sachverständiger bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage betraut, ob die Gebührenforderung von D. B. angemessen gewesen war. Die Bf. erhoben keine Einwände gegen die Bestellung. F. S. lieferte am 28.6.2011 ein Gutachten ab, demzufolge die von D. B. geleistete Tätigkeit mit den Diensten eines Investmentbankers nicht vergleichbar und daher eine Entlohnung in der Höhe von € 200.000,– als angemessen zu betrachten sei. Der Zweit- und der DrittBf. legten der Staatsanwaltschaft in der Folge mehrere Privatgutachten vor, welche dieser Ansicht entgegentraten. F. S. nahm Einsicht in diese und kommentierte sie, blieb jedoch bei seiner ursprünglichen Bewertung.

Am 21.3.2012 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Zweit- und den DrittBf. wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB und gegen den ErstBf. und D. B. wegen Bestimmungs- bzw. Beitragstäterschaft zur Untreue (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB). Das LG Klagenfurt bestellte hierauf F. S. zum Gutachter für das Hauptverfahren.

Im Zuge der Verhandlung legte D. B. ein Geständnis ab, wonach die Schlussfolgerungen von F. S. insoweit korrekt gewesen wären, als seine Konsultationstätigkeit nicht einer Entlohnung von € 6.000.000,–, sondern von € 300.000,– entsprochen hätte. Der DrittBf. ersuchte daraufhin das Gericht, das Gutachten von F. S. nicht zuzulassen, weil dieser als Zeuge der Anklage und nicht als unparteiischer Experte anzusehen sei. Ferner möge es die von den Bf. bestellten Privatgutachter als offizielle Gutachter zur Verhandlung vorladen und befragen. Das LG wies die Anträge mit der Begründung zurück, für eine Voreingenommenheit von F. S. ließen sich keine Anhaltspunkte finden. Über die Frage der Notwendigkeit der Befragung der Privatgutachter der Bf. werde es erst nach der Diskussion des von F. S. erstellten Sachverständigengutachtens in der Verhandlung entscheiden.

Ende Juli 2012 legten D. B. und der ErstBf. ein Geständnis ab. Demnach hätten sie gemeinsam mit LH Jörg Haider vereinbart, das Geld aus dem Honorar zu teilen und einen Teil davon für die Finanzierung der ÖVP Kärnten bzw. des BZÖ Kärnten zu verwenden. Am 9.8.2012 wurde F. S. befragt. Während seiner Befragung durch das Gericht und die Verfahrensparteien war auch ein von den Bf. bestellter Privatgutachter anwesend, der jedoch selbst keine Fragen an F. S. richten durfte. In der Folge stellten die Bf. erneut erfolglos einen Antrag auf Bestellung eines weiteren offiziellen Gutachters.

Mit Urteil vom 1.10.2012 sprach das LG Klagenfurt die Bf. im Sinne der Anklage schuldig und verhängte mehrjährige Haftstrafen über sie. Es erlegte ihnen ferner die Zahlung von € 4.716.543,94 als Entschädigung auf.

Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Bf. wurden vom OGH verworfen (Anm: OGH 11.3.2014, 11 Os 51/13d.).

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (Verteidigungsrechte).

Verbindung der Beschwerden

(98) [...] [D]er GH hält es für angemessen [...], die vorliegenden Beschwerden [...] zu verbinden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK

(99) Die Bf. behaupteten, das Strafverfahren sei unfair gewesen. F. S., der als offizieller Sachverständiger für das Hauptverfahren bestellt worden sei, sei zuvor auch für die Staatsanwaltschaft im Zuge der Voruntersuchung als Sachverständiger tätig gewesen. [...] Da es keine Möglichkeit für die Verteidigung gegeben habe, einen Privatsachverständigen vorladen oder ein privates schriftliches Gutachten in den Akt aufnehmen zu dürfen, sei das Prinzip der Waffengleichheit [...] verletzt worden.

Zur Zulässigkeit

(100) Die vorliegenden Beschwerden sind nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK. Da keine anderen Unzulässigkeitsgründe ersichtlich sind, müssen sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Allgemeine Prinzipien

(120) Der GH hat die Frage der Bestellung von Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren bereits in einer Reihe von Fällen untersucht. Im jüngst entschiedenen Fall Poletan und Azirovik/MK hat er sein Fallrecht wie folgt zusammengefasst:

»(94) [...] Die bloße Tatsache, dass die in Frage stehenden Sachverständigen für eine der Parteien auf deren Rechnung tätig sind, reicht nicht aus, um das Verfahren unfair zu machen. Mag diese Tatsache auch Anlass zur Sorge hinsichtlich der Neutralität der Sachverständigen geben, ist diese Sorge zwar von gewisser Bedeutung, jedoch nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr die von den Experten vertretene Position während des Verfahrens, die Art und Weise, wie sie ihre Funktionen wahrnahmen, und wie die Richter die Sachverständigenmeinung beurteilten. Bei der Beurteilung der verfahrensrechtlichen Stellung eines Sachverständigen und seiner Rolle im Verfahren darf man nicht die Tatsache außer Acht lassen, dass der Meinung jedes gerichtlich ernannten Sachverständigen wahrscheinlich signifikantes Gewicht bei der Bewertung der in seine Zuständigkeit fallenden Fragen durch das Gericht zukommen wird.

(95) Die Anforderungen an ein faires Verfahren legen dem Verhandlungsgericht ferner keine Verpflichtung auf, ein Sachverständigengutachten oder eine andere Untersuchungsmaßnahme in Auftrag zu geben, nur weil es eine Partei verlangt hat. In Fällen, in denen die Verteidigung während der Verhandlung auf der Einvernahme eines Zeugen oder der Erhebung eines anderen Beweises (wie etwa der Einholung eines Sachverständigengutachtens) beharrt, liegt es an den innerstaatlichen Gerichten zu entscheiden, ob es notwendig oder ratsam ist, diesen Beweis in der Verhandlung zu prüfen. [...]« [...]

(121) Zusammengefasst hat der GH festgestellt, dass wenn die Anklage auf dem Gutachten eines Sachverständigen basiert, der von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren bestellt wurde, die Bestellung derselben Person als Experten durch das Verhandlungsgericht das Risiko eines Verstoßes gegen das Prinzip der Waffengleichheit in sich birgt, welches jedoch durch das Vorhandensein spezifischer prozessualer Sicherheiten ausgeglichen werden kann.

Anwendung im vorliegenden Fall

(122) Zur verfahrensrechtlichen Position von F. S. ist zu sagen, dass dieser von der Staatsanwaltschaft als Sachverständiger im Vorverfahren herangezogen worden war. Ihm wurde aufgetragen, ein Gutachten hinsichtlich zweier Fragen vorzulegen, nämlich erstens, ob die von D. B. geleisteten Dienste mit denen von einer Investmentbank normalerweise unter ähnlichen Voraussetzungen angebotenen vergleichbar seien, und zweitens, welche Entlohnung für die von D. B. verrichteten Tätigkeiten angemessen bzw. vernünftig sei. F. S. legte sein Gutachten vor und gab eine Stellungnahme zu den von der Verteidigung [...] vorgelegten Privatgutachten ab. Auf der Basis seiner Schlussfolgerungen erstellte der zuständige Staatsanwalt die Anklageschrift. In der Hauptverhandlung bestellte das LG Klagenfurt ebenfalls F. S. zum Sachverständigen (§ 126 Abs. 1 StPO). In der Frage, wer als Sachverständiger zu bestellen sei, war das Gericht an keinen Antrag der Verfahrensparteien gebunden (vgl. § 254 StPO). Es bestand auch keine Vorschrift, welche vom Gericht verlangt hätte, jemanden zum Sachverständigen zu bestellen, der bereits im Vorverfahren tätig gewesen war.

(123) Der GH hält fest, dass die Bf. Zweifel an der Unparteilichkeit von F. S. äußerten. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob diese Zweifel objektiv gerechtfertigt waren.

(124) Erstens ist festzuhalten, dass F. S. nicht bei einer Anklagebehörde oder einer Regierungsabteilung angestellt war, sondern es sich bei ihm um einen Professor an einer deutschen Universität handelte. Die Bf. vermochten nicht zu beweisen, dass er für die Staatsanwaltschaft auf einer regelmäßigen Basis arbeitete. Vielmehr bestritten sie das Vorbringen der Regierung nicht, wonach F. S. genau deshalb ausgewählt worden wäre, weil er vorher nicht in rechtliche bzw. politische Streitigkeiten in Österreich verwickelt gewesen war. Die Entlohnung von F. S. wurde auch nicht davon abhängig gemacht, dass die Angeklagten verurteilt werden würden oder nicht. Letzterer war in keiner Weise wirtschaftlich oder anderswie abhängig von der Anklagebehörde. Auch die Bf. hatten keine Einwände gegen seine Bestellung erhoben.

(125) Zweitens ist zu vermerken, dass F. S. bei der Verhandlung vom 9.8.2012 anwesend war, bei der er eine kurze Zusammenfassung seines Gutachtens gab und Fragen seitens des Gerichts und der Verfahrensparteien beantwortete. Obwohl dem offiziell bestellten Gutachter gemäß den einschlägigen rechtlichen Vorschriften ein spezieller Status im Verfahren zukam, der es ihm gestattete, Zeugen und die Angeklagten eigenständig zu befragen, spielte er dennoch keine aktive Rolle in der Verhandlung. Den Bf. war es auch frei gestanden, sich der Unterstützung von Privatgutachtern [...] zu bedienen, etwa bei der Befragung des Sachverständigen. Ein privater Experte war übrigens bei der Verhandlung zugegen [...] und konnte die Bf. bei der Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen unterstützen. Darüber hinaus haben die Bf. nicht dargelegt, dass das Verhalten von F. S. während der Verhandlung Zweifel an seiner Unparteilichkeit genährt hätte.

(126) Drittens stand F. S. unter einer strikten rechtlichen Verpflichtung, objektiv zu sein bzw. zu bleiben und hätte seine Unvoreingenommenheit in Frage gestellt werden können, hätten relevante Gründe bestanden, die Zweifel an seiner vollen Unparteilichkeit und Objektivität aufgeworfen hätten. Die Tatsache, dass er von der Staatsanwaltschaft bestellt worden war und dass die Anklage auf sein Sachverständigengutachten gestützt wurde, bedeutete nicht, dass er Partei für die Anklagebehörde ergriff.

(127) Was viertens die Möglichkeit betraf, [...] F. S. wegen Befangenheit abzulehnen, scheint es so, dass das LG den auf § 126 Abs. 4 StPO gestützten Ablehnungsgrund der Bf. nicht einfach zurückgewiesen hat, sondern den Behauptungen hinsichtlich der Voreingenommenheit von F. S. und seiner angeblichen Inkompetenz für den konkreten Fall nachging, sie schließlich aber als unbegründet abwies. Das LG wies die vorgebrachte Ablehnung gemäß § 126 Abs. 4 StPO nur insoweit zurück, als sich die Bf. auf die simple Tatsache stützten, dass F. S. von der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsstadium bestellt worden wäre. Der GH ist daher der Ansicht, dass es den Bf. möglich war, [...] die Unvoreingenommenheit von F. S. in Frage zu stellen, falls sich – beurteilt von den konkreten Schritten aus, die im Untersuchungsverfahren getätigt wurden – irgendwelche Zweifel an seiner Unparteilichkeit ergaben. Insoweit sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, prüfte das LG Klagenfurt ihr Vorbringen in der Sache und wies es als unbegründet ab. Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass F. S. im vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft dahingehend instruiert wurde, irgendwelche Untersuchungen im Zuge des Vorverfahrens durchzuführen oder dass er solche aus eigenem Antrieb unternommen hätte. Die Bf. haben es verabsäumt, ihr diesbezügliches Vorbringen zu substantiieren. Der GH ist daher der Ansicht, dass die Entscheidung des VfGH vom 10.3.2015, G 180/2014 u.a. (Anm: Der VfGH war zu dem Ergebnis gekommen, dass die einem Angeklagten im Hauptverfahren verwehrte Möglichkeit der Ablehnung eines im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen als befangen gegen das Gebot der Waffengleichheit verstoße und hob daher die Wortfolge »Sachverständigen oder« in § 126 Abs. 4 dritter Satz StPO in Entsprechung eines auf Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a B-VG gestützen Antrags des OGH als verfassungswidrig auf.), welche den Bf. als Argumentationshilfe dient, ihn zu keinem anderen Ergebnis kommen lässt.

(128) Der GH gelangt somit zu dem Schluss, dass die Zweifel der Bf. hinsichtlich der Unparteilichkeit von F. S. objektiv nicht gerechtfertigt waren. Außerdem bot die Tatsache, dass die Verteidigung imstande war, sich bei der Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen während der Verhandlung oder bei der Formulierung von Anträgen betreffend die Aufnahme von Beweisen der Unterstützung von Privatgutachtern zu bedienen, ausreichende Mittel zur effektiven Verteidigung des Falls der Bf. Letztere hatten daher angemessene Gelegenheit, ihren Fall zu präsentieren und waren gegenüber der Anklagebehörde nicht einem erheblichen Nachteil ausgesetzt. Zu guter Letzt war der Befund von F. S. nicht ausschlaggebend für ihre strafrechtliche Verurteilung. Unter den Umständen des vorliegenden Falles kam es daher zu keinem Verstoß gegen das Prinzip der Waffengleichheit [...].

(129) Folglich hat keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK stattgefunden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Bönisch/A v. 6.5.1985 = EuGRZ 1986, 127

Brandstetter/A v. 28.8.1991 = NL 1991/1, 13 = ÖJZ 1992, 97 = EuGRZ 1992, 190

C. B./A v. 4.4.2013 = NLMR 2013, 119 = ÖJZ 2013, 893

Poletan und Azirovik/MK v. 12.5.2016

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 1.6.2017, Bsw. 61503/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 231) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_3/J.M..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rechtssätze
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