RS0133160 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die bloße Tatsache, dass Sachverständige von den Verwaltungsbehörden beschäftigt werden und in deren Auftrag einen Fall überprüfen, reicht per se nicht aus, um annehmen zu können, sie wären außerstande, ihre Pflichten mit der notwendigen Objektivität auszuüben.