JudikaturJustizRS0133160

RS0133160 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2017

Die bloße Tatsache, dass Sachverständige von den Verwaltungsbehörden beschäftigt werden und in deren Auftrag einen Fall überprüfen, reicht per se nicht aus, um annehmen zu können, sie wären außerstande, ihre Pflichten mit der notwendigen Objektivität auszuüben.

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