JudikaturJustizRS0130990

RS0130990 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2017

Art 6 Abs 1 MRK verlangt nicht ausdrücklich, dass ein vom Gericht gehörter Sachverständiger dieselben Anforderungen erfüllen, die an ein unabhängiges und unparteiisches „Tribunal“ gestellt werden. Fehlende Neutralität auf Seiten eines Gerichtssachverständigen kann unter gewissen Umständen zu einer Verletzung des Gebots der Waffengleichheit führen. Besonderes Augenmerk ist auf Faktoren wie beispielsweise die verfahrensrechtliche Stellung bzw Rolle des Sachverständigen zu richten.

Entscheidungen
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