JudikaturJustizBsw28955/06

Bsw28955/06 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
12. September 2011

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Palomo Sanchez u.a. gg. Spanien, Urteil vom 12.9.2011, Bsw. 28955/06.

Spruch

Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK - Entlassung wegen beleidigender Äußerungen.

Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (12:5 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. leben in Barcelona und waren als Zusteller bei der Firma P. angestellt. Gegen diese brachten sie diverse Klagen ein, in denen sie die Anerkennung ihres besonderen Fixangestellten-Status verlangten. Dadurch wären sie durch das entsprechende Regime der Sozialversicherung erfasst gewesen. Vertreter eines Ausschusses von in der Firma P. nicht fest angestellten Zusteller hatten in diesen Verfahren gegen sie ausgesagt.

Am 21.5.2001 richteten die Bf. die Gewerkschaft N.A.A. ein, die ihre Interessen wie auch jene der anderen Zusteller, die von der Firma P. gedrängt wurden, auf ihren Anspruch auf den Status eines Fixangestellten zu verzichten, vertreten sollte. Die Bf. wurden als Mitglieder des Exekutivkomitees dieser Gewerkschaft eingesetzt und unterrichteten die Firma P. am 3.8.2001 von der Einrichtung einer Zweigstelle der Gewerkschaft innerhalb des Unternehmens, von ihrer Zusammensetzung und auch von ihren eigenen Funktionen.

Die Gewerkschaft brachte einen monatlichen Newsletter heraus. Die Ausgabe von März 2002 berichtete vom Urteil des Arbeitsgerichts Barcelona, das die Firma P. verpflichtete, bestimmte Summen hinsichtlich der ihnen geschuldeten Gehälter zu bezahlen und damit der Klage der Bf. teilweise stattgab.

Auf dem Cover des Newsletters befand sich eine Karikatur des Personaldirektors G. in der Form eines Cartoons mit Sprechblasen. G. saß dabei hinter einem Tisch, unter dem eine Person auf allen Vieren von hinten zu sehen war. Daneben standen A. und B., die ebenfalls Beschäftigte der Firma P. und Vertreter eines Ausschusses der nicht fix angestellten Arbeiter der Firma waren, und beobachteten die Szene während sie darauf warteten, bis sie selbst an die Reihe kamen, um den Direktor zu befriedigen. Im Newsletter befanden sich weiters zwei Artikel, die den Umstand, dass die beiden Personen in Verfahren, die die Bf. gegen ihren Arbeitgeber geführt hatten, zugunsten der Firma P. ausgesagt hatten, heftig anprangerten. Die Artikel verurteilten A. und B. mit für die Betroffenen sehr angreifender Sprachwahl dafür, dass sie die anderen Arbeiter "verkauft" und ihre Würde aufgegeben hätten, nur um ihre Posten zu behalten.

Der Newsletter wurde unter den Arbeitern verteilt und auch an der Anschlagtafel der N.A.A., die sich in den Räumlichkeiten des Unternehmens befand, zur Schau gestellt.

Am 3.6.2002 informierte die Firma die Bf. von ihrer Entlassung gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen aufgrund ernsthaften Fehlverhaltens wegen Angriffen auf den guten Ruf von G., A. und B. Das Arbeitsgericht Barcelona bestätigte die Rechtmäßigkeit der Entlassungen mit Urteil vom 8.11.2002. Das Gericht stellte dabei fest, dass der Grund für die Entlassung der Inhalt des Newsletters war und nicht die Mitgliedschaft der Bf. in der Gewerkschaft. Es hob die besondere Natur des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit in Arbeitsverhältnissen hervor und kam schließlich zum Ergebnis, dass das Cover zusammen mit den Artikeln im Inneren des Newsletters beleidigend war und die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit überschritt. Die Entlassung konnte nicht für nichtig erklärt werden, da ihr ein ernsthaftes Fehlverhalten zugrundelag. Die Bf. wären nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Der Oberste Gerichtshof Kataloniens bestätigte das Urteil am 7.5.2003 ebenfalls. Der Newsletter hatte die Grenzen zulässiger Kritik überschritten, da die Ausübung der Meinungsfreiheit nicht den Gebrauch kränkender oder angreifender Ausdrücke, die die Ehre der betroffenen Personen beleidigten, rechtfertigen konnte.

Mit Entscheidung vom 11.3.2004 wies das Oberste Gericht eine Berufung der Bf. zurück. Am 11.1.2006 erklärte das Verfassungsgericht eine weitere Berufung mangels verfassungsrechtlicher Relevanz für unzulässig. Es verwies dabei insbesondere darauf, dass die Meinungsäußerungsfreiheit kein Recht umfasse, andere zu beleidigen. Die Bf. hätten ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit in einer exzessiven Weise gebraucht, indem sie die betreffenden Personen beschimpften und erniedrigten sowie ihre Ehre und ihren guten Ruf beleidigten, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre, damit sich andere ein Bild von den Umständen machen konnten, über die sich die Bf. beschweren wollten.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen

Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit), ausgelegt im Licht von Art. 11 EMRK (Vereinigungsfreiheit), da sie als Mitglieder des Exekutivkomitees der Gewerkschaft N.A.A. aufgrund des Inhalts des Newsletters von März 2002 entlassen worden seien. Sie beschweren sich darüber, dass die Firma P. ihre individuelle Beteiligung daran nicht nachgewiesen habe. Sie wären aus Vergeltung für die Forderungen der Gewerkschaft entlassen worden; der angeblich beleidigende Inhalt des Newsletters hätte lediglich als Vorwand gedient. Die Cartoons und die beiden Artikel hätten die Grenzen zulässiger Kritik iSd. Art. 10 EMRK nicht überschritten.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK, ausgelegt im Licht des Art. 11 EMRK

Die Dritte Kammer hat am 8.12.2009 entschieden, dass der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit gesetzlich vorgesehen war und ein legitimes Ziel verfolgte, nämlich den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer. Die spanischen Gerichte hätten die einander entgegenstehenden Interessen gegeneinander abgewogen und seien zu dem Schluss gekommen, dass die Bf. die zulässigen Grenzen des Rechts auf Kritik überschritten hätten. Da die Entscheidungen der nationalen Gerichte daher nicht als unangemessen oder willkürlich angesehen werden könnten, läge keine Verletzung von Art. 10 EMRK vor. Zudem würde der Fall keine gesonderte Frage unter Art. 11 EMRK aufwerfen.

Die auf den vorliegenden Fall anwendbare Bestimmung

Die Frage der Meinungsäußerungsfreiheit steht im vorliegenden Fall in enger Beziehung zu jener der Vereinigungsfreiheit hinsichtlich einer Gewerkschaft. Die Beschwerde der Bf. betrifft hauptsächlich ihre Entlassung aus dem Grund, dass sie als Mitglieder des Exekutivkomitees einer Gewerkschaft die fraglichen Artikel und Cartoons herausgegeben und zur Schau gestellt hätten. Die nationalen Gerichte sahen es dagegen nicht als erwiesen an, dass die Bf. entlassen wurden, weil sie dieser Gewerkschaft angehörten. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Oberste Gerichtshof Kataloniens die Entlassung von zwei anderen fix angestellten Zustellern als unrechtmäßig einstufte, da sich diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und Verteilung des Newsletters im Krankenstand befunden hatten und sich daher nicht daran beteiligt gehabt haben konnten. Da die Mitgliedschaft der Bf. in der Gewerkschaft daher keine entscheidende Rolle bei ihrer Entlassung gespielt hat, erachtet es der GH als geeigneter, den Fall unter Art. 10 EMRK zu untersuchen, der allerdings trotzdem im Licht von Art. 11 EMRK ausgelegt wird.

Vereinbarkeit mit Art. 10 EMRK, ausgelegt im Licht des Art. 11 EMRK

Allgemeine Grundsätze

Der GH ist der Ansicht, dass die Mitglieder einer Gewerkschaft in der Lage sein müssen, gegenüber ihrem Arbeitgeber Forderungen zu äußern, durch die sie versuchen, die Situation der Arbeiter zu verbessern. Um die aussagekräftige und effektive Natur von Gewerkschaftsrechten garantieren zu können, müssen die nationalen Stellen sicherstellen, dass nicht unverhältnismäßige Strafen Vertreter der Gewerkschaft davon abbringen, die Interessen ihrer Mitglieder zu äußern und zu verteidigen.

Die spanischen Gerichte waren angehalten, die Rechte der Bf. auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gegen das Recht auf Ehre und Würde von G., A. und B. abzuwägen. Art. 10 EMRK garantiert keine uneingeschränkte Meinungsäußerungsfreiheit und der Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer stellt ein legitimes Ziel dar, um dieses Recht zu beschränken. Wenn die Argumentation der nationalen Gerichte hinsichtlich der Grenzen der Meinungsfreiheit in Fällen, in denen der gute Ruf einer Person betroffen ist, ausreicht und in Einklang mit den vom GH in seiner Rechtsprechung etablierten Kriterien steht, würde der GH gute Gründe verlangen, um seine Ansicht an die Stelle der nationalen Gerichte zu setzen.

Positive Verpflichtungen des belangten Staates unter Art. 10 EMRK, ausgelegt im Licht von Art. 11 EMRK

Auch das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit kann positive Verpflichtungen enthalten. Dessen wirkliche und effektive Ausübung hängt nicht allein von der Pflicht des Staates ab, nicht einzugreifen, sondern kann auch positive Schutzmaßnahmen – sogar in den Beziehungen zwischen Individuen – erforderlich machen. In bestimmten Fällen hat der Staat eine positive Verpflichtung, das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gegen Eingriffe Privater zu schützen.

Die Entlassung der Bf. war kein Resultat direkter Intervention durch die nationalen Behörden. Die Verantwortlichkeit der nationalen Stellen würde nichtsdestotrotz begründet werden, wenn der Grund für die Beschwerde aus einem Versäumnis ihrerseits, den Bf. das Recht aus Art. 10 EMRK zu sichern, herrührte.

Während die Grenze zwischen den positiven und negativen Verpflichtungen des Staates nach der EMRK nicht klar gezogen werden kann, sind die anwendbaren Grundsätze doch ähnlich. In beiden Fällen muss vor allem Rücksicht auf den zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft als Ganzes zu treffenden gerechten Ausgleich genommen werden, der dem staatlichen Ermessensspielraum unterliegt.

Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall

Aufgabe des GH ist es, festzustellen, ob die den Bf. auferlegte Sanktion verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel war und ob die von den nationalen Behörden zur Rechtfertigung angeführten Argumente zutreffend und ausreichend waren.

Um zu seinem Ergebnis zu kommen, führte das Arbeitsgericht Barcelona eine detaillierte Analyse der in Streit stehenden Fakten und insbesondere auch des Zusammenhangs, in dem die Bf. den Newsletter herausgaben, durch. Der GH sieht keinen Grund, die Feststellungen der nationalen Gerichte in Frage zu stellen, die besagen, dass das Bild und die beiden Artikel beleidigend und geeignet waren, den Ruf anderer zu schädigen.

Der GH wiederholt, dass zwischen Kritik und Beleidigung eine klare Unterscheidung getroffen werden muss und dass Letztere grundsätzlich Sanktionen rechtfertigt.

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist der GH der Ansicht, dass die von den nationalen Gerichten angeführten Gründe mit dem legitimen Ziel des Schutzes des guten Rufes der von dem Cartoon und den Texten angegriffenen Individuen in Einklang stehen und dass die Schlussfolgerung der Gerichte, dass die Bf. die Grenzen zulässiger Kritik in Arbeitsbeziehungen überschritten hätten, nicht als unzutreffend oder unbegründet angesehen werden kann.

Bei der Frage, ob die den Bf. von ihrem Arbeitgeber als Sanktion auferlegte Entlassung unter den Umständen des Falles verhältnismäßig war, wird der GH besonders den im Cartoon und den Artikeln verwendeten Wortlaut berücksichtigen sowie den beruflichen Zusammenhang, in dem sie verwendet wurden.

Der GH bemerkt zunächst, dass die Bemerkungen in einem besonderen Kontext erfolgt sind, da von den Bf., die Mitglieder einer Gewerkschaft waren, Verfahren vor Arbeitsgerichten gegen ihre Arbeitgeber geführt wurden. In diesen Verfahren hatten A. und B. zugunsten der Firma P. und damit gegen die Bf. ausgesagt. Die Cartoons und Artikel wurden somit im Newsletter der Gewerkschaft publiziert, zu der die Bf. gehörten, in einem Zusammenhang mit einem Streit zwischen den Bf. und P. Trotzdem enthielten sie Kritik und Beschuldigungen nicht direkt gegen die Firma, sondern gegen die zwei Zusteller und den Personaldirektor. Der GH wiederholt in diesem Zusammenhang, dass das Ausmaß hinzunehmender Kritik bei Privaten niedriger ist als bei Politikern oder bei Beamten in Ausführung ihrer Pflichten.

Der GH stellt weiters fest, dass der Streit kein rein privater war, sondern zumindest für die Arbeiter der Firma P. eine Sache von allgemeinem Interesse darstellte.

Doch auch das Vorliegen einer solchen Sache kann den Gebrauch von beleidigenden Cartoons oder Ausdrücken nicht rechtfertigen. Außerdem stellten die Äußerungen keine sofortige und schlecht überlegte Reaktion im Rahmen eines mündlichen Austausches dar, sondern handelte es sich dabei um schriftliche Behauptungen, die bei klarem Verstand veröffentlicht und auf dem Gelände der Firma P. verteilt wurden.

Die nationalen Gerichte berücksichtigten all diese Faktoren. Sie führten eine eingehende Untersuchung der Umstände des Falles und eine detaillierte Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen durch, wobei sie die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit ebenso beachteten wie die für Arbeitsverträge und im Berufsumfeld charakteristischen wechselseitigen Rechte und Pflichten. Sie erachteten die Sanktion durch den Arbeitgeber nicht als unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel des Schutzes des guten Rufes von G., A. und B. Sie stellten weiter fest, dass das fragliche Verhalten nicht direkt in die gewerkschaftliche Aktivität der Bf. gefallen war, sondern im Gegenteil sogar gegen den Grundsatz guten Glaubens in Arbeitsverhältnissen verstoßen habe und daher den Minimalanforderungen an die Koexistenz in einem Berufsumfeld nicht gerecht geworden sei. Die Schlussfolgerungen der nationalen Gerichte erscheinen nicht unvernünftig. Zusätzlich dazu, dass sie beleidigend waren, waren der Cartoon und die Texte mehr auf eine Attacke gegenüber den Kollegen ausgerichtet, weil sie vor Gericht als Zeugen aufgetreten waren, denn als Mittel, um gewerkschaftliche Aktionen gegenüber dem Arbeitgeber voranzutreiben.

Eine Untersuchung von rechtsvergleichendem Material zeigt zudem, dass Arbeitgebern ganz allgemein ein breiter Ermessensspielraum zukommt, wenn sie die Sanktion bestimmen, die für Anschuldigungen gegen den Angestellten am besten geeignet ist. Die Bandbreite möglicher Sanktionen umfasst die Befugnis, eine Person zu entlassen, die die Interessen der Firma ernsthaft geschädigt hat. Die Homogenität der europäischen Rechtssysteme in diesem Bereich ist ein relevanter Faktor bei der Abwägung der im vorliegenden Fall auf dem Spiel stehenden Rechte und Interessen.

Um fruchtbar zu sein, müssen Arbeitsverhältnisse auf gegenseitigem Vertrauen aufbauen. Wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat, kommen bestimmte Ausprägungen des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit, die in einem anderen Zusammenhang berechtigt sein mögen, im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen nicht zur Geltung. Darüber hinaus ist ein Angriff auf die Ehrbarkeit von Einzelnen durch gröblich beleidigende oder angreifende Ausdrücke im beruflichen Umfeld aufgrund der damit einhergehenden Unruhe stiftenden Effekte eine besonders ernste Form von Fehlverhalten, die deshalb auch schwere Sanktionen rechtfertigt.

Aus diesem Grund kommt der GH zum Ergebnis, dass die Entlassung der Bf. unter den besonderen Umständen des Falles keine offensichtlich unverhältnismäßige oder exzessive Sanktion darstellte, die es vom Staat verlangt hätte, die Maßnahme aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen und dadurch Abhilfe zu schaffen. Da der verantwortliche Staat somit die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Bf. aus Art. 10 EMRK, ausgelegt im Licht von Art. 11 EMRK, nicht verabsäumt hat, liegt keine entsprechende Verletzung vor (12:5 Stimmen; Sondervotum der Richterinnen und Richter Tulkens, Björgvinsson, Jociene, Popovic und Vucinic).

Vom GH zitierte Judikatur:

Marckx/B v. 13.6.1979 (GK) = EuGRZ 1979, 454

Vogt/D v. 26.9.1995 (GK) = NL 1995, 188 = EuGRZ 1995, 590 = ÖJZ 1996, 75

Gustafsson/S v. 25.4.1996 (GK) = NL 1996, 86 = ÖJZ 1996, 869

Women on Waves u.a./P v. 3.2.2009 = NL 2009, 31

Dink/TR v. 14.9.2010 = NL 2010, 281

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.9.2011, Bsw. 28955/06 u.a. entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 267) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/11_5/Palomo Sanchez.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rechtssätze
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