JudikaturJustizRS0082182

RS0082182 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2022

Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, die Grenze aber dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (so schon 6 Ob 18/94). Diese großzügige Auslegung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung und damit ein eingeschränkter Persönlichkeitsschutz darf aber nicht in gleicher Weise auf andere Personen, wie etwa Beamte eines von einem Politiker geführten Ministeriums erweitert werden.

Entscheidungen
39