JudikaturJustizRS0075554

RS0075554 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2016

Das Recht der freien Meinungsäußerung und auch der politischen Kritik ist kein schrankenloses und ungebundenes. Es findet seine Grenze im Schutz des guten Rufes des Beleidigten (hier: Vorwurf einer vorsätzlichen strafbaren Handlung).

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11