JudikaturJustizRS0127061

RS0127061 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2019

Streitigkeiten zwischen einem öffentlich Bediensteten und dem Staat sind von der Anwendbarkeit des Art 6 MRK ausgeschlossen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss das innerstaatliche Recht den Zugang zu einem Gericht für den fraglichen Posten oder die Kategorie von Bediensteten ausdrücklich ausschließen. Zweitens muss der Ausschluss durch objektive Gründe im Interesse des Staates gerechtfertigt sein. Um den Ausschluss zu rechtfertigen genügt es nicht, dass der betroffene öffentlich Bedienstete an der Ausübung öffentlicher Gewalt teilhat, oder dass ein „besonderes Band der Treue und Loyalität" zwischen dem öffentlich Bediensteten und dem Staat als Dienstgeber besteht. Der Gegenstand der Streitigkeit muss darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung staatlicher Gewalt stehen oder das spezielle Band in Frage stellen. Daher kann es grundsätzlich keine auf der speziellen Natur der Beziehung zwischen bestimmten öffentlich Bediensteten und dem Staat beruhende Rechtfertigung für den Ausschluss gewöhnlicher arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, die sich etwa auf Bezüge, Zuschüsse oder ähnliche Ansprüche beziehen, von den Garantien des Art 6 MRK geben. Im Ergebnis gilt daher die Vermutung, dass Art 6 MRK anwendbar ist.

Entscheidungen
13