JudikaturJustiz9Os189/79

9Os189/79 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. März 1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB.

über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 3. Oktober 1979, GZ. 18 Vr 295/79-32, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde soweit sie nicht bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12. Februar 1980, GZ. 9 0s 189/79-7, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen wurde, und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Steinmetz und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit sie auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützt wird, verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben, und die Strafe unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 23. Jänner 1980, AZ. 6 U 1135/79, auf 2 Jahre und 4 Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. schuldig erkannt worden war, die Nichtigkeitsgründe der Z. 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO. und ziffernmäßig jenen der Z. 9 lit. a dieser Gesetzesstelle geltend machte, wurde sie vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 12. Februar 1980, GZ. 9 0s 189/79-8, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, soweit sie auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1

StPO. gestützt wird, und die Berufung, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Wenn der Angeklagte in seiner Rechtsrüge vermeint, es wäre richtigerweise das für ihn günstigere (alte) Strafgesetz anzuwenden gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ausgehend davon, daß bei verschiedener Ober- und Untergrenze die Gesamtauswirkungen der Sanktionen zu vergleichen sind (EvBl. 1975/269), ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall wegen der niedrigeren Strafuntergrenze des § 147 Abs. 3 StGB. (ein Jahr) das Strafgesetzbuch gegenüber dem Strafgesetz (dessen § 203 bei einem 25.000 S übersteigenden Schaden eine Strafe von 5 bis 10 Jahren vorsah) als das für den Angeklagten günstigere Gesetz anzusehen ist, zumal § 39 StGB. nicht zur Anwendung gelangte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher auch in diesem Umfange zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die 12 einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die 'vielzählige' Tatwiederholung, während es als mildernd die teilweise Schadensgutmachung und das längere Zurückliegen der Taten in Betracht zog.

Die Berufung ist begründet.

Das Erstgericht hat zwar die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt; angesichts dessen jedoch, daß bei der Strafbemessung auf das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 23. Jänner 1980, AZ. 6 U 1135/79 (mit dem der Angeklagte wegen Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB. zu 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde), gemäß §§ 31, 40 StGB. Bedacht zu nehmen war, erschien dem Obersten Gerichtshof bei der in der letztangeführten Gesetzesstelle vorgeschriebenen zusammenfassenden Betrachtung eine Zusatzstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten ausreichend, weshalb in Stattgebung der Berufung in diesem Sinne entschieden wurde. Eine weitergehende Reduzierung kam hingegen wegen des schwer belasteten Vorlebens des Angeklagten und des äußerst raschen Rückfalles nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Rechtssätze
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  • RS0089014OGH Rechtssatz

    03. Mai 2022·3 Entscheidungen

    Bei dem nach dem § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind - soferne nicht schon die für die Lösung der Schuldfrage maßgeblichen Umstände den Ausschlag geben - die den Täter in concreto treffenden Unrechtsfolgen nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen. Drohen die zu vergleichenden Gesetze Strafen verschiedener Art (wie Geldstrafen und Freiheitsstrafen) an, dann kommt jenes Recht zum Zug, das die mildere Strafart vorsieht. Lautet die Strafdrohung hingegen in beiden Gesetzen (nur) auf Freiheitsstrafe, dann sind die jeweils in Betracht kommenden Strafsätze miteinander zu vergleichen. Auf die Strafstufen (des alten Rechtes) kommt es dabei nicht an. Bei Strafsätzen mit gleicher Obergrenze und Untergrenze hat nach der Anordnung des § 61 StGB das neue Recht den Vorzug. Bei Strafdrohungen mit gleicher Untergrenze, aber verschiedener Obergrenze ist das Recht mit der niedereren Obergrenze anzuwenden, denn dieses ist für den Täter günstiger. Bei gleicher Obergrenze und verschiedener Untergrenze der Strafsätze entscheidet die (für den Täter günstigere) niederere Untergrenze. Bei unterschiedlicher Obergrenze und Untergrenze und bei sonstigen Überschneidungen der Gesetze in Bezug auf die Strafdrohung (nach Strafart und Strafmaß), die nicht schon durch die vorstehenden Regeln gelöst werden können, ist der Vergleich zwischen altem und neuem Recht unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Sanktionen für den Täter vorzunehmen, wobei hilfsweise auch die Bestimmung des § 1 Abs 2 StGB heranzuziehen ist.