JudikaturJustiz9ObA64/15z

9ObA64/15z – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald Fuchs und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. C***** S*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya Rechtsanwalt GmbH in Klagenfurt, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. März 2015, GZ 7 Ra 7/15a 24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nur entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrags gedeckt ist (RIS Justiz RS0029509; RS0021472). Ob dies der Fall ist, ist im Wege der Auslegung des Dienstvertrags zu beurteilen. Da es dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, begründet die Auslegung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0029509 [T8]). Eine die Revision dennoch rechtfertigende korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt die Beklagte in der Zulassungsbegründung ihrer außerordentlichen Revision nicht auf.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die von der Beklagten der Klägerin nach Rückkehr aus der Karenz übertragenen Aufgaben einer Sachbearbeiterin seien gegenüber den vor der Karenz von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten als Leiterin der Zentralen Geschäftsstelle (Museumsmanagerin) der Beklagten untergeordnet und entsprächen nicht dem Dienstvertrag, ist keinesfalls unvertretbar. Eine Tätigkeit, die aber aufgrund bloß einseitiger vertragsändernder Anordnung der Beklagten nicht vom Dienstvertrag gedeckt ist, muss von der Klägerin selbst dann nicht verrichtet werden, wenn sie aufgrund der Inanspruchnahme von Elternteilzeit (hier: Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 30 Wochenstunden) ihre Aufgaben als Leiterin der Zentralen Geschäftsstelle der Beklagten nicht mehr in vollem Ausmaß erfüllen kann (vgl Löschnigg , Arbeitsrecht 12 Rz 6/039).

Weil schon die arbeitsvertragliche Beurteilung der Versetzung deren Unwirksamkeit ergab, kommt es auf die weiteren in der Revision relevierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsschutz gemäß § 101 ArbVG nicht mehr an (9 ObA 34/88).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.