RS0029509 – OGH Rechtssatz
RS0029509 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nur entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt ist. Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte. Der Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung steht diesbezüglich die mangelnde Schlüssigkeit entgegen (hier: Aufnahme als Angestellte - Verwendung als Schadensreferentin - nachfolgende betriebsbedingte zulässige Versetzung als Sekretärin der Belegschaftsvertretung).