JudikaturJustiz9ObA60/23y

9ObA60/23y – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Päd. M*, vertreten durch Berchtold Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Körblergasse 23, 8011 Graz, vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 24.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 13. Juni 2023, GZ 6 Ra 2/23w 32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Voranzustellen ist, dass die Klage gegen das Land Steiermark erhoben wurde, das sich auch auf das Verfahren eingelassen hat (ON 3). Unstrittig ist die Klägerin Vertragsbedienstete des Landes und macht einen Anspruch aus diesem Dienstverhältnis geltend. Das Land ist daher als Arbeitgeber passivlegitimiert. Dessen ungeachtet bestritt die beklagte Partei die Passivlegitimation und brachte der Klagevertreter daraufhin vor, dass „die Parteienbezeichnung der beklagten Partei auf Bildungsdirektion für Steiermark berichtigt wird“ (ON 9). Sollte dies als Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung zu verstehen sein, ist anzumerken, dass Behörden und Ämter von Gebietskörperschaften nicht parteifähig sind (RS0035127; vgl auch 7 Ob 35/22f). Als Beklagte ist daher das Land Steiermark anzuführen. Eine Berichtigung der Entscheidungen der Vorinstanzen (insofern darin als Beklagte doch die „Bildungsdirektion für Steiermark“ angeführt wird) bleibt diesen vorbehalten.

[2] 2. Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043371 [T28]). Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichtes richtig oder fehlerhaft ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RS0043371 [T12]). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat, ist sein Verfahren mangelhaft (RS0043371 [T2]). Das ist hier nicht der Fall.

[3] 3. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 6 VBG auf das Dienstverhältnis der Klägerin ist im Verfahren nicht strittig. Voraussetzung für eine Versetzung nach dieser Bestimmung ist, dass an der Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und sie innerhalb des Versetzungsbereichs der zuständigen Personalstelle erfolgt. Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemesse Übersiedlungsfrist zu gewähren.

[4] 4. Das Berufungsgericht bejahte das dienstliche Interesse an der Versetzung aufgrund der Konflikte der Klägerin mit ihrer Vorgesetzten an ihrer bisherigen Dienststelle, ihrem unkooperativen Verhalten sowie dem Umstand, dass sie sich Weisungen widersetzte. An der neuen Dienststelle habe zudem ein relevanter Bedarf an zusätzlichen Lehrkräften bestanden. Diese Beurteilung hält sich jedenfalls im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums.

[5] 5. Das Gesetz sieht nicht vor, in welcher Form die Verhältnisse des Dienstnehmers, die einer Versetzung entgegenstehen, zu prüfen wären. Daraus, dass kein gesondertes Verfahren zur Erhebung dieser Verhältnisse erfolgte, kann demnach keine Unwirksamkeit der Versetzung abgeleitet werden. Im Übrigen behauptet auch die Klägerin in ihrer Revision nicht, dass relevante, nicht berücksichtigte Umstände vorliegen, die der Versetzung entgegenstehen. Da die Klägerin ihren Anspruch auf die Unwirksamkeit der Versetzung stützt, wären diese Umstände – entgegen der Revision – von ihr zu behaupten und zu beweisen gewesen.

[6] 6. Nach den Feststellungen wurde die Klägerin an die Volksschule E* versetzt, wenn auch im Rahmen der „Lehrerreserve“. Auch das Klagebegehren ist darauf gerichtet, dass die Klägerin nicht zur Arbeit in E* verpflichtet ist. Insoweit war die Zulässigkeit der nicht bloß vorübergehenden Versetzung nach E* zu prüfen, nicht die Zuweisung in die „Lehrerreserve“.

[7] 7. Richtig ist zwar, dass § 9 Abs 3 lit a PVG bei Versetzungen eine Mitteilungspflicht an die Personalvertretung normiert. Das Gesetz sieht aber für den Fall, dass diese Mitteilung unterbleibt, keine Rechtsfolgen vor. Die Klägerin selbst verweist nur darauf, dass ihr damit die Möglichkeit einer Beratung mit der Personalvertretung genommen wurde. Das lässt aber keinen Rückschluss auf die (Un )Wirksamkeit der Versetzung zu.

[8] 8. Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).