JudikaturJustiz9ObA397/97s

9ObA397/97s – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. April 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johannes Schenk und Dr.Helmut Lederhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Wolfgang G*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Eva-Maria Sluka-Grabner, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Maximilian Eiselsberg u.a., Rechtsanwälte in Wien, wegen S 89.140,94 brutto zuzüglich S 15.820,-- netto, infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse S 89.140,94 sA brutto und S 7.820,-- netto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.August 1997, GZ 9 Ra 111/97b-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.Oktober 1996, GZ 4 Cga 191/95t-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob zwischen den Streitteilen ein (Angestellten )Dienstvertrag zustandegekommen ist und der Kläger, der zum vereinbarten Zeitpunkt den Dienst angetreten hatte, infolge der unberechtigten vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses durch die beklagte Partei Ansprüche nach § 29 AngG geltend machen kann, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Das Vorbringen, die Anstellung des Klägers sei unter der Bedingung des Zustandekommens eines Kooperationsvertrages der Beklagten mit einem Dritten gestanden, erweist sich als ein bereits von den Vorinstanzen abgelehnter Rechtsstandpunkt, dem es an einem entsprechenden Tatsachensubstrat fehlt. Auch im Revisionsverfahren vermag die beklagte Partei keine anderen, überzeugenderen Argumente vorzubringen.

Der Rechtsauffassung, zwischen den Parteien sei bloß ein Vorvertrag (§ 936 ABGB) zustandegekommen, ist entgegenzuhalten, daß bei Konsensualverträgen im Zweifel kein Vorvertrag abzunehmen ist, weil die Vertragsinhalte mit denen des Hauptvertrages ident sind (Reischauer in Rummel I**2 Rz 1 zu § 936). Besondere Umstände, die eine erst später gewollte Bindung der Parteien an ihre Erklärungen erkennen ließen, ergeben sich aus den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht. Vielmehr bestand aufgrund der Gespräche des Klägers mit dem Geschäftsführer der Beklagten Einigkeit über die wesentliche künftige Tätigkeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, den Zeitpunkt des Dienstantritts sowie über die Höhe der Entlohnung.

Der Umstand allein, daß Parteien die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde vereinbaren, besagt noch nicht, daß sie im Sinne des § 884 ABGB vor Erstellung der Vertragsausfertigung nicht gebunden sein sollten; trotz der Vermutung des § 884 ABGB ist es daher möglich, daß die Parteien den Vertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den Vertrag zu errichtende Urkunde nur deklarative Bedeutung haben soll (RIS-Justiz RS0017286.) Den Feststellungen der Vorinstanzen läßt sich nicht entnehmen, daß sich einer der Vertragsteile vorbehalten hätte, ein Vertrag solle nur zustandekommmen, wenn eine Erklärung in bestimmter (schriftlicher) Form abgegeben werde, sodaß eine Bindung erst mit der Vertragsunterzeichnung eintreten sollte (RIS-Justiz RS0017194).

Im Hinblick auf den vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen mündlichen Vertragsschluß können Erwägungen darüber, inwieweit ein Vertrag auch schlüssig zustandegekommen ist oder nicht, auf sich beruhen.

Da sich der obsiegende Kläger am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat, hat ein Kostenzuspruch zu entfallen und die beklagte Partei gemäß §§ 40, 50 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision selbst zu tragen.