JudikaturJustiz9ObA37/15d

9ObA37/15d – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Horst Nurschinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Land *****, vertreten durch Hajek Boss Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Dr. K***** R*****, vertreten durch Fröhlich Kolar Syrmas Karisch, Rechtsanwälte in Graz, wegen 32.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2015, GZ 8 Ra 167/14h 26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Fragen der Vertragsauslegung stellen regelmäßig nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS Justiz RS0042936 ua).

Das ist hier nicht der Fall: Auf das Dienstverhältnis der Streitteile gelangen unstrittig die zwingenden Bestimmungen der §§ 30 Abs 5 und 6 VBG 1948 zur Anwendung. Gemäß § 30 Abs 6 Z 3 VBG 1948 sind bei der Ermittlung der Ausbildungskosten, zu deren Ersatz ein Vertragsbediensteter unter den Voraussetzungen des § 30 Abs 5 VBG 1948 verpflichtet sein kann, die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge (mit der hier nicht relevanten Ausnahme der Reisegebühren) nicht zu berücksichtigen (8 ObA 210/00s; RIS Justiz RS0114931). Dennoch hält die Klägerin auch in der Revision daran fest, dass sie unter dem Titel Ausbildungskostenrückersatz der Klägerin während der Ausbildung gezahlten Lohn zurückverlangt. Ein Ausnahmefall, der nach der Rechtsprechung eine von diesen zwingenden Bestimmungen zu Lasten des Vertragsbediensteten abweichende Vereinbarung iSd § 36 VBG 1948 rechtfertigen könnte (RIS Justiz RS0081680; zur Unwirksamkeit einer von § 64 Abs 5 Sbg L VBG 2000 abweichenden Regelung über den Rückersatz von Ausbildungskosten vgl 8 ObA 82/04y) ist nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin die sich gar nicht auf den Abschluss eines Sondervertrags iSd § 36 VBG 1948 berief auch nicht geltend gemacht.

Die Streitteile schlossen eine ergänzende Vereinbarung zum Dienstvertrag, wonach sich die Beklagte verpflichtete, mindestens drei Jahre nach Beendigung einer externen Ausbildung bestimmte vereinbarte Tätigkeiten im Interesse der Klägerin auszuüben. Im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung habe sie binnen eines Jahres die Kosten der Ausbildung zurückzuerstatten. Eine Unvertretbarkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass damit nicht die Rückerstattung der während der Ausbildung an die Beklagte weiter bezahlten Bezüge vereinbart worden sei, zeigt die Revisionswerberin schon im Hinblick auf die dargestellte Gesetzeslage und den mit ihr übereinstimmenden Wortlaut der Vereinbarung mit der Behauptung einer davon abweichenden Parteienabsicht nicht auf. Aus den Entscheidungen 9 ObA 2272/96z und 8 ObA 2/13x ist für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen, weil in diesen Fällen landesgesetzliche Regelungen der vereinbarten Rückforderung von sogenannten „Lohnkosten“ des Dienstgebers (vgl RIS Justiz RS0028912) anders als im Anlassfall nicht entgegenstanden. Weder kommt es hier darauf an, ob die Ausbildung der Beklagten mit einer Verwendung für die Klägerin verbunden war, noch darauf, ob diese Ausbildung maßgeblich im Interesse der Beklagten lag, sodass auch die von der Revisionswerberin geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegen.

Rechtssätze
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