JudikaturJustiz9ObA367/97d

9ObA367/97d – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag Georg Genser und Dr.Jörg Wirrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zekira M*****, Eisverkäuferin, ***** vertreten durch Mag.Dorothea Sulzbacher, Sekretärin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, wider die beklagte Partei "Eis*****, vertreten durch Mag.rer.soc.oec. Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 40.761,03 sA (Revisionsstreitwert S 20.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.September 1997, GZ 11 Ra 155/97m-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung gehalten, daß für die Qualifikation eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses vor allem die wirtschaftliche Unselbständigkeit ausschlaggebend ist und nicht die Bezeichnung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses oder die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Einkünfte oder der Besitz eines eigenen Gewerbescheines (ecolex 1996, 788; 9 ObA 9/96 ua). Ob Gerichte im Einzelfall bei Beurteilung von Rechtsverhältnissen von Betreibern von Eisständen nicht von Arbeitsverhältnissen oder arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen, sondern von Pachtverhältnissen ausgingen, ist keine Grundlage für die Zulässigkeit dieser außerordentlichen Revision, weil die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängt und sich daher bei Beachtung der vom Berufungsgericht richtig dargestellten Kriterien, die nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit heranzuziehen sind, keine allgemein gültige Regel in Grenzfällen aufstellen läßt (7 Ob 510/95).

Da die zweite Instanz über alle mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig entscheidet, ist eine Kostenentscheidung weder mit ordentlichem noch außerordentlichem Rekurs noch mit Kostenrüge anfechtbar (RZ 1995/47; 9 ObA 90-92/95; 9 ObA 2291/96v mwN).