JudikaturJustiz9ObA304/97i

9ObA304/97i – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. November 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Edith Söllner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Regina F*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1) A***** Corporation, ***** 2) Dr.Walter W*****, Konsulent, ***** vertreten durch Dr.Robert Kundmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 160.082,72 brutto sA, infolge Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Mai 1997, GZ 12 Ra 34/97z-28, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.Juni 1996, GZ 16 Cga 157/95a-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

9.135 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.522,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war vom 1.2.1995 bis 24.6.1995 bei der Erstbeklagten als teilzeitbeschäftigte Sekretärin angestellt. Das Dienstverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt der Klägerin. Sowohl bei Begründung des Dienstverhältnisses wie auch in dessen weiteren Verlauf trat der Zweitbeklagte als Bevollmächtigter des Dienstgebers auf und unterschrieb den Dienstvertrag samt Haftungserklärung im Namen des Dienstgebers als auch die Haftungserklärung für sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem Dienstverhältnis im eigenen Namen. Die Klägerin erhielt von den beklagten Parteien keinerlei Entgelt, so daß sie nach Zahlungsaufforderung das Dienstverhältnis durch Austritt beendete. Urlaub konsumierte die Klägerin nie.

Die Klägerin begehrt ihre Gehaltsansprüche samt Sonderzahlungen für die Dauer des Dienstverhältnisses sowie Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung, insgesamt S 160.082,72 brutto.

Gegenständlich ist nur das Verfahren gegen den Zweitbeklagten. Dieser beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht verpflichtete den Zweitbeklagten, der Klägerin S 160.082,72 brutto sA zu bezahlen.

Da der Zweitbeklagte trotz ausgewiesener Ladung dreimal nicht erschienen war und sich jeweils mit der Behauptung einer Erkrankung kurzfristig entschuldigt hatte und trotz Auftrages durch das Gericht den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil auch schriftlich nicht ausgeführt und die darin angebotenen Urkunden nicht vorgelegt hatte, hat das Erstgericht über Antrag der Klägerin das Beweismittel der Parteienvernehmung der zweitbeklagten Partei und der von ihr angebotenen Urkunden gemäß § 279 ZPO mit dem Termin der Verhandlung vom 28.6.1996 befristet. Infolge des neuerlichen Fernbleibens des Zweitbeklagten von diesem Termin und mangels Vorlage der schriftlichen Beweismittel wurde von der Aufnahme der befristeten Beweismittel Abstand genommen.

Rechtlich gelangte das Erstgericht dazu, daß mangels Entgeltzahlung ein begründeter vorzeitiger Austritt der Klägerin gemäß § 26 Z 2 AngG vorlag.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte aus, daß eine Unvollständigkeit der Beweisaufnahme nicht vorliege, weil die Parteienvernehmung des Zweitbeklagten ordnungsgemäß gemäß § 279 Abs 1 ZPO präkludiert worden sei. Weder die Mängel- noch die Tatsachen- und Beweisrüge seien daher berechtigt. Die Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Zweitbeklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei stellt den Antrag, der Revision des Zweitbeklagten nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gerade durch die Möglichkeit der Beweisbefristung sollen Prozeßökonomie und Rechtsschutzpflicht durchgesetzt werden können (Fasching, Lehrbuch2 Rz 909). Auch eine wiederholte Entschuldigung mit Krankheit ist durchaus geeignet, eine Prozeßverzögerung bzw eine Beweisvereitelung zu bewirken, so daß die Befristung der Parteienvernehmung im Rahmen des § 279 ZPO nicht zu beanstanden ist. Ob der Zweitbeklagte sohin absichtlich oder krankheitsbedingt der Verhandlung immer wieder fernblieb, ist nicht entscheidend. Seine ständigen Entschuldigungen sowie sein Ersuchen um neue Termine konnten nicht als Antrag auf Parteienvernehmung an Ort und Stelle zu Hause verstanden werden. Für ein amtswegiges Vorgehen war in diesem von der Parteienmaxime getragenen Verfahren kein Raum. Von einem ungesetzlichen Vorgang, der den Zweitbeklagten gehindert hätte, vor Gericht zu verhandeln, kann sohin keine Rede sein. Er hätte im übrigen auch für eine Vertretung (§ 40 ASGG) sorgen können. Die Unterlassung der Parteienvernehmung des Zweitbeklagten wurde schon vom Berufungsgericht als Verfahrensmangel erster Instanz verneint, so daß dieser Umstand nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden kann (Arb 11.265, SZ 62/88 ua).

Da das Verfahren ohne die präkludierten Beweisaufnahmen fortzusetzen war (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 279), lag auch keine unberechtigte Anwendung des § 381 ZPO vor.

Auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nicht einzugehen, weil einerseits diese Ausführungen unter den geltend gemachten Revisionsgrund der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens fallen und andererseits eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden kann (SZ 62/215).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.