JudikaturJustiz9ObA29/03k

9ObA29/03k – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. März 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich T*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Verena Riedherr, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1) K***** GmbH Co KG und 2) K***** GmbH, beide *****, wegen Wiederaufnahme der Verfahren 17 Cga 69/96v (Streitwert EUR 41.140,94 brutto sA) und 17 Cga 93/96y (EUR 209.207,72 sA) des Landesgerichtes Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2002, GZ 12 Ra 202/02s-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage nach § 538 Abs 1 ZPO handelt es sich um den Fall einer Klagezurückweisung iSd § 11a Abs 1 Z 3 ASGG. Gemäß § 11a Abs 3 ASGG hatte der Oberste Gerichtshof daher durch einen Dreiersenat zu entscheiden (10 ObS 10/97m).

In der Sache selbst ist auszuführen:

Die Beurteilung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft (die eine Erklärung nach § 90 StPO abgegeben hat) ist für sich allein weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel, weil das Gericht bei seiner Würdigung des Sachverhaltes an eine Einstellung eines Strafverfahrens ebenso wenig gebunden ist wie an ein freisprechendes Straferkenntnis. Neue Beweismittel könnten nur die in der Klage ins Treffen geführten Aussagen der im Strafverfahren einvernommenen Personen sein. Auch diese können aber die beantragte Wiederaufnahme der beiden Verfahren nur rechtfertigen, soweit ihre Nichtberücksichtigung in den wiederaufzunehmenden Verfahren nicht auf eine mangelhafte Prozessführung bzw auf einen Verstoß gegen die nach der Prozessordnung gebotene Sorgfaltspflicht des Wiederaufnahmswerbers zurückgeht (RIS-Justiz RS0044570; zuletzt etwa 8 Ob 251/02y).

Dass der (in den wiederaufzunehmenden Verfahren einvernommene) Revisionsrekurswerber dies verkennt, macht insbesondere sein Versuch deutlich, seine eigene Einvernahme als neues Beweismittel zu präsentieren, das ihm früher nicht zur Verfügung gestanden sei. Aber auch ein erheblicher Teil der weiteren von ihm namhaft gemachten Personen ist bereits im Zivilverfahren vernommen worden, ohne dass dies zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hat. Es wäre - wie schon das Erstgericht zur Recht ausgeführt hat - Sache des Revisionsrekurswerbers gewesen, die ihm wesentlich erscheinenden Fragen an die einvernommenen Zeugen zu richten. Dass er dies nicht getan hat, versucht er nun damit zu rechtfertigen, dass die Frage, ob er bei der unrichtigen Berechnung seines Gehalts vorsätzlich gehandelt habe, nicht Prozessgegenstand und er daher zu entsprechenden Fragen nicht verhalten gewesen sei. Dies trifft aber nicht zu. Abgesehen davon, dass bereits in der Replik der beklagten Parteien auf die im Verfahren 17 Cga 69/96v vom Kläger eingebrachte Klage vorgebracht wurde, dass der Kläger berechtigterweise nur habe annehmen können, er solle genau das erhalten, was ihm gemäß Dienstvertrag zustehe (S 29 im Akt 17 Cga 69/96v), haben seine Gegner in der von ihnen eingebrachten Widerklage - das darüber eingeleitete Verfahren wurde mit dem Verfahren über die Klage des Revisionsrekurswerbers verbunden - ausdrücklich vorgebracht, dass er die Unrichtigkeit seiner Berechnungsweise kannte (S 8 der Wiederaufnahmsklage) und dass er "rechtswidrig und auch schuldhaft" gehandelt habe (S 11 der Wiederaufnahmsklage). Vor der endgültigen Entscheidung über die Wiederklage haben die widerklagenden Parteien in der Tagsatzung vom 13. 7. 1998 ausdrücklich zur nunmehr vom Revisionsrekurswerber aufgeworfenen Frage der Verjährung geltend gemacht, dass ihm "Bereicherungsvorsatz" zur Last falle (S 399). Die Notwendigkeit, entsprechende Fragen an die Zeugen zu stellen, war daher (auch nach dem aus dem Akt ersichtlichen Verfahrensverlauf) von vornherein erkennbar und wurde spätestens in der zuletzt genannten Tagsatzung völlig offenkundig, in der es dem Revisionsrekurswerber noch freigestanden wäre, im Hinblick auf das (von ihm nunmehr als neu bezeichnete Vorbringen) die ergänzende Vernehmung der Zeugen zu beantragen.

Soweit er sich auf Zeugen beruft, die in den wiederaufzunehmenden Verfahren noch nicht vernommen wurden, wurde dem Revisionsrekurswerber entgegengehalten, dass er die Einvernahme dieser Zeugen, deren Involvierung in die Sache klar erkennbar gewesen sei, schon in den wiederaufzunehmenden Verfahren hätte beantragen können. Von einer die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Fehlbeurteilung kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Gleiches gilt über die Ausführungen des Rekursgerichtes zu dem ins Treffen geführten Aktenvermerk über eine Kanzleibesprechung, an der der Revisionsrekurswerber selbst teilgenommen hatte.

Schon deshalb erweist sich die Entscheidung der zweiten Instanz als jedenfalls vertretbar, sodass auf deren weitere Ausführungen, dass die in der Widerklage vorgebrachten Tatsachen selbst im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Änderung der früheren Entscheidungen führen würden, nicht mehr eingegangen zu werden braucht.

Ebenso braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass die außerordentliche Revision verspätet erhoben wurde, weil die durch die §§ 521 Abs 1, 521a Abs 1 Z 3 ZPO normierte vierwöchige Rekursfrist im Falle der Zurückweisung einer Klage nur dann gilt, wenn die Zurückweisung nach Eintritt der Streitanhängigkeit erfolgte. Dies war aber hier nicht der Fall.