RS0044570 – OGH Rechtssatz
RS0044570 – OGH Rechtssatz
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§ 530 Abs 2 ZPO setzt voraus, daß eine Partei nicht die ihr nach der Prozeßordnung obliegenden Diligenzpflichten verletzt hat; sie trifft aber nicht ein Verhalten außerhalb des Vorprozesses. Niemand ist verpflichtet, sich darum zu kümmern, ob ein Dritter beabsichtigt, gegen ihn eine Klage einzubringen, oder eine Klage eingebracht hat. Man kann von niemanden verlangen, daß er Amtsblätter durchsucht, ob nicht irgendjemand auf den Gedanken gekommen ist, ihn zu klagen, oder sonstige Erhebungen anzustellen, ob ein anderer ihn geklagt hat (Kurator).