JudikaturJustiz9ObA230/99k

9ObA230/99k – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Oktober 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz Q*****, Selbständiger, *****vertreten durch Dr. Gerald Herzog und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei I***** AG, ***** CH-*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 599.628,10 sA und Rechnungslegung (Streitwert S 300.000), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juni 1999, GZ 8 Ra 95/99y-18, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Februar 1999, GZ 31 Cga 61/98v-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

22.455 (darin S 3.742,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Frage der Unwirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Art 17 Abs 5 LGVÜ und somit die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte im Sinne des Art 5 Z 1 LGVÜ zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin entgegenzuhalten:

Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Österreich; die Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz. Die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts für die vorliegende Klage ist daher nach dem in beiden Staaten in Kraft stehenden Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. 9. 1998 (LGVÜ), zu beurteilen. Dieses Übereinkommen geht dem nationalen Recht vor. Es ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend. Wenngleich eine direkte Auslegungsbefugnis des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) - wie beim EuGVÜ - für das LGVÜ nicht besteht, sind gemäß Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens sämtliche bis 16. 9. 1988 zu den (weitgehend) gleichlautenden Bestimmungen des EuGVÜ ergangenen Entscheidungen des EuGH als authentische Interpretation anzusehen und ist andererseits die Rechtsprechung der Gerichte aus den anderen Vertragsstaaten zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist bei der Auslegung des LGVÜ den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH zu den parallelen Bestimmungen des EuGVÜ ergeben, wobei insgesamt die für die Auslegung des EuGVÜ geltenden methodischen Grundsätze auch für die Auslegung des LGVÜ herangezogen werden können (9 ObA 247/98h mwN).

Nach Art 5 Z 1 Satz 2 LGVÜ können Klagen aus Arbeitsverträgen auch an dem Ort erhoben werden, an dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird. Der Begriff des Arbeitsvertrages wird weitgehend vertragsautonom ausgelegt (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Kommentar zum EuGVÜ und zum Lugano-Übereinkommen Rz 74 zu Art 5), doch kommt es in Grenzbereichen auch darauf an, ob nach dem auf den Beschäftigungsvertrag anwendbaren Recht der für Arbeitnehmer typische Sozialschutz anwendbar ist (Schlosser, Kommentar zum EuGVÜ Rz 8 zu Art 5). Auslegungsrichtschnur für die Qualifikation eines Vertrages als Arbeitsvertrag ist Art 6 des römischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ; 9 ObA 247/98h). Ziel dieser Kollisionsnorm war es, eine geeignete Regelung für Sachverhalte zu finden, bei denen die Interessen der Vertragsschließenden nicht auf der gleichen Ebene liegen, um damit jener Partei, die in diesem Zusammenhang sozial und wirtschaftlich als die schwächere anzusehen ist, einen angemesseneren Schutz zu gewähren (EuGHSlg 1982, 1891 Ivenel). In diesem Zusammenhang ist der Rechtsmittelwerberin wohl dahin beizupflichten, daß auch nach der Rechtsprechung des EuGH das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darin besteht, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGHSlg 1986, 2121 Lawrie-Blum ergangen zu Art 48 EWG-Vertrag), doch liegt darin keineswegs eine abschließende Betrachtung. In der zu Art 5 EuGVÜ ergangenen Rechtsprechung (Slg 1987, 239 Shenavai; Slg 1989, 341 Six constructions Ltd; Slg 1993 I 4075 Mulox IBC Ltd) hat der EuGH ausgesprochen, dass Arbeitsverträge im Vergleich zu anderen Verträgen insofern bestimmte Besonderheiten aufweisen, als sie eine dauerhafte Beziehung begründen, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise dem Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert wird. Diese durch den EuGH vorgenommenen Begriffsbestimmungen führen zu dem Ergebnis, dass - entgegen einem Teil des Schrifttums (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 35 zu Art 5), welchem die Vorinstanzen folgten - die wirtschaftliche Abhängigkeit zwar ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sein kann (vgl zur österreichischen Rechtslage: DRdA 1990/38 [Runggaldier]), die wirtschaftliche Abhängigkeit allein aber keinen Arbeitsvertrag im Sinne des Gemeinschaftsrechtes begründet (Kropholler, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen6 Rz 27 zu Art 5).

Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ist die Tätigkeit des Klägers als abhängige und weisungsgebundene zu verstehen, die er in einer bestimmten Weise in den Betrieb der Beklagten eingebunden ausführte:

Wohl ist eine weisungsgebundene Tätigkeit grundsätzlich als wesentliches Kriterium unselbständiger Arbeit zu beurteilen, doch darf dort, wo Einzelweisungen entweder wegen der besonderen Stellung des Arbeitnehmers, beispielsweise als leitender Angestellter, oder wegen der nur generell bestimmbaren Art der Dienstverrichtung unüblich sind, noch nicht auf das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit geschlossen werden, wenn generelle Weisungen oder aber die Kontrollunterworfenheit vorhanden sind. Im vorliegenden Fall konnte zwar ein unmittelbar mit dem Kläger in Verbindung tretender Kontaktmann der beklagten Partei keine Weisungen erteilen; aus dem Umstand, dass aber auch der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger keine Weisungen erteilte, ist jedoch nicht ableitbar, dass er nicht grundsätzlich dazu berechtigt gewesen wäre. Naheliegend ist vielmehr, dass der Kläger durch sein Verhalten keinen Anlass zu derartigen Weisungen gab. Zutreffend hat das Rekursgericht aber darauf hingewiesen, dass der Kläger seinen Urlaub nur nach zeitlicher Bestimmung durch die Beklagte antreten durfte und sogar während seiner Abwesenheit seine Erreichbarkeit gewährleistet sein musste (Punkt 6 des Vertrages), der Kläger keinen Nebenbeschäftigungen nachgehen durfte und sich verpflichtete, seine volle Arbeitskraft in den Dienst der "Arbeitgeberin" zu stellen (Punkt 8 des Vertrages) und im Falle der Arbeitsverhinderung der "Arbeitgeberin" unverzüglich Mitteilung zu machen, wobei er sogar die Gründe der Verhinderung anzugeben hatte (Punkt 9 des Vertrages). Mit diesen Kriterien der Unselbständigkeit ist auch die Wortwahl "Arbeitnehmer" für den Kläger bzw "Arbeitgeberin" für die Beklagte und die Wendung in Einklang zu bringen, wonach der Kläger als "Verantwortlicher im Verkauf Österreich eingestellt" wurde (Punkt 1 des Vertrages). Darüber hinaus kann auch nicht übersehen werden, dass die mit der Tätigkeit des Klägers verbundenen Spesen (Hotelkosten und Kundenauslagen) von der Beklagten vergütet werden sollten (Punkt 4 des Vertrages). Gerade beim - auch unselbständigen - Handelsvertreter ist die räumliche Bindung an die Betriebsstätte nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal derartige Personen schon bedingt durch ihre Tätigkeit vorweg im Außendienst arbeiten, wodurch die örtliche Eingliederung in den Betrieb kaum oder nur in einem, gegenüber den im Betrieb selbst tätigen Personen, viel geringeren Maß besteht (9 ObA 88/97z).

Ausgehend von diesen - der autonomen Auslegung des Arbeitsvertragsbegriffes entsprechenden - Kriterien ist vom Vorliegen eines Arbeitsvertrages iSd LGVÜ auszugehen. Da nicht einmal behauptet wurde, dass die Gerichtstandvereinbarung nach dem Entstehen der Streitigkeit getroffen worden wäre, ist diese gemäß Art 18 Abs 5 LGVÜ unwirksam. Der Kläger hat sich daher zu Recht auf die aus Art 5 Z 1 zweiter Satz LGVÜ hervorgehende internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte berufen. Lediglich der Vollständigkeit sei darauf verwiesen, dass der in Art I a zum Protokoll Nr 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen enthaltene Vorbehalt der schweizerischen Eidgenossenschaft die internationale Zuständigkeit an sich nicht betrifft und überdies am 31. Dezember 1999 unwirksam wird (Art I a Abs 3).

Der in einem Zwischenstreit obsiegende Kläger hat gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung.

Rechtssätze
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