JudikaturJustiz9ObA23/08k

9ObA23/08k – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. August 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa Brezna und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anita M*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, und die auf der Seite der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin Dr. R***** Rechtsanwalt GmbH in Graz, vertreten durch Christandl Rechtsanwalt GmbH in Graz, wegen Nichtigerklärung des Verfahrens AZ 24 Cga 12/07k des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2007, GZ 7 Ra 105/07a 17, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. September 2007, GZ 24 Cga 51/07w 11, in der Hauptsache bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionswerberin ist schuldig, der Beklagten und der Nebenintervenientin die jeweils mit 1.678,68 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 279,78 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Vertragsbedienstete der Beklagten. Eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung wurde in einem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren als rechtsunwirksam qualifiziert. In diesem Verfahren wurde sie von der auf der Seite der Beklagten als Nebenintervenientin beigetretenen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten.

Am 10. 1. 2007 nahm die Klägerin einen Termin bei einem Rechtsanwalt der Nebenintervenientin wahr, um einen allfälligen Anspruch auf Nachzahlung von Entgelt prüfen zu lassen. Die Nebenintervenientin erstellte den Entwurf einer Klage und übermittelte diesen mit Schreiben vom 22. 1. 2007 der Klägerin. Dieses Schreiben, das der Klägerin am 23. 1. 2007 zuging, enthielt ua folgende Formulierung:

„...

Im Übrigen halte ich unser Gespräch fest, dass ich auch dann, wenn keine Genehmigung durch die Versicherung erfolgt, die Klage bis Ende Jänner einzubringen habe, weil ansonsten Verjährung eines Teiles des Klagsanspruches droht und werde daher zeitgerecht die Klage noch im Jänner einbringen. ..."

Noch am 23. 1. 2007 brachte die Nebenintervenientin beim Erstgericht eine Mahnklage über 29.834,30 EUR sA ein.

Da die Klägerin mit Teilen der Klage nicht einverstanden war, rief sie im Büro der Nebenintervenienten an und ließ dem die Sache dort bearbeitenden Rechtsanwalt ausrichten, er dürfe die Klage so nicht einreichen.

Am 27. 1. 2007 richtete sie an diesen Rechtsanwalt folgendes Schreiben:

„...

Danke für die Zusendung Ihres Klagsentwurfes.

Da ich meine Forderungen an die ... aus gewissen Gründen „splitten" möchte, bitte ich sie vorerst nur die EDV Zulage beim Arbeitsgericht einzuklagen (siehe Beilage).

Bezüglich der weiteren Vorgangsweise bitte ich um einen neuen Termin bei Ihnen."

Durch ein Schreiben des Rechtsanwalts vom 30. 1. 2007 erfuhr die Klägerin, dass die Klage in der Fassung des Klagsentwurfs bereits eingebracht worden war. Dieses Schreiben lautet ua wie folgt:

„Am 29. 1. erhielt ich nunmehr den Auftrag, vorerst nur die EDV Zulage einzuklagen.

Vorher hatten Sie mir den Auftrag erteilt, alle möglichen Differenzen gerichtlich geltend zu machen.

Aufgrund der drohenden Verjährungsfrist für diese Entgelte habe ich vor Erreichung des Widerrufs den Gesamtbetrag bereits elektronisch bei Gericht eingebracht.

Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, bei der ersten Verhandlung das Klagebegehren einzuschränken.

Zur Besprechung der weiteren Vorgangsweise stehe ich gern zur Verfügung."

Daraufhin übermittelte die Klägerin per Fax und per Post dem Kläger ein Schreiben vom 31. 1. 2007 mit folgendem Wortlaut:

„Sofortige Stornierung bzw Zurückziehung der gesamten Klage

...

Ich ersuche um sofortige Stornierung der gesamten Klage bei Gericht, Rückübermittlung der Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie Zusendung einer Rechnung für ihre in dieser Angelegenheit erbrachten Leistungen."

Mit Schreiben vom 12. 2. 2007 wiederholte die Klägerin diesen Auftrag.

Am 16. 2. 2007 zog die Nebenintervenientin daraufhin namens der Klägerin die Klage zurück, und zwar - da die Beklagte bereits am 9. 2. 2007 Einspruch gegen den mittlerweile aufgrund der Klage erlassenen Zahlungsbefehl erhoben hatte - unter Verzicht auf den Anspruch.

Mit Beschluss vom 19. 2. 2007 nahm das Erstgericht die Rückziehung der Klage zur Kenntnis und beraumte die bereits angesetzte Tagsatzung ab.

Mit Beschluss vom 26. 2. 2007 (ON 9) verpflichtete das Erstgericht die Klägerin zur Zahlung der von der Beklagten verzeichneten Kosten des Verfahrens.

Am 27. 2. 2007 langte beim Erstgericht ein Schreiben der Klägerin vom 23. 2. 2007 ein, in dem sie mitteilte, dass der für die Nebenintervenientin einschreitende Rechtsanwalt keine Vollmacht für die Klagseinbringung gehabt habe. Sie ersuchte, die Klage „von Amts wegen für ungültig zu erklären", in eventu, „die Klagsrücknahme zu stornieren und das Verfahren wiederaufzunehmen". Das Erstgericht teilte der Klägerin daraufhin mit Note vom 27. 2. 2007 (ON 10) mit, dass eine Rücknahme der Klagsrückziehung nicht möglich und das Verfahren unwiderruflich beendet sei.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Nichtigkeitsklage, das Verfahren 24 Cga 12/07k für nichtig zu erklären und insbesondere die Kostenentscheidung vom 26. 2. 2007 und die Entscheidung vom 27. 2. 2007 aufzuheben.

Die Nebenintervenientin, der die Klägerin gleichzeitig den Streit verkündete, habe keine Vollmacht für die Einbringung der Klage und für deren Rücknahme unter Anspruchsverzicht gehabt. Die Klägerin habe den Klagsentwurf nicht genehmigt und statt dessen die Weisung erteilt, nur die EDV Zulage einzuklagen. Als sie erfahren habe, dass die Klage bereits eingebracht worden sei, habe sie zwar die sofortige Zurückziehung und Stornierung der gesamten Klage verlangt; dabei sei sie jedoch einer Fehlvorstellung über die Folgen unterlegen, weshalb sie sich an das Erstgericht gewendet habe. Die Nebenintervenientin habe aber nie eine Vollmacht für ihre Vorgangsweise gehabt. Die Klägerin habe diese Prozessführung auch nie genehmigt. Der Beschluss über die Klagsrücknahme wirke zwar nur deklarativ; aus der Kostenbestimmung und aus der Mitteilung vom 27. 2. 2007 gehe aber hervor, dass das Erstgericht das Verfahren für beendet erachte. Damit sei das ganze Verfahren nichtig.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Nebenintervenientin sei von der Klägerin bevollmächtigt worden; eine Beschränkung der Prozessvollmacht iSd § 32 ZPO sei nicht erfolgt. Die von der Nebenintervenientin gesetzten Prozesshandlungen seien daher gegenüber dem Erstgericht und der Beklagten selbst für den Fall, dass sie durch die Aufträge der Klägerin an die Nebenintervenientin nicht gedeckt seien, rechtswirksam.

Die Nebenintervenientin trat dem Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten bei und wurde vom Erstgericht, nachdem die Klägerin ihrem Beitritt widersprochen hatte, mit Beschluss vom 4. 7. 2007 zugelassen. Sie brachte vor, von der Klägerin sowohl mit der Einbringung der Klage und später auch mit deren Rückziehung beauftragt worden zu sein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Zwar liege der Nichtigkeitsgrund des § 529 Z 2 ZPO auch dann vor, wenn einem gewillkürten Vertreter einer prozessfähigen Partei die Vollmacht fehle. Voraussetzung für die Nichtigerklärung sei jedoch das Vorliegen einer die Sache erledigenden gerichtlichen Entscheidung. Deklaratorische Beschlüsse - wie der über die Zurücknahme der Klage - seien nicht mit Nichtigkeitsklage bekämpfbar.

Selbst im Fall der Zulässigkeit der Klage wäre diese unberechtigt. Entscheidend sei, dass die Nebenintervenientin eine Vollmacht besessen habe. Die Prozessvollmacht wirke nach außen, während die Frage, ob die Nebenintervenientin auftragsgemäß gehandelt habe, das Innenverhältnis betreffe und nur für allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin relevant sei.

Das Berufungsgericht bestätigte sowohl den Beschluss über die Zulassung der Nebenintervenientin als auch das eben wiedergegebene Urteil. Es sprach aus, dass gegen die Bestätigung des Ersturteils die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Auch das Berufungsgericht ging davon aus, dass die nur deklarativ wirkende und im Gesetz gar nicht vorgesehene Entscheidung des Gerichts über die Klagerückziehung nicht mit Nichtigkeitsklage bekämpft werden könne.

Zudem bekämpfe die Klägerin mit ihrer Klage gar nicht den Beschluss, mit dem die Rückziehung der Klage zur Kenntnis genommen wurde; vielmehr begehre sie „insbesondere" die Aufhebung der Kostenentscheidung vom 26. 2. 2007 bzw der Entscheidung vom 27. 2. 2007. Die Kostenentscheidung vom 26. 2. 2007 sei jedoch die gesetzliche Folge der Klagsrücknahme. Die Mitteilung vom 27. 2. 2007 - die Antwort des Erstgerichts auf die Eingabe der Klägerin vom 23. 2. 2007 - habe keine Entscheidungsqualität und sei keiner Anfechtung zugänglich.

Auch im Fall der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage sei diese im Übrigen aus den schon vom Erstgericht angestellten Überlegungen nicht berechtigt.

Die Vollmacht könne auch formfrei, also auch mündlich, erteilt werden. Sie sei eine Formalvollmacht mit gesetzlich definiertem Inhalt. Im Außenverhältnis sei sie nur nach Maßgabe des § 32 ZPO beschränkbar. Die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht berechtigte den Bevollmächtigten nach außen zu allen in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Vertretungshandlungen, unabhängig davon, ob sie von den im Innenverhältnis erteilten Aufträgen gedeckt seien. Entscheidend sei somit bei der Bevollmächtigung von Rechtsanwälten der zurechenbare Anschein einer auch nur irgendwie prozessordnungsbezogenen Vollmacht.

Hier habe sich die Nebenintervenientin im Verfahren, dessen Nichtigerklärung angestrebt werde, ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht berufen, ohne dass bis zur Verfahrensbeendigung Zweifel an der erteilten Bevollmächtigung aufgetreten seien. Dass die Klägerin der Nebenintervenientin eine im Außenverhältnis wirksame Bevollmächtigung erteilt habe, könne sie nicht in Abrede stellen. Mit ihren Vorwürfen gegen die Nebenintervenientin mache sie inhaltlich eine Auftragsüberschreitung geltend, die aber nicht zur Nichtigerklärung des Verfahrens führen könne, sondern lediglich zu Schadenersatzansprüchen gegen die Nebenintervenientin.

Mit der Klagsrückziehung habe die Klägerin die Nebenintervenientin unmissverständlich beauftragt. Ob die Nebenintervenientin diesen Auftrag in der dann durchgeführten Form nachzukommen hatte oder ob sie die Klägerin weitergehend über die möglichen prozessualen Vorgangsweisen aufklären hätte müssen, könne nur Gegenstand eines Schadenersatzverfahrens der Klägerin gegen die Nebenintervenientin sein.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragten, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig.

Die Frage, ob gegen den Beschluss, mit dem die Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen wird, die Nichtigkeitsklage zulässig ist, wurde in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Diese Frage ist - obwohl die Vorinstanzen auch die Berechtigung einer allenfalls zulässigen Nichtigkeitsklage verneint haben - auch für die Entscheidung relevant. Ausgehend vom Standpunkt der Vorinstanzen - diese haben die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage übereinstimmend verneint - hätte das Klagebegehren nämlich nicht abgewiesen werden dürfen, sondern wäre die Klage - unter Nichtigerklärung des über sie abgeführten Verfahrens - zurückzuweisen gewesen.

Die Revision ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass unter den gegebenen Umständen von vornherein nur der Beschluss, mit dem das Erstgericht die Klagsänderung zur Kenntnis genommen hat, als mit Nichtigkeitsklage bekämpfbare Entscheidung in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung ON 9 ist eine unmittelbare Folge der Klagsrückziehung und hat für sich keine prozessbeendende Wirkung, wie sie für die Bejahung der Zulässigkeit der Nichtigkeit erforderlich ist. Die Mitteilung des Erstgerichts ON 10, die inhaltlich nichts anderes als eine Rechtsbelehrung darstellt, hat keine Entscheidungsqualität.

Dennoch kann es der vom Berufungsgericht richtig hervorgehobene Umstand, dass der Beschluss über die Klagsrücknahme im Klagebegehren gar nicht ausdrücklich erwähnt wird, nicht rechtfertigen, die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage von vornherein zu verneinen. Dem Klagebegehren, das ja auch auf Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens gerichtet ist, ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Klägerin die Nichtigerklärung auch dieses Beschlusses anstrebt, sodass - bei Bejahung von Zulässigkeit und Berechtigung der Klage - die mangelhafte Formulierung des Begehrens mit der Klägerin zu erörtern und ihr Gelegenheit zu einer Richtigstellung des Klagebegehrens zu geben wäre.

Zu prüfen ist daher zunächst die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass der Beschluss des Erstgerichts über die Klagsrücknahme nicht mit Nichtigkeitsklage bekämpfbar sei.

Die Vorinstanzen berufen sich für diesen ihren Standpunkt auf Jelinek (in Fasching/Konecny ² § 529 Rz 14), der den deklaratorischen Beschluss, mit dem eine das Verfahren beendende Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen wird, in eine Reihe mit verfahrensrechtlichen Zwischenentscheidungen und prozessleitenden Verfügungen stellt und deshalb die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss verneint. Hingegen stellt Fasching (Lehrbuch² Rz 2038) Parallelen zu jenen Entscheidungen her, mit denen das Verfahren aufgrund von Säumnis, Anerkenntnis oder Verzicht beendet wird und kommt auf diese Weise zum gegenteiligen Ergebnis.

Der Oberste Gerichtshof hält den Standpunkt Faschings aus folgenden Überlegungen für zutreffend:

Dem Berufungsgericht ist zwar beizupflichten, dass die Wirksamkeit der Klagerücknahme nach völlig herrschender Auffassung mit der Erklärung des Klägers (genauer: mit dem Zugang der Erklärung an das Gericht) ex lege eintritt. Die Erklärung beendet den Rechtsstreit, weshalb es keines konstitutiven Beschlusses des Gerichts für den Eintritt der Wirkungen des § 237 Abs 3 ZPO bedarf. Der dessen ungeachtet in der Praxis in aller Regel - in durchaus zweckmäßiger Weise - gefasste Beschluss des Gerichts, mit dem das Verfahren als beendet erklärt bzw die Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen wird, hat nur deklarative Wirkung (RIS Justiz RS0039652; zuletzt etwa 4 Ob 181/07g; Lovrek in Fasching/Konecny ² § 237 Rz 29).

Trotz der nur deklarativen Wirkung dieses Beschlusses ist er nach ebenfalls herrschender Auffassung anfechtbar und der Rechtskraft fähig (RIS Justiz RS0039796; SZ 54/62; zuletzt etwa 4 Ob 181/07g; Lovrek in Fasching/Konecny ² § 237 Rz 29; letztere weist zwar zu Recht darauf hin, dass die häufig verwendete Formulierung, die Klagsrücknahme werde zur Kenntnis genommen, an sich gegen diese Auffassung spricht, geht aber zutreffend davon aus, dass auch derartige Beschlüsse im Zweifel als Beschluss zu verstehen sind, mit denen das Verfahren im Hinblick auf die Klagsrückziehung als beendet erklärt wird).

Angesichts dieser Rechtsprechung kann der Meinung Jelineks (aaO), der den hier in Rede stehenden Beschluss mit verfahrensrechtlichen Zwischenentscheidungen und prozessleitenden Verfügungen gleichsetzt, nicht gefolgt werden. Geht man nämlich mit der Rechtsprechung davon aus, dass der Beschluss über die Klagsrücknahme anfechtbar und der Rechtskraft fähig ist und - falls er in Rechtskraft erwächst - auch dann das Verfahren beendet, wenn gar keine wirksame Klagsrückziehung erfolgte ( Lovrek in Fasching/Konecny ² § 237 Rz 29 unter Hinweis auf SZ 54/62), liefe die Verneinung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage auf ein Rechtsschutzdefizit hinaus, das mit Wesen und Zweck der Nichtigkeitsklage nicht vereinbar ist.

Der Oberste Gerichtshof erachtet daher den Beschluss, mit dem aufgrund einer Klagsrückziehung das Verfahren als beendet erklärt wird (bzw mit dem die Klagsrückziehung zur Kenntnis genommen wird), als mit Nichtigkeitsklage bekämpfbar.

Die Nichtigkeitsklage der Klägerin ist daher - was die Vorinstanzen trotz der Verneinung ihrer Zulässigkeit ohnedies getan haben - inhaltlich zu prüfen.

Dabei erweist sich die Verneinung der Berechtigung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen schon aus folgenden Gründen als berechtigt:

Unabhängig davon, wie man die zwischen den Parteien strittige Frage, ob der Nebenintervenientin vor der Einbringung der Klage von der Klägerin Prozessvollmacht erteilt wurde, auch beurteilen mag, steht jedenfalls fest, dass die Klägerin die Nebenintervenientin in unmissverständlicher Weise beauftragt (und damit auch bevollmächtigt) hat, die eingebrachte Klage zurückzuziehen.

Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass die Nebenintervenientin nicht berechtigt und in der Lage war, rechtswirksam in ihrem Namen die Klage zurückzunehmen. Davon zu unterscheiden ist - wie schon das Berufungsgericht erkannt hat - die Frage, ob im Innenverhältnis die Nebenintervenientin verpflichtet gewesen wäre, vor der Rückziehung der Klägerin die Folgen des von ihr beauftragten Schritts zu erläutern, sie über die Rechtslage aufzuklären und ihr andere mögliche Vorgehensweisen darzulegen. All dies betrifft aber nur das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin und kann - wenn überhaupt - nur Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Nebenintervenientin rechtfertigen. Dass im Außenverhältnis - also gegenüber Gericht und Gegner - die Klage wirksam im Namen der Klägerin zurückgenommen wurde, kann hingegen nicht zweifelhaft sein.

Damit muss aber die vorliegende Nichtigkeitsklage jedenfalls erfolglos bleiben, weil bei jener Entscheidung, die mit der Nichtigkeitsklage bekämpft wird - und die hier die einzige ist, die mit Nichtigkeitsklage bekämpft werden kann -, von einem ihr zugrunde liegenden Vollmachtsmangel nicht gesprochen werden kann. Vielmehr wurde das Verfahren über die von der Nebenintervenientin namens der Klägerin eingebrachte Klage durch diese Rückziehung wirksam im Namen der Klägerin (und damit durch die Klägerin) beendet.

Es braucht daher nicht mehr näher erörtert zu werden, ob die Zurückziehung der Klage durch die Klägerin als contrarius actus zur Klage, mit dem sich die Klägerin die Klage zu eigen macht und über sie disponiert, auch iS einer Genehmigung der - wollte man dem Standpunkt der Klägerin folgen - ohne entsprechende Prozessvollmacht von der Nebenintervenientin eingebrachten Klage zu qualifizieren wäre.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich daher im Ergebnis jedenfalls als zutreffend.

Auf die umfangreichen Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage, ob sie der Nebenintervenientin bereits vor der Einbringung der Klage Prozessvollmacht erteilt hat, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Der Beschluss über die Zulassung der Nebenintervenientin wurde von der zweiten Instanz bestätigt und ist daher iSd § 528 Abs 1 Z 2 ZPO nicht mehr bekämpfbar. Von einer vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifenden Nichtigkeit des Verfahrens kann keine Rede sein.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.