JudikaturJustiz9ObA2272/96z

9ObA2272/96z – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. November 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich und Hofrat Dr.Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde L*****, vertreten durch Dr.Othmar Simma und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Erich B*****, vertreten durch Dr.Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 6.000 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 1996, GZ 15 Ra 104/96y-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8.November 1995, GZ 35 Cga 99/95w-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.436,48 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 406,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten nicht gegen das Homogenitätsprinzip verstößt, sodaß es insoweit ausreicht, auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Gemäß § 30 Abs 5 VBG und § 20 Abs 4 BDG haben Vertragsbedienstete und Beamte unter bestimmten Voraussetzungen die Ausbildungskosten zu ersetzen. Bei Ermittlung der Ausbildungskosten sind ua die Kosten einer Grundausbildung und die während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, nicht zu berücksichtigen.

Diese vom Bundesgesetzgeber getroffene Regelung ist, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht vom Landesgesetzgeber in die landesgesetzliche Regelung aufgenommen worden, weil weder das Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz noch das Vorarlberger Landesbedienstetengesetz eine ausdrückliche Regelung für den Rückersatz von Ausbildungskosten vorsehen. Im konkreten Fall wurde aber eine Rückzahlungsverpflichtung bei der privatautonomen Gestaltung des Arbeitsvertragsverhältnisses des Beklagten vereinbart. Eine der bundesrechtlichen Regelung adäquate landesgesetzliche Regelung kann auch durch Einzelvertrag ersetzt werden (DRdA 1994/2 [Schnorr]; 9 ObA 2042/96a). Das verfassungsrechtliche Homogenitätsprinzip bindet zwar nur den Landesgesetzgeber, jedoch ergibt sich daraus eine mittelbare Verpflichtung der Gebietskörperschaften zur Sicherung des ihren Bediensteten durch Art 21 Abs 4 B-VG gewährleisteten Rechtes, bei Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse dieses Gebot zu beachten, sodaß die verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) nicht durch die unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes behindert wird (RdA 1994/2 [Schnorr]). Die Homogenität setzt Übereinstimmung des Landesdienstrechtes mit dem Bundesdienstrechtes aber nur in den Grundsätzen, den Strukturprinzipien voraus. Diese prinzipielle Übereinstimmung ist die verfassungsmäßige Voraussetzung für einen (jedenfalls) nicht wesentlich behinderten Dienstwechsel (DRdA 1995/17 [Waas] = ÖJZ 1995, 356).

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Differenzierung zwischen Bundesdienstrecht und dem Einzelvertrag des Beklagten lediglich in der Höhe und der Berechnung der rückzuerstattenden Ausbildungskosten besteht, was aber keine Differenzierung in einem tragenden Prinzip des Dienstrechtes des Bundes darstellt. Nichtigkeit der Rückzahlungsverpflichtung wegen Verletzung des Homogenitätsprinzips liegt daher, unabhängig von der Frage, ob das Erstgericht überschießende Feststellungen über den Wechsel des Beklagten zur Bundesgendarmerie berücksichtigt hat, nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß auch die sogenannten "Lohnkosten" zurückgefordert werden können, soweit die Ausbildung mit keiner Verwendung verbunden ist (Resch, Klauseln über Ausbildungskostenrückersatz DRdA 1993, 8; WBl 1993, 399; ecolex 1993, 770 = DRdA 1994/19), weil die sogenannte synallagmatische Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt sich darin zeigt, daß ohne Arbeitsleistung auch keine Entgeltpflicht entsteht. Berücksichtigt man die Ausbildungszeit vom Februar 1989 bis Juni 1990 und die dafür angefallenen frustrierten Lohnkosten von S 295.634,77, die aliquotierten (ecolex 1993, 770) rückgefordeten Ausbildungskosten von S 39.418 und die im Schrifttum allgemein als zulässig erkannte Bindungsdauer von fünf Jahren (Weinmayer, Zur Rückzahlung von Ausbildungskosten, RdW 1993, 13 mwN; DRdA 1990/19 [Resch]) und den Umstand, daß der Beklagte seit 1.11.1994 bei der Bundesgendarmerie tätig und es daher offenkundig ist, daß der von der Klägerin ermöglichte Grundausbildungslehrgang in der Gendarmerieschule verwertbar ist und bessere Verdienstmöglichkeiten schafft, erschwert die Vereinbarung über den Rückersatz der Ausbildungskosten, das dem Arbeitnehmer zustehende Kündigungsrecht nicht unzumutbar noch ergibt, wie schon das Erstgericht ausgesprochen hat, die konkrete Interessensabwägung eine sittenwidrige Knebelung des Beklagten als Dienstnehmer. Dem vermag auch die Revision des Beklagten nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.

Rechtssätze
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