JudikaturJustizRS0016667

RS0016667 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 2001

Das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Art 21 Abs 1 2.Satz B-VG bindet zwar unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Abs 1 Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Art 21 Abs 4 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechtes zu behindern. Daraus ergibt sich eine mittelbare Verpflichtung der Gebietskörperschaften, zur Sicherung des ihren Bediensteten durch Art 21 Abs 4 B-VG gewährleisteten Rechtes bei Gestaltung ihrer Dienstverträgen das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot zu beachten. eine gegen das Homogenitätsprinzip verstoßende Gestaltung von Dienstverträgen durch Länder oder Gemeinden führt daher zur (teilweisen) Nichtigkeit nach _ 879 Abs 1 ABGB, wobei auch eine Vertragsergänzung zur Herstellung der dem Homogenitätsprinzip entsprechenden Übereinstimmung mit den generellen Normen des Bundes in Fragen kommt (hier: die fehlende Einschränkung des Kündigungsrechtes des Dienstgebers durch die Normierung von Kündigungsgründen nach dem Dienstrecht und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck).

Entscheidungen
7