JudikaturJustiz9ObA201/97t

9ObA201/97t – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. November 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Valentin M*****, Schlosser, *****vertreten durch DDr.Giampaolo Caneppele, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei L***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 218.032,96 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Februar 1997, GZ 7 Ra 234/96b-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.Mai 1996, GZ 30 Cga 17/96p-6, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 27.Februar 1997 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Unstrittig ist, daß der Kläger von der Beklagten unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum 3.11.1995 gekündigt wurde.

Er begehrt von der Beklagten S 218.032,96 an Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 3.11.1995 bis 31.3.1996. Nach den hier anzuwendenden kollektivvertraglichen Normen hätte er nur zum 31.3.1996 gekündigt werden können.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die vom Kläger herangezogene Kündigungsbestimmung stehe nicht mehr in Geltung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 ASGG als gegeben erachtete.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der hier in Betracht kommenden Z 1 des Abs 3 der zitierten Bestimmung ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen in Verfahren "über die Beendigung" des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 50.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i ua; RIS-Justiz RS0085924).

Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig, weil die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung - selbst wenn sie fristwidrig erfolgt sein sollte - das Dienstverhältnis zum 3.11.1995 beendet hat (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 534f). Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr ausschließlich die Frage, wann das (jedenfalls mit 3.11.1995 beendete) Dienstverhältnis bei Einhaltung der maßgebenden Kündigungsfrist geendet hätte. Ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG liegt daher nicht vor (9 ObA 146/97d). Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).

Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG hat der Oberste Gerichtshof ua in Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 3 und 4 leg.cit. durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden. Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 3 gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO)". Auch für den hier der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung ist daher der Dreiersenat zuständig.

Rechtssätze
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