JudikaturJustizRS0108754

RS0108754 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2006

Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 3 gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO)". Für den der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung (Ausspruch, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist) ist der Dreiersenat zuständig.

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12