JudikaturJustiz9ObA140/02g

9ObA140/02g – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Hötzl und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas T*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei T***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wegen EUR 656,92 sA (Revisionsinteresse), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. März 2002, GZ 9 Ra 380/01w-23, mit dem infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. März 2001, GZ 5 Cga 73/99b-15, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Eine "privilegierte Streitigkeit", bei der gemäß § 46 Abs 3 ASGG eine Vollrevision zulässig wäre, liegt nicht vor; der Betrag, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt nicht EUR 4.000. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt, sodass sich ihr Rechtsmittel als unzulässig erweist.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob bzw inwieweit die beklagte Partei berechtigt war, mit einer vereinbarten Konventionalstrafe gegen Entgeltansprüche des Klägers aufzurechnen. Nachdem das Erstgericht die vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts (S 18.078,50) schon auf die Hälfte gemäßigt hatte, sprach das Berufungsgericht eine weitere Mäßigung auf Null aus, da kein Schaden der beklagten Partei festgestellt worden sei und der Kläger auf Grund der (als gerechtfertigt erkannten) Entlassung ohnehin die Weihnachtsremuneration in Höhe von ca einem Monatslohn verloren habe. Gemäß § 1336 Abs 2 ABGB ist eine vereinbarte Konventionalstrafe vom Richter zu mäßigen, wenn sie vom Schuldner als "übermäßig erwiesen" wird. Für die Frage des Ausmaßes einer solchen Mäßigung sind stets die Umstände des konkreten Falles entscheidend, wobei das primäre Mäßigungskriterium eine im Verhältnis zur Konventionalstrafe geringfügige Schadenshöhe darstellt (siehe dazu nur Reischauer in Rummel II2, Rz 14 zu § 1336 ABGB). Dabei bildet grundsätzlich der wirkliche Schaden die Untergrenze der Mäßigung (SZ 42/57, SZ 54/4, ZAS 1988, 132 = DRdA 1990, 49 ua). Daneben hat auch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattzufinden (ZAS 1985, 27, RdW 1990, 293 ua). Insbesondere sind auch die wirtschaftlichen Verhältntisse der Beteiligten, so vor allem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, zu berücksichtigen (RdW 1986, 378, ecolex 1990, 241 ua). Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Mäßigung der Konventionalstrafe gemäß § 1336 Abs 2 ABGB beantragt und unter anderem vorgebracht, dass der beklagten Partei kein Schaden entstanden sei. Da dieses Vorbringen von der beklagten Partei nicht bestritten wurde, ist das Berufungsgericht - ohne dass ihm insoweit eine Aktenwidrigkeit vorgeworfen werden könnte - zu Recht davon ausgegangen, dass der beklagten Partei durch die vom Kläger verschuldete vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Schaden entstanden ist. Davon ausgehend kann dem Berufungsgericht jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung vorgeworfen werden, wenn es unter Berücksichtigung der Einkommenssituation des Klägers eine Mäßigung der Konventionalstrafe auf Null als sachgerecht angesehen hat. Dem Hinweis der beklagten Partei, dass eine Konventionalstrafe auch für ungewisse, einer (exakten) Feststellung nicht zugängliche Schäden vereinbart werden könne, ist entgegenzuhalten, dass sie im Verfahren erster Instanz weder behauptet hat, dass mit der getroffenen Vereinbarung derartige Schäden erfasst sein sollten, noch dass solche tatsächlich eingetreten wären; auf Grund der unbestrittenen Prozessbehauptung der klagenden Partei steht vielmehr fest (§ 267 Abs 1 ZPO), dass der beklagten Partei überhaupt kein Schaden erwachsen ist.

Da das Berufungsgericht somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zu lösen hatte und im Rahmen seiner Entscheidung über das Ausmaß der Mäßigung auch keine krasse Fehlbeurteilung vorgenommen hat, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG iVm 50 Abs 1 und 40 Abs 1 ZPO.