JudikaturJustiz9ObA116/05g

9ObA116/05g – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. August 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Mag. Bernhard Achitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred P*****, Musiker, *****, vertreten durch Dr. Markus Altenweisl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** und *****gesellschaft m.b.H, *****, vertreten durch Kometer Prechtl Schatz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen eines Zwischenantrages auf Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 2005, GZ 13 Ra 21/05v 68, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Nichtigkeit des Berufungsverfahrens, welche durch einen Verstoß des Berufungsgerichtes gegen die (Teil )rechtskraft des Ersturteils bewirkt worden sein soll, liegt nicht vor. Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0041285; RS0118570) sind nämlich die Entscheidungselemente (hier: die rechtliche Beurteilung des Ersturteils) für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig. Das Berufungsgericht war daher an die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, die im Übrigen in der Berufungsbeantwortung des Klägers als unrichtig bemängelt worden war, nicht gebunden.

Mit ihrer Mängelrüge betreffend angeblich nicht nachvollziehbare Feststellungsgrundlagen macht die Revisionswerberin in unzulässiger Weise (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 ZPO; Zechner in Fasching2 IV/1 Rz 121 zu § 503 ZPO) erneut einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend.

Zur Rechtsrüge:

Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag besteht, kann immer nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0111914 [T6]), sodass aus der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine allgemein gültigen Kriterien für die Einstufung von „Musikerverträgen" zu gewinnen sind. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit den von der Rechtssprechung (RIS Justiz RS0014509; RS0021518; RS0111914) aufgestellten Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag auseinandergesetzt, um letztlich zur vertretbaren Rechtsauffassung zu gelangen, dass hier die für die Annahme eines Arbeitsvertrages sprechende persönliche Abhängigkeit (RIS Justiz RS0021332; RS0077271) andere, auf einen freien Dienstvertrag hindeutende Elemente erheblich überwiegt. Ein Abweichen von der Rechtsprechung, insbesondere von den zitierten Vorentscheidungen 9 ObA 99/91 und 14 ObA 77/87 = SZ 60/220, ist im Hinblick auf erheblich differente Sachverhalte nicht erkennbar.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig.