JudikaturJustiz9Ob41/14s

9Ob41/14s – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. E***** F*****, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Wiederherstellung (Streitwert: 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2014, GZ 15 R 35/14y 22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger beharrte auch nach mehrmaliger Erörterung auf seinem Klagebegehren, die Beklagte für schuldig zu erkennen, die an der Feuermauer der benachbarten Liegenschaft von ihm angebrachten Lüftungsrohre „in den am 16. 1. 1993 bestehenden, baubehördlich genehmigten und funktionsfähigen Zustand wiederherzustellen“. Es steht nicht fest, ob der Einbau der Lüftungsrohre jemals behördlich genehmigt wurde. Nach den Feststellungen ist eine Wiederherstellung aufgrund des zwischenzeitig erfolgten und behördlich bewilligten Dachausbaus auf jener Liegenschaft nicht mehr möglich. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren daher ab.

Rechtliche Beurteilung

In seiner außerordentlichen Revision bringt der Kläger dagegen vor, ausgesagt zu haben, dass eine Genehmigung durch die Baubehörde zu jenem Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen sei. Abgesehen davon, dass er damit seinem eigenen Klagsvorbringen (ON 1 AS 11) widerspricht, begründet die Bekämpfung von (Negativ-)Feststellungen keine revisible Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Soweit er meint, der Rückbau des Dachbodenausbaus sei sehr wohl möglich, fraglich sei lediglich die Wirtschaftlichkeit, ist er auf die Rechtsprechung zu verweisen, dass eine Naturalrestitution in Form der Wiederherstellung des vorigen Zustands nicht nur bei Unmöglichkeit, sondern auch bei Untunlichkeit nicht in Betracht kommt (RIS Justiz RS0112887 [T5]). Auf die Frage, ob er überhaupt Eigentümer der Lüftungsrohre ist, kommt es daneben nicht weiter an.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.