JudikaturJustiz9Ob121/06v

9Ob121/06v – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. November 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Nicolas D*****, vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte und gefährdende Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt und einstweiligem Unterhalt, in nichtöffentlicher Sitzung

1. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 30. Juni 2006, GZ 23 R 96/06z-67, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 30. Dezember 2005, GZ 1 C 53/03p-45, teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

a) Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden, soweit der Beklagte schuldig erkannt wurde, über den 30. September 2005 hinaus Unterhalt zu zahlen, einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Insoweit wird dem Erstgericht eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

b) Im Übrigen wird das Urteil des Berufungsgerichts als Teilurteil bestätigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Endurteil vorbehalten.

2. infolge Revisionsrekurses der beklagten und gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 30. Juni 2006, GZ 23 R 96/06z-67, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 30. 12. 2005, GZ 1 C 53/03p-45, über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Beide Parteien sind deutsche Staatsbürger. Der Beklagte ist der außereheliche Vater des am 7. 9. 1984 geborenen Klägers. Dieser übersiedelte im Jahr 1999 mit seiner Mutter nach Österreich. Er legte im Juni 2002 in Wien die Matura ab und studiert seit September 2002 an der Montanuniversität in Leoben. Vor seiner Übersiedlung nach Österreich sprach das zuständige deutsche Amtsgericht mit Beschluss vom 3. 9. 1992 aus, dass der Beklagte dem Kläger bis zum Erreichen der Volljährigkeit monatlich DM 738 an Unterhalt zu zahlen habe. Dieser Betrag wurde in der Folge einvernehmlich auf DM 630 (= EUR 327,60) herabgesetzt. Der Beklagte leistete im Monat August 2002 keine Zahlung, erfüllte aber im Übrigen die sich aus dem deutschen Titel ergebende Zahlungspflicht.

Mit seiner am 30. 4. 2003 beim Erstgericht eingelangten Klage brachte der Kläger vor, sein Unterhaltsanspruch habe sich seit 1. 5. 2000 auf insgesamt monatlich EUR 672,79 erhöht. Er begehrte, eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten in dieser Höhe auszusprechen. Mit seinem gleichzeitig erhobenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrte er einstweiligen Unterhalt von EUR 672,79 monatlich zuzüglich eines Prozesskostenvorschusses von EUR 4.000. Er brachte im Wesentlichen vor, dass ihm nach § 140 ABGB und der dazu ergangenen Judikatur angesichts der Einkommensverhältnisse des Vaters Unterhalt in dieser Höhe zustehe. Er sei außerstande, die ihm erwachsenden Verfahrenskosten aus Eigenem zu zahlen. Der Beklagte verpflichtete sich in einem Teilvergleich zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von EUR 200 beginnend ab 1. 10. 2002 bis auf weiteres. Im Übrigen bestritt er das Klagebegehren und vertrat die Rechtsauffassung, der Unterhaltsanspruch des Klägers richte sich nach deutschem materiellen Recht. Ein österreichisches Gericht sei nicht befugt, sich über den Titel des deutschen Amtsgerichts hinwegzusetzen, da insoweit das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache vorliege. Auch im Falle der Zulässigkeit einer nachträglichen Abänderung des deutschen Titels wäre deutsches Recht anzuwenden. Danach bestehe keine höhere Unterhaltsverpflichtung als monatlich EUR 200. Als unterhaltsmindernd seien insbesondere das aus Deutschland bezogene Kindergeld sowie die Eigeneinkünfte des Klägers aus seinen Ferialtätigkeiten anzurechnen. Das Erstgericht verwarf die Einrede der entschiedenen Rechtssache und erkannte den Beklagten schuldig, für die Zeit vom 1. 5. 2000 bis 30. 9. 2003 rückständigen Unterhalt von EUR 8.148,59 samt Zinsen vom 1. 10. 2003 bis 31. 12. 2003 (zusätzlich zu den EUR 200 aus dem Teilvergleich) EUR 130,30 monatlich, für das Jahr 2004 weitere EUR 155,30 monatlich und ab 1. 1. 2005 weitere EUR 280,30 monatlich zu zahlen. Das darüber hinausgehende Begehren wurde abgewiesen. Weiters erließ das Erstgericht eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagte schuldig erkannt wurde, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von EUR 4.000 sowie einstweiligen Unterhalt von (weiteren) EUR 130,33 monatlich (1. 5. bis 31. 12. 2003), von EUR 155,30 monatlich (1. 1. bis 31. 12. 2004) und von EUR 280,30 monatlich (ab 1. 1. 2005) zu zahlen. Die Anwendung österreichischen Unterhaltsrechts ergäbe sich aus dem Haager Unterhaltsstatutabkommen (BGBl 293/1961), wonach das Recht desjenigen Vertragsstaats anzuwenden sei, in dem das noch nicht 21-jährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (7. 7. 2005) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe, ergebe sich die Anwendung österreichischen Unterhaltsrechts für den gesamten Zeitraum, und zwar auch für jenen, für den der Exekutionstitel eines deutschen Gerichts auf der Grundlage deutschen Rechts zukünftigen Unterhalt bis zur Volljährigkeit zugesprochen habe. Die Bindungswirkung der deutschen Entscheidung hindere eine Neubemessung des Unterhalts über den Betrag des deutschen Titels hinaus nicht. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ermögliche auch eine tiefgreifende Änderung der bisherigen Rechtsprechung oder der bisherigen Gesetzeslage grundsätzlich eine Neubemessung des Unterhalts. Der Wohnortwechsel des Klägers, der auch einen Wechsel in eine andere Rechtsordnung darstelle, sei einer tiefgreifenden Änderung der Rechtslage gleichzuhalten. Nach § 140 Abs 1 ABGB hätten noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder im Alter des Klägers Anspruch auf Geldunterhalt gegen den nichtbetreuenden Elternteil in Höhe von 22 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Als Eigeneinkommen des Klägers seien die in den Jahren 2003 und 2004 erzielten Ferialeinkünfte zu berücksichtigen, nicht aber die Einkünfte aus einem Praktikum in der Dauer von nicht mehr als einem Monat im August 2002. Von dem sich rechnerisch ergebenden Unterhaltsbetrag sei darüber hinaus die Hälfte des deutschen Kindergelds abzuziehen. Dieses sei deshalb teilweise auf den Unterhalt anzurechnen, weil durch diese Sozialleistung eine Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils in Höhe der Hälfte des Kindergeldes erreicht werden soll, wenn das Kindergeld dem anderen Elternteil zur Gänze ausbezahlt werde. Diese Wertung richte sich nach dem Zweck der Leistung, der der Rechtslage in Deutschland zu entnehmen sei. Darüber hinaus habe der Kläger bescheinigt, dass ihm durch das Unterhaltsverfahren Kosten in Höhe von mindestens 4.000 EUR erwachsen seien. Ein Prozesskostenvorschuss sei als Sonderbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes zu gewähren, wenn die Prozesskosten nicht aus seinem laufenden Unterhalt gedeckt werden könnten und dem Unterhaltsverpflichteten dieser Vorschuss neben den laufenden Unterhaltsleistungen zumutbar sei, was hier der Fall sei. Das Berufungs- und Rekursgericht änderte das erstgerichtliche Urteil

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision:

Soweit der Revisionswerber neuerlich die Anwendbarkeit österreichischen materiellen Unterhaltsrechts bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Klägers in Zweifel zieht, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen und die insoweit eindeutige Regelung in Art 1 des Haager Unterhaltsstatutabkommens zu verweisen. Damit erübrigt sich auch die Auseinandersetzung mit den Revisionsausführungen zum deutschen Recht.

Unverständlich ist die Auffassung, der Übertritt des Klägers von der deutschen in die österreichische Rechtsordnung bewirke keine Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertige. Nachdem die genannte Bestimmung des Abkommens das anzuwendende materielle Recht unmissverständlich vom jeweiligen gewöhnlichen Aufenthaltsort abhängig macht, liegt eine regelmäßig bedeutsame Sachverhaltsänderung vor. Dass dies gerade im vorliegenden Fall zutrifft, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil der Beklagte selbst darlegt, seine Unterhaltspflicht nach österreichischem Recht übersteige jene nach deutschem erheblich. Der (wiederholten) Berufung darauf, ein österreichisches Gericht hätte nicht in den Titel des deutschen Amtsgerichts eingreifen dürfen, ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht die insoweit vom Beklagten erhobene Einrede der entschiedenen Rechtssache verworfen hat. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte diese Entscheidung nicht bekämpft hat; sowohl die Anfechtungserklärung als auch der Rechtsmittelantrag in der Berufung des Beklagten beziehen sich ausschließlich auf die Sachentscheidung des Erstgerichts. Der Beklagte macht auch nicht geltend, das Berufungsgericht hätte zu Unrecht eine Anfechtung der Entscheidung über die Prozesseinrede übersehen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sowohl in Österreich (1 Ob 781/79 = IPRE 1/121; Verschraegen in Rummel³ II/6, § 24 IPRG Rz 2 mwN) als auch in Deutschland (Siehr in MünchKomm4 Art 18 EGBGB Anh I Rz 327, Henrich IPRax 1982, 141 ua) überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass auch (rechtskräftige) ausländische Unterhaltstitel von einem inländischen Gericht unter Heranziehung des nunmehr anzuwendenden materiellen Rechts abgeändert werden können.

Soweit sich der Revisionswerber auf die Abänderungsklage nach § 323 dZPO und die dazu ergangene deutsche Rechtsprechung bezieht, gehen seine Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil ein derartiges Institut dem österreichischen Verfahrensrecht fremd ist. Es kommt nicht darauf an, wie ein deutsches Gericht zu entscheiden gehabt hätte, wenn der Kläger ein solches angerufen hätte. Soweit sich der Revisionswerber zur Frage der Anrechnung eines allfälligen Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten auf ein vom Kläger „angekündigtes Einkommen" aus einem im Jahr 2005 zu absolvierenden Praktikum bezieht, übersieht er, dass die Vorinstanzen derartige Feststellungen über ein angekündigtes Praktikum im Jahr 2005 nicht getroffen haben. Im Übrigen ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass auf ein bei Verhandlungsschluss allenfalls bestehendes Vorhaben, in naher Zukunft ein derartiges Praktikum zu absolvieren, schon deshalb nicht Bedacht genommen werden kann, weil keineswegs auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben aufgrund noch nicht voraussehbarer Umstände verhindert wird. Der Vorwurf, bei der Bemessung des Unterhalts sei die Zweckbestimmung des deutschen Kindergelds nicht berücksichtigt worden, geht insoweit ins Leere, als das Erstgericht sogar ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Zweck einer derartigen Leistung der Rechtslage in Deutschland zu entnehmen sei. Der Hinweis des Revisionswerbers auf eine neuere Entscheidung des BGH berücksichtigt nicht die unterschiedliche Rechtslage zwischen Österreich und Deutschland im Bereich des Unterhaltsrechts. Während in Deutschland (vgl nur BGH XII ZR 34/03) die Anrechnung nur der Hälfte des Kindergelds auf minderjährige Kinder beschränkt ist, deren Eltern das Kindergeld je zur Hälfte zusteht, wenn der eine Elternteil das Kind pflegt und erzieht und der andere für den Barunterhalt aufkommt, worin regelmäßig eine Unterhaltsleistung der Eltern zu gleichen Teilen zu erblicken ist, wogegen bei volljährigen Kindern eine Entlastung nur dem/den Geldunterhaltspflichtigen - bei alleiniger Geldunterhaltspflicht nur eines Elternteils somit in Höhe des vollen Kindergeldes - gebührt, macht die österreichische Rechtsprechung insoweit zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern keinen Unterschied, sodass mit Erreichen der Volljährigkeit nicht etwa eine bloße - allenfalls beiderseitige - Geldunterhaltspflicht eintritt, sondern vielmehr - wie beim minderjährigen Kind - angenommen wird, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch seine (wenn auch verminderten) Betreuungsleistungen seiner Unterhaltspflicht in gleichem Maße nachkommt wie der andere Elternteil durch den Geldunterhalt (vgl nur die Nachweise bei Hopf in KBB, § 140 Rz 10). Auch unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des deutschen Kindergelds kommt somit eine vollständige Anrechnung zugunsten des Geldunterhaltspflichtigen nicht in Betracht, wenn - wie hier - der andere Elternteil durch die Betreuung seinen (gleichwertigen) Beitrag leistet.

Zutreffend verweist der Revisionswerber allerdings darauf, dass es nicht gerechtfertigt ist, dem Kläger auch für die Zeit nach Vollendung des 21. Lebensjahrs (zukünftigen) Unterhalt nach österreichischem Recht in einer Höhe zuzusprechen, die den Unterhalt nach deutschem Recht übersteigt. Dem steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass die rechtliche Beurteilung stets auf der Basis des Sachverhalts zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu erfolgen hat, zumal dieser für die Verurteilung zu zukünftigen Leistungen nicht uneingeschränkt gilt. Steht nämlich zum genannten Zeitpunkt bereits fest, dass zu einem bestimmten Termin in der Zukunft eine Änderung eintreten wird, die Einfluss auf den zukünftigen Unterhaltsanspruch haben wird, so darf dies bei der Entscheidung nicht ignoriert werden. Der sonst übliche Zuspruch eines bestimmten Monatsbetrags „bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit" lässt sich ja nur dadurch rechtfertigen, dass dem Unterhaltsberechtigten einerseits das Recht auf einen Exekutionstitel für die Zukunft zuerkannt wird, andererseits aber maßgebliche Sachverhaltsänderungen nicht abgesehen werden können. Steht aber fest, dass nach Vollendung des 21. Lebensjahrs nicht mehr österreichisches Unterhaltsrecht, sondern vielmehr deutsches (§ 25 IPRG) zur Anwendung kommen wird, kann schon im Entscheidungszeitpunkt verlässlich beurteilt werden, dass die Zuerkennung eines nach österreichischem Recht ermittelten Unterhaltsanspruchs für die Zeit danach jedenfalls nicht in Betracht kommt. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher - ebenso wie im Provisorialverfahren - zu prüfen sein, in welcher Höhe sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers nach deutschem Recht auf der Basis der derzeitigen Verhältnisse ergeben wird. Da der Unterhaltsanspruch stets am Monatsersten fällig wird, ist eine Änderung erst ab dem dem

21. Geburtstag folgenden Fälligkeitstermin (hier also ab 1. 10. 2005) zu berücksichtigen, sodass der Zuspruch für die davorliegenden Perioden zu bestätigen war.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. Auch für das bisher durchgeführte Verfahren erster und zweiter Instanz kann das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen noch nicht beurteilt werden.

Zum Revisionsrekurs:

Soweit in der Entscheidung über die Revision die klagestattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt wurde, wogegen ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr in Betracht kommt, ist die Beschwer des Beklagten durch die insoweit inhaltsgleiche einstweilige Verfügung, die mit Rechtskraft der Entscheidung in der Haptsache ihre Wirksamkeit verliert, weggefallen. Damit wurde der Revisionsrekurs in diesem Umfang (nachträglich) unzulässig.

Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der (von der Hauptsachenentscheidung unberührten) Auferlegung eines Prozesskostenvorschusses zeigt der Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf, sodass sich der verbleibende Teil des Rechtsmittels aus diesem Grund als unzulässig erweist.

Das Erstgericht hat als bescheinigt angenommen, dass dem Kläger Verfahrenskosten von zumindest EUR 4.000 erwachsen sind. Insoweit ist die Behauptung, der Anspruch des Klägers sei nicht bescheinigt, weil von diesem der Nachweis, einen Kostenvorschuss bereits geleistet zu haben oder für seine Vertretung leisten zu müssen, nicht erbracht worden sei, nicht nachvollziehbar. Haben die Vorinstanzen eine Kostenbelastung von mindestens EUR 4.000 als bescheinigt angenommen, kann dies vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht bekämpft werden. Die Auffassung des Beklagten, ein Prozesskostenvorschuss könne maximal in dem Ausmaß zugesprochen werden, in welchem dem Kläger ein „Obsiegen möglich ist, mit welchem er einen entsprechenden Prozesskostenersatz erwirken kann", ist unverständlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die kostenverursachenden Prozesshandlungen in ihrer Gesamtheit als vernünftige und zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahmen anzusehen sind, was der Revisionsrekurswerber gar nicht leugnet. Das Argument, der Kläger hätte bereits mit der Klageeinbringung die Verfahrenshilfe beantragen können, geht schon deshalb ins Leere, weil Verfahrenshilfe nur insoweit bewilligt werden kann, als die Verfahrenskosten weder aus eigenem Vermögen noch aus einem (allenfalls auch einem erhöhten) Unterhaltsanspruch finanziert werden können. Dass Prozesskosten einen derartigen Sonderbedarf bilden können, entspricht herrschender Judikatur (EvBl 1994/148, EFSlg 76.216, EvBl 1995/126 uva). Der Unterhaltspflichtige kann seine Verpflichtung zur Finanzierung eines Sonderbedarfs somit nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe verweigern (vgl auch Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 292).

Dem wiederholten Hinweis des Revisionsrekurswerbers darauf, dass ein Prozesskostenvorschuss nur für künftige entstehende Prozesskosten, nicht aber auch für bereits aufgelaufene Prozesskosten zuzusprechen ist, liegt offenbar ein grundsätzliches Missverständnis zugrunde. Maßgeblich dafür, ob es sich um zukünftige oder um bereits aufgelaufene Kosten handelt, ist nämlich nicht der Entscheidungszeitpunkt, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl 4 Ob 114/06b), zumal nur letzterer vom Unterhaltsberechtigten beeinflusst werden kann. Genau dies ist auch den vom Revisionsrekurswerber selbst zitierten Entscheidungen (EFSlg 39.376, 106.148 ua) deutlich zu entnehmen.

Auf die nicht näher ausgeführte Behauptung, dem Beklagten wäre die Deckung der Verfahrenskosten des Klägers im begehrten Umfang „bei Bedachtnahme auf meine sonstigen Leistungen und Pflichten" nicht zumutbar, ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil angesichts der Feststellungen der Vorinstanzen über das Einkommen des Beklagten eine krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, jedenfalls nicht vorliegt.