JudikaturJustizRS0121538

RS0121538 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2006

Der Unterhaltsanspruch eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Österreich verlegt hat, richtet sich gemäß Art 1 Haager Unterhaltsstatutabkommen nach österreichischem Recht. Deutsches Kindergeld ist dann auch nach Eintritt der Volljährigkeit auch unter Berücksichtigung seiner Zweckbestimmung auf den Unterhaltsanspruch nur zur Hälfte anzurechnen. Nach dem auf den

21. Geburtstag folgenden Fälligkeitstermin ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 IPRG der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht zu bemessen.