JudikaturJustiz9NdA4/97

9NdA4/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Januar 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil als weitere Richter in der Exekutionssache der gefährdeten Partei Elfriede E*****, Skirennläuferin, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Internationaler Skiverband (FIS), CH-3653 Oberhofen/Thunersee, wegen Einwilligung (Streitwert S 300.000,--), zufolge des Ordinationsantrages der gefährdeten Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der gefährdeten Partei, das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht oder ein anderes österreichisches Gericht als in dieser Rechtssache zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei begehrt mit ihrem vor Einleitung eines Rechtsstreits (§ 387 Abs 2 EO) beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Antrag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Gegnerin der gefährdeten Partei aufgetragen werden soll, der gefährdeten Partei in der Wettkampfsaison 1997/98 (Lizenzjahr 1.7.1997 bis 30.6.1998) die Teilnahme an den Alpinen Skiwettkämpfen, insbesondere solchen laut FIS-Kalender, zu gestatten, und zwar entweder mit der Lizenz eines beliebigen nationalen Skiverbandes, ohne daß die gefährdete Partei über die Staatsangehörigkeit des Landes verfügen müsse, dessen Skiverband der gefährdeten Partei die Lizenz erteilt habe und/oder unabhängig davon, ob der nationale Skiverband, der der gefährdeten Partei die Lizenz erteilt habe, bereits Mitglied der Gegnerin der gefährdeten Partei sei, soweit er nur durch ein bei der Gegnerin bereits vorgelegtes Aufnahmegesuch zum Ausdruck gebracht habe, daß er zumindest insoweit bereit sei, die Statuten und Regulative der Gegnerin anzuerkennen, als diese nicht der Durch- und Umsetzung dieser einstweiligen Verfügung entgegenstehen; ferner unabhängig davon, ob die gefährdete Partei und/oder der lizenzerteilende Skiverband eine Einverständniserklärung des bisherigen nationalen Verbandes (ÖSV) im Sinne des Artikel 208.5.3. vorlegen könne.

Zumindest für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei gemäß § 24 LGVÜ die österreichische internationale Zuständigkeit gegeben. Gemäß § 8 ASGG sei das angerufene Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, weil dort zwischen der gefährdeten Partei als Klägerin einerseits und dem österreichischen Skiverband als beklagter Partei andererseits zu 16 Cga 123/97d ein Verfahren anhängig sei, in welchem die von der Gegnerin der gefährdeten Partei aufgestellte und von der gefährdeten Partei als sittenwidrig bekämpfte internationale Wettkampfordnung (IWO) zu beurteilen sei. Die nationalen Skiverbände, so auch der ÖSV, fühlten sich an die von der FIS ausgegebenen Wettkampfregeln gebunden. So könne ein Athlet an internationalen Wettkämpfen nur teilnehmen, wenn er sich im Besitz einer gültigen Lizenz eines nationalen Verbandes, der Mitglied der FIS sein müsse, befinde. Dazu sei es erforderlich, daß der Athlet die Staatsbürgerschaft desjenigen Landes habe, dessen Verband die Lizenz erteile. Im Falle einer Doppelstaatsbürgerschaft komme es auf den Verband des Wohnsitzes an. Habe ein Athlet, so wie hier die gefährdete Partei, bereits an internationalen Wettkämpfen mit der Lizenz eines nationalen Verbandes teilgenommen, bedürfe es im Falle eines Verbandswechsels der Zustimmung des bisherigen nationalen Verbandes. Innerhalb einer Lizenzperiode komme ein solcher Wechsel überhaupt nicht in Betracht. Die gefährdete Partei sei österreichische Staatsbürgerin und habe seit 1990 mehrmals erfolgreich als Mitglied des Nationalkaders, der höchsten Stufe innerhab des ÖSV, an internationalen Rennen teilgenommen. Aufgrund von Differenzen mit dem Österreichischen Skiverband habe die gefährdete Partei für das laufende Lizenzjahr um keine Lizenz mehr angesucht. Unter Zugrundelegung dieser von der FIS aufgestellten Regelung seien Athleten daher verpflichtet, einem nationalen Skiverband und dessen höchster Leistungsstufe anzugehören, um an Weltcuprennen teilnehmen zu können. Dies stelle jedoch die eigentliche Einkunftsquelle dar, da die in den Verträgen zwischen den Athleten und den nationalen Verbänden festgelegten Prämien sich an den Weltcuperfolgen orientierten. Es bestehe daher im Verhältnis zwischen den Athleten einerseits und den nationalen Verbänden andererseits, im konkreten Fall zum Österreichischen Skiverband, ein Dienst- bzw dienstnehmerähnliches Verhältnis. Die von der Gegnerin der gefährdeten Partei aufgestellten, sowohl wettbewerbswidrigen als auch gegen die Freizügigkeit verstoßenden Regeln verhinderten derzeit eine Erwerbstätigkeit der gefährdeten Partei. Ein anderer nationaler Verband, der ihr eine Lizenz ohne Wechsel der Staatsbürgerschaft erteilen würde, werde von der FIS mit fadenscheinigen Gründen nicht anerkannt.

In Betracht käme auch der Gerichtsstand der Schadenszufügung nach Art 5 Z 3 LGVÜ, weil die Tatsache, daß die von der Gegnerin der gefährdeten Partei erlassene Wettkampfordnung Bestimmungen enthalte, die die Existenzgrundlage gefährden bzw die Athleten nötigen, auf Gedeih und Verderb mit dem jeweiligen nationalen Verband zu kontrahieren, zu einer Schadenszufügung führe und der Schadenseintritt zweifelsohne im Inland gegeben sei. Zu den vom LGVÜ umfaßten, zuständigkeitsbegründenden Deliktstypen gehörten auch Eingriffe in allgemeine Persönlichkeitsrechte sowie Verstöße gegen Schutzgesetze. Auch das durch die Bestimmungen der FIS beeinträchtigte Recht der Erwerbsfreiheit zähle zu diesen Persönlichkeitsrechten.

Eine, wenn auch örtlich nicht näher definierbare, so doch internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit ergäbe sich auch aus Art 6 Z 1 LGVÜ, weil die FIS einerseits und der ÖSV andererseits als Streitgenossen zu werten seien.

Das angerufene Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht erklärte sich für sachlich unzuständig und behielt die amtswegige Überweisung gemäß § 38 Abs 2 ASGG an ein nicht offenbar unzuständiges Gericht der Zuständigkeitsbestimmung durch den OGH gemäß § 28 JN nach Rechtskraft der Zuständigkeitsentscheidung vor. Nach Artikel 24 LGVÜ sei die österreichische internationale Zuständigkeit für das vorliegende Provisorialverfahren anzunehmen. Die Zuständigkeit für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen könne nur auf § 387 EO gestützt werden, andere Gerichtsstände der JN blieben außer Betracht. Da im vorliegenden Fall noch kein Hauptverfahren anhängig sei, sei nach § 387 Abs 2 EO dasjenige Bezirksgericht zuständig, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen habe, wenn aber ein solcher für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet sei, das inländische Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Sache befinde, in Ansehung derer eine Verfügung getroffen werden solle, oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt habe, oder in dessen Sprengel sonst die dem Vollzuge der einstweiligen Verfügung dienende Handlung vorzunehmen sei. Ein solcher Anknüpfungspunkt ergebe sich hier nicht. Andere Gerichtsstände, wie derjenige des Zusammenhanges (§ 8 ASGG) bzw der Schadenszufügung (Art 5 Z 3 LGVÜ) kämen aufgrund der abschließenden Zuständigkeitsregelung nicht in Frage. Ein inländisches Gericht könne daher nur durch Ordination im Sinne des § 28 JN bestimmt werden. Nach § 28 Abs 2 JN habe die Bestimmung in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei zu geschehen. Diese Regelung kollidiere jedoch mit § 38 Abs 2 ASGG, wonach die Sache von dem ursprünglich angerufenen unzuständigen Gericht von amtswegen an das zuständige Gericht zu überweisen sei. Nach herrschender Lehre sei in einem solchen Fall von einem Antragsrecht des zur Überweisung verpflichteten Gerichts an den Obersten Gerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung oder von einer Verpflichtung des Obersten Gerichtshofes zur amtswegigen Ordination nach Vorlage des Aktes durch das überweisende Gericht auszugehen (Fasching ZPR**2 Rz 206).

Die gefährdete Partei verzichtete auf ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß und stellte "vorsichtshalber" einen Ordinationsantrag in dem Sinne, das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen, weil dort bereits ein Rechtsstreit anhängig sei, in welchem idente Rechtsfragen zu lösen seien.

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag kann kein Erfolg beschieden sein.

Sind gemäß § 28 Abs 1 JN für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn 1. Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder 2. die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.

Vorweg kann die Frage auf sich beruhen, ob, wie von einem Teil der Lehre vertreten (Fasching ZPR**2 Rz 206, ihm folgend Mayr in Rechberger ZPO Rz 8 zu § 28 JN), dort, wo das angerufene unzuständige Gericht zur amtswegigen Überweisung verpflichtet ist, auch eine Ordination von Amts wegen vorzunehmen ist, weil der Kläger auch einen Ordinationsantrag gestellt hat. Da das Erstgericht mit seiner in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung seine Zuständigkeit verneint hat und Anhaltspunkte für ein anderes örtlich und sachlich zuständiges Gericht nicht erkennbar sind, wäre grundsätzlich ein Ordinationsfall gegeben (vgl EvBl 1988/118).

Im Rahmen der Prüfung nach § 28 Z 1 JN käme im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz, wo die beklagte Partei ihren Sitz hat, das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16.9.1988 (LGVÜ) in Betracht. Gemäß Art 24 LGVÜ können die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist. Diese Bestimmung dient nach der Regierungsvorlage des Luganer Übereinkommens (34 BlgNR 20.GP 38) dem einstweiligen Rechtsschutz und legt fest, daß sich dieser örtlich und sachlich nach innerstaatlichem Recht und nicht nach dem Übereinkommen richtet; in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des wegen einstweiliger Maßnahmen angerufenen Gerichtes greift das Übereinkommen nicht ein. Gleichlautend besagt die zu Art 28 EuGVÜ ergangene Literatur, daß Art 24 nur den Zweck hat, dem Gläubiger die außerhalb des Übereinkommens bestehenden Zuständigkeiten zu belassen, die Vorschrift aber nicht den Sinn hat, für den einstweiligen Rechtsschutz die Zuständigkeitsnormen des EuGVÜ völlig auszuschalten, zumal diese für das anschließende Hauptsacheverfahren maßgebend bleiben und häufig ein Gericht berufen, das für die einstweiligen Maßnahmen als sachnah erscheint. Der Gläubiger kann sich mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Maßnahme also wahlweise entweder an ein nach dem EuGVÜ (LGVÜ) oder ein nach dem nationalen Verfahrensrecht zuständiges Gericht wenden (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 6 zu Art 24 EuGVÜ). Art 24 bezieht zwar den einstweiligen Rechtsschutz in das EuGVÜ mit ein, verzichtet aber auf eine selbständige Regelung und verweist für Voraussetzung, Form, Inhalt und Wirkung des einstweiligen Rechtsschutz auf das jeweilige nationale Recht. Art 24 erweitert somit die nach dem EUGVÜ gegebenen Zuständigkeiten um die des jeweiligen autonomen nationalen Rechts und ermöglicht dem Antragsteller die Wahl zwischen diesen Zuständigkeiten (Gottwald in MünchKomm Rz 1 und 3 zu Art 24 IZPR). Art 24 LGVÜ schafft keinen weiteren Tatbestand für die internationale Zuständigkeit der LGVÜ-Staaten, sondern läßt lediglich für den Bereich einstweiliger Maßnahmen nach nationalem Recht bestehende Regelungen unangetastet. Art 24 EuGVÜ begründet demnach keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung von Gerichtsbarkeit, es sei denn, daß eine nationale Zuständigkeit gegeben wäre. Eine solche ist aber nach dem Vorbringen der gefährdeten Partei nicht erkennbar. Soweit sie sich nämlich auf § 8 Abs 1 ASGG beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Gerichtsstand des Zusammenhanges nur dann vorliegen kann, wenn es sich um Ansprüche nach § 50 ASGG handelt. Das Vorbringen der Antragstellerin ergibt keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 ASGG. Insbesondere finden sich keine ausreichenden Kriterien dafür, inwieweit die Antragstellerin zur Gegnerin der gefährdeten Partei in einem Dienst- oder dienstnehmerähnlichen Verhältnis stünde. Selbst wenn ein solches, wie von der gefährdeten Partei behauptet, zum ÖSV bestehen sollte, führt dies noch nicht zur Annahme, daß nur deshalb, weil der ÖSV Regeln der FIS anwendet, dieser eine Dienstgeberfunktion zukäme.

Auch Art 6 Z 1 LGVÜ ergibt keinen Anhaltspunkt für eine völkerrechtliche Verpflichtung im Sinne des § 28 Z 1 JN. Der dort geforderte Zusammenhang muß ein solcher sein, der eine gemeinsame Entscheidung über diese Klagen geboten erscheinen läßt, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können (EuGH 27.9.1988, Rs 189/87 Kalfelis/Schröder). Abgesehen davon, daß ein Sachzusammenhang mit einem vor dem LG Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gegen den ÖSV geführten Verfahren nicht ausreichend dargetan wurde, liegt auf der Hand, daß eine gemeinsame Entscheidung eines Hauptsachenprozesses und eines selbständigen Provisorialverfahrens nach der geltenden Rechtsordnung nicht in Frage kommt. Eine Anwendung dieses durch das LGVÜ begründeten Gerichtsstandes scheidet daher aus.

Ebensowenig in Betracht kommt der nicht nur die internationale Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaates, sondern auch dessen örtliche Zuständigkeit unmittelbar festlegende Gerichtsstand des Art 5 Z 3 LGVÜ (RV 30 f als Anmerkung zu Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 64; zum EuGVÜ: Kropholler aaO Rz 4 vor Art 5 EuGVÜ). Nach Art 5 Z 3 LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der von den Vertretern der Regierungen der unterzeichneten Staaten des Luganer Übereinkommens anläßlich der Unterzeichnung am 16.September 1988 abgegebenen Erklärung halten es diese für angezeigt, daß ihre Gerichte bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu denjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens ergeben, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Luganer Übereinkommen übernommen worden sind. Bei der zitierten Bestimmung des Art 5 Z 3 handelt es sich um eine solche. Der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Art 5 des Übereinkommens ist nach Ansicht des EuGH (27.9.1988 Rs 189/87 - Kalfelis/Schröder) als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art 5 Nr 1 anknüpfen. Nach dem eigenen Vorbringen der gefährdeten Partei (AS 23) soll mit der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung kein konkreter Anspruch gesichert, sondern lediglich im Rahmen einer "Regelungsverfügung" ihre Rechtssphäre gegen bestimmte Gefahren geschützt werden. Selbst wenn man daher annehmen wollte, was hier jedoch nicht zu prüfen ist, daß in der Hauptsache die internationale örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes im Sinne des Art 5 Z 3 LGVÜ gegeben wäre, nimmt die beantragte einstweilige Maßnahme darauf keinen konkreten Bezug. Unerörtert bleiben kann daher auch die vom EuGH noch nicht entschiedene (Kropholler aaO 118) und in der deutschen Literatur unterschiedlich beantwortete (Kropholler5 aaO FN 118 bis 121; RIW 1992, 231 mwN) Rechtsfrage, ob für Präventivklagen (bzw für auf Prävention gerichtete einstweilige Maßnahmen) der Gerichtsstand des Art 5 Z 3 LGVÜ in Anspruch genommen werden kann.

Somit kann auch diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht als Grundlage völkerrechtlicher Verpflichtung zur Ausübung inländischer Gerichtsbarkeit im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 JN angesehen werden. Als Ordinationsgrund verbleibt demzufolge die Frage einer im Ausland nicht möglichen oder unzumutbaren Rechtsverfolgung (§ 28 Abs 1 Z 2 JN). Diese Voraussetzungen sind nicht zuletzt im Hinblick auf das im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz geltende LGVÜ zu verneinen; eine Rechtsverfolgung in der Schweiz ist ebenso möglich wie auch zumutbar.

Zusammenfassend besteht daher im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage für die Bestimmung eines inländischen zuständigen Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof.

Rechtssätze
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