JudikaturJustiz8ObS374/97a

8ObS374/97a – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. März 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johann Meisterhofer und Dr.Peter Fischer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois D*****, vertreten durch Dr.Gerhard Folk und Dr.Gert Folk, Rechtsanwälte in Kapfenberg, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen S*****), *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (Streitwert S 457.648,56 sA), infolge Revision des Klägers gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Jänner 1995, GZ 7 Rs 100/94-16, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. März 1994, GZ 21 Cgs 173/93a-10 (- mit diesem Verfahren war das den Kläger betreffende Verfahren 21 Cgs 174/93y verbunden -), teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet, mit dem das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Betrages von S 21.091,-- aufgehoben wurde, zurückgewiesen;

2. Im übrigen wird der Revision Folge gegeben. Das Teilurteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger war Dienstnehmer einer GmbH, über deren Vermögen am 18.8.1992 zu S 48/92 des LG Leoben das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Kläger erklärte am 20.8.1992 seinen Austritt. Bereits vor der Konkurseröffnung gab es Probleme mit der fristgerechten Zahlung des Arbeitsentgeltes, weshalb sich der Kläger an den Klagevertreter gewandt hatte, der in der Folge sowohl vor als auch nach der Konkurseröffnung einige längere Besprechungen und Telefonate mit dem Kläger, Firmenvertretern, und nach der Konkurseröffnung auch mit dem Masseverwalter führte. Der Masseverwalter hat, wie der Oberste Gerichtshof durch Einsicht in den Konkursakt festgestellt hat, die angemeldete Forderung zur Gänze anerkannt, im an das Arbeitsamt gerichteten Forderungsverzeichnis gemäß § 6 Abs 3 IESG allerdings nur die angemeldete Entgeltforderung anerkannt und zu den vom Kläger geltend gemachten Kosten des Klagevertreters, die in dieses vom Arbeitsamt ihm übersandte Verzeichnis nicht aufgenommen waren, nicht Stellung genommen.

Das beklagte Arbeitsamt (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) erkannte die geltend gemachte Entgeltforderung sowie die Kostenforderung des Klägers nur zum Teil als gesicherte Ansprüche nach dem IESG zu.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger insgesamt S 457.648,56 sA. Er sei bei der Gemeinschuldnerin ab 10.1.1992 als technischer Angestellter in einem mit zwei Jahren befristeten Dienstverhältnis gestanden, weshalb ihm aufgrund seines am 20.8.1992 erklärten vorzeitigen Austrittes eine Kündigungsentschädigung nicht nur bis zum 1.10.1992, sondern bis zum 9.1.1994 in der Höhe von S 412.050 zustehe. Bis zum 1.10.1992 habe ihm das Arbeitsamt die Kündigungsentschädigung zwar ordnungsgemäß zuerkannt, von diesem Betrag jedoch zu Unrecht den als Arbeitslosenunterstützung gewährten Betrag von S 21.091 in Abzug gebracht, weil dieser Betrag erst für spätere Monate zur Auszahlung gelangt sei. Weiters begehrt er den Differenzbetrag zwischen den geltend gemachten und den von der beklagten Partei anerkannten tarifmäßigen Kosten für die Forderungsanmeldung im Konkursverfahren inklusive Barauslagen in Höhe von S 21.682,80 und Zinsen in Höhe von S 2.824,76.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete ein, dem Kläger stehe nur eine Kündigungsentschädigung bis zum 1.10.1992 zu, da der Masseverwalter das Dienstverhältnis nach § 25 KO (aF) unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist hätte kündigen können. Die geltend gemachte Kostenforderung sei, soweit sie nicht anerkannt worden sei, kein gesicherter Anspruch nach dem IESG.

Das Erstgericht erkannte dem Kläger eine Kündigungsentschädigung in der Höhe von S 409.895,45 zu, die dieser Höhe nach nicht nachvollziehbar ist, und wies das Mehrbegehren von S 47.753,11 sA ab; hievon entfiel ein Betrag von S 23.245,55 auf die geltend gemachte Kündigungsentschädigung, wobei im zuletzt genannten Betrag die abgezogene Arbeitslosenunterstützung von S 21.091 enthalten ist, und der Restbetrag auf die vom Kläger geltend gemachte Zinsen- und Kostenforderung.

Hiezu stellte das Erstgericht fest, daß der Kläger in einem bis 9.1.1994 befristeten Dienstverhältnis gestanden sei und folgerte rechtlich daraus, daß ihm eine Kündigungsentschädigung bis zu diesem Zeitpunkt zustehe. Den vom Arbeitsamt gewährten Vorschuß von S 21.091 auf die zuerkannte Kündigungsentschädigung müsse er sich anrechnen lassen. Die geltend gemachte strittige Kostenforderung betreffe Leistungen, die in den Tarifposten 6 und 8 RATG genannt seien; diese seien daher nach § 23 Abs 1 RATG durch den Einheitssatz gedeckt. Wenn auch dem Kläger darin gefolgt werden müsse, daß die von seinem Vertreter erbrachten Leistungen mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden gewesen seien, so genüge dies nicht, eine gesonderte Entlohnung dieser Nebenleistungen zu begründen.

Das erstgerichtliche Urteil bekämpfte der Kläger in seinem klagsabweisenden, die beklagte Partei in seinem klagsstattgebenden Teil.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, der der beklagten Partei hingegen Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß es das Klagebegehren hinsichtlich S 436.557,56 sA abwies und hinsichtlich S 21.091 zur Verfahrensergänzung aufhob.

Betreffend die Abweisung des Kostenbegehrens teilte es die Meinung des Erstgerichtes; Kosten gebührten nur nach § 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG; auf die ausführliche Begründung des berufungsgerichtlichen Urteils hiezu (S 12 bis 15) wird verwiesen.

Der Berufung der beklagten Partei pflichtete es bei, daß dem Kläger nur eine Kündigungsentschädigung für sechs Wochen gebühre, weil nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung im Falle des Austritts nach § 25 Abs 1 KO die Kündigungsentschädigung nur bis zu jenem Zeitpunkt zu gewähren sei, der bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Masseverwalter als Lösungszeitpunkt in Frage gekommen wäre (Arb 9539, 9904, 10.093, 10.328 ua); der zuerkannte Klagsbetrag sei daher im Umfang von insgesamt S 436.557,56 sA abzuweisen, hinsichtlich S 21.091 aber aufzuheben, weil zu klären sei, ob dieser Betrag für den Zeitraum der Kündigungsentschädigung gewährt und daher von der beklagten Partei zu Recht in Abzug gebracht wurde, oder ob er, wie vom Kläger behauptet, für eine spätere Zeit zur Auszahlung gebracht worden sei.

Das Berufungsgericht verneinte zwar das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, ließ aber die ordentliche Revision zu, weil der Berufungsstreitwert S 50.000 übersteige.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er bekämpft das angefochtene Urteil insoweit, als seiner Berufung nicht, wohl aber jener der beklagten Partei Folge gegeben wurde, und beantragt die Abänderung dahingehend, daß der eigenen Berufung Folge, jener der beklagten Partei hingegen nicht Folge gegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht offensichtlich meint - die Revision des Klägers gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig ist, weil es sich um einen Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im weiteren Sinn handle. Die Revision ist nämlich jedenfalls gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil erhebliche Rechtsfragen im Sinn dieser Gesetzesstelle zu klären sind: Einerseits liegt zu der hier zu entscheidenden Kostenfrage, nämlich, ob die Kosten der Vertretung, die dem Arbeitnehmer aus der Beantragung oder Teilnahme am Konkursverfahren erwachsen sind, nur im tarifmäßigen Umfang (§ 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG) oder auch darüber hinaus gesichert sein können, keine oberstgerichtliche Judikatur vor. Andererseits entspricht die Entscheidung über die dem Kläger zustehende Kündigungsentschädigung zwar der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu der hier anzuwendenden alten Fassung des § 25 KO idF IRÄG 1982, vernachlässigt aber die Bindungswirkung von Anerkenntnissen des Masseverwalters im Konkursverfahren gemäß § 7 Abs 1 zweiter Satz (iVm § 6 Abs 5 dritter Satz) IESG.

Der Kläger verweist zu Recht darauf, daß sich das Berufungsgericht hinsichtlich seines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung überhaupt nicht mit der in § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG angeordneten Bindungswirkung der Anerkenntnisse des Masseverwalters im Konkursverfahren auseinandersetzt, sondern Grund und Höhe der angemeldeten Forderung eigenständig prüft. Eine selbständige Beurteilung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ist aber, soweit die Feststellungswirkung der Forderungsanmeldung im Konkurs reicht, nach § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG nicht zulässig. Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend bzw seine Feststellung im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen. Nur in der Beurteilung, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt, sowie hinsichtlich von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei (SZ 62/16; WBl 1991, 328; Arb 11.013 ua). Gleiches gilt auch beim Anerkenntnis des Masseverwalters; auch hier hat das Bundesamt selbständig zu prüfen, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt oder ob Anspruchsbegrenzungen oder Anspruchsausschlüsse vorhanden sind (SZ 62/90 ua).

Bei der begehrten Kündigungsentschädigung handelt es sich um einen gesicherten Anspruch im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 IESG, bei dem allerdings Anspruchsbegrenzungen nach § 3 IESG in Betracht kommen können.

Vorweg ist aber die rein arbeitsrechtliche Frage streitentscheidend, für welche Zeit dem infolge Konkurseröffnung nach § 25 KO aF ausgetretenen Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung gebührt. Das Bundesamt ist insoweit nach § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG iVm § 6 Abs 4 und Abs 5 dritter Satz IESG an das Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkurs gebunden. Hiebei ist allerdings nicht die nicht bindende Erklärung des Masseverwalters nach § 6 Abs 5 erster Satz IESG, sondern die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis (§ 108 KO), aufgrund deren zur Hereinbringung der dort eingetragenen Forderung Exekution geführt werden kann und die richtigerweise gemäß § 6 Abs 5 dritter Satz IESG in einem Auszug oder in einer Abschrift zu übersenden gewesen wäre, maßgeblich (Arb 11.013 ua). Beides - eine Erklärung des Masseverwalters nach § 6 Abs 5 erster Satz IESG und ein exekutionsfähiges Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkursverfahren - liegen hier vor, wie der Oberste Gerichtshof durch Einsicht in das Anmeldungsverzeichnis festgestellt hat (das auszugsweise in Ablichtung den Akten angeschlossen ist), sodaß der versehentlichen Übersendung der bloßen Erklärung nach § 6 Abs 5 erster Satz IESG keine Bedeutung zukommt.

Der Oberste Gerichtshof hatte gegen die im zweiten Satz des § 7 Abs 1

IESG angeordnete Bindungswirkung (- das Bundesamt hat dem Antrag ohne

weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten

Auszug (Abschrift) aus dem Anmeldungsverzeichnis der gesicherte

Anspruch im Konkurs oder Ausgleichsverfahren festgestellt ist -)

bisher keine Bedenken gehegt (so 9 ObS 4/90, EvBl 1990/126 = WBl

1990, 271 = ZAS 1991, 65 = RdW 1990, 353 unter ausdrücklicher

Ablehnung von Schima, ZAS 1979, 206 f; 9 ObS 3/90, 9 ObS 16/93 und zuletzt 8 ObS 12/94).

Eine nochmalige Überprüfung des bisher vertretenen Standpunktes, insbesondere unter den im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.3.1995, 8 ObS 13/95 - mit dem dort der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde, auszusprechen, daß der erste Satz des § 7 Abs 1 IESG in der Stammfassung verfassungswidrig war -, angeführten Gesichtspunkten ließ den Obersten Gerichtshof auch Bedenken gegen die Bindungswirkung des zweiten Satzes des § 7 Abs 1 IESG in der Stammfassung aufkommen, weshalb der erkennende Senat mit Beschluß vom 13.7.1995, 8 ObS 25/95, gemäß Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellte, auszusprechen, daß der zweite Satz des § 7 Abs 1 IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung verfassungswidrig war. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens hielt er gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs inne.

Mit Erkenntnis vom 15.10.1997, G 1344/95, G 108/96 und G 109/96, dem Obersten Gerichtshof zugestellt am 17.11.1997, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab; die inzwischen novellierte Bestimmung sei nicht verfassungswidrig gewesen (nähere Begründung siehe dort).

Der Oberste Gerichtshof hat daher von der grundsätzlichen Bindungswirkung des Anerkenntnisses hinsichtlich der begehrten restlichen, vom Bundesamt nicht zuerkannten Kündigungsentschädigung auszugehen.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall - allerdings die vom Bundesamt - ohne Bindung an das Anerkenntnis des Masseverwalters - frei zu prüfende Anspruchsbegrenzung des § 3 Abs 3 IESG, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung (18.8.1992) bereits in Geltung gestanden ist (BGBl 395/1986). Danach gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, und zwar nicht nur im ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter, sondern auch im Fall des nach § 25 Abs 1 KO (SZ 69/106) oder wegen Vorenthaltens des Entgelts nach § 26 Z 2 AngG (8 ObS 294/97m) austretenden Arbeitnehmers.

Abweichend von § 25 KO idF IRÄG 1982 (vor der Änderung durch das IRÄG 1994 BGBl 153) sind nach § 3 Abs 3 IESG nicht nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen, sondern auch die Kündigungstermine zu berücksichtigen.

Der Kläger war als technischer Angestellter beschäftigt, sodaß er nach § 3 Abs 3 IESG nur unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Kalenderviertel hätte gekündigt werden können. Da der Kläger am 20.8.1992 ausgetreten ist, beginnt die Sechswochenfrist mit dem 21.8.1992 zu laufen (vgl §§ 902 f ABGB), sodaß sie zum Ende des dritten Kalenderviertels am 30.9.1997 noch nicht abgelaufen war; sie endete vielmehr erst am 1.10.1992, sodaß ihm - infolge der oben dargelegten Bindung an das umfassende Anerkenntnis des Masseverwalters - Insolvenz-Ausfallgeld unter Berücksichtigung der Anspruchsbegrenzung nach § 3 Abs 3 IESG in Höhe der ihm gebührenden Kündigungsentschädigung bis 31.12.1992, also für weitere drei Monate (abzüglich einem Tag) zuerkannt werden muß.

Parteien sollen mit einer Rechtsansicht nicht überrascht werden; deshalb empfiehlt es sich, das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zumal die Berechnung der dem Kläger noch zustehenden Kündigungsentschädigung schwierigere Rechenoperationen erfordert, die für sich allein ebenfalls eine Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigen würden (§ 510 Abs 1 letzter Satz ZPO), und anzunehmen ist, daß unter Berücksichtigung der hier bindend ausgesprochenen Rechtsansicht, daß dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld für seinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht nur bis 1.10.1992, sondern bis einschließlich 31.12.1992 gebührt, Einigung über deren Höhe zu erzielen ist.

Zweckmäßigerweise ist unter diesen Umständen das Teilurteil zur Gänze, auch hinsichtlich des noch offenen, von den Vorinstanzen abgewiesenen Kostenbegehrens in Höhe von S 21.682,80 aufzuheben; gleiches gilt auch hinsichtlich des abgewiesenen Zinsenbegehrens, zu dem der Kläger allerdings keinerlei sachliches Vorbringen erstattet hat.

Hinsichtlich des Kostenbegehrens wird auf die ausführliche Begründung des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 13.7.1995 in den Parallelverfahren 8 ObS 1004-1012/95 und die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Zusammenfassend ist diesbezüglich festzuhalten, daß der Gesetzgeber nach § 1 Abs 2 Z 4 stets, auch wenn das Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkurs erst durch eine intensive Tätigkeit des Klagevertreters gefördert oder gar erst ermöglicht wurde, nur die tarifmäßigen Kosten sichern wollte, während das Honorar für die vor- oder außerprozessuale Tätigkeit nicht (besonders) gesichert ist; diese Nebenkosten sollten durch den zu den tarifmäßigen Kosten hinzukommenden Einheitssatz (§ 23 RATG) abgegolten werden.

Soweit sich die Revision gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet, mit dem das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Betrages von S 21.091,-- zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Ein Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist nämlich unzulässig, sofern nicht das Berufungsgericht ein solches wegen des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage für zulässig erklärt hat (§ 519 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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