RS0109589 – OGH Rechtssatz
RS0109589 – OGH Rechtssatz
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Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, und zwar nicht nur im ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter, sondern auch im Fall des nach § 25 Abs 1 KO oder wegen Vorenthaltens des Entgelts nach § 26 Z 2 AngG austretenden Arbeitnehmers.