JudikaturJustiz8ObA94/03m

8ObA94/03m – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. März 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Mag. Paul Kunsky und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eva Maria H*****, vertreten durch Radel Stampf Supper, Rechtsanwälte OEG in Mattersburg, wider die beklagte Partei A***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Walter Röck, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen EUR 42.569,47 netto sA und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 7.267,28), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juni 2003, GZ 8 Ra 30/03w-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Dezember 2002, GZ 24 Cga 52/01s-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Ein Vorstandsmitglied einer Rechtsvorgängerin der Beklagten war gemeinsam mit der Klägerin und deren Ehegatten Gesellschafter einer Bau GmbH. Der bei einem Versicherungsunternehmen angestellte Ehegatte der Klägerin war dem Vorstandsmitglied bei der Abwicklung von Versicherungsverträgen behilflich.

Mit 20. 1. 1994 wurde die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit 20 Wochenstunden und einem Bruttomonatslohn von ATS 20.000 "angemeldet". Tatsächlich war sie nie für diese Dienstgeberin tätig und wurde sie mit 30. 11. 1995 wieder "abgemeldet". Vom 12. 9. 1994 bis zum 30. 6. 1996 war die Klägerin als Angestellte der Bau GmbH bei der Gebietskrankenkasse gemeldet. Seit 1. 11. 1996 ist sie als Angestellte der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemeldet. Aufgrund der Intensivierung der geschäftlichen Beziehungen zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Bau GmbH gab die Rechtsvorgängerin der Beklagten das von ihr ursprünglich genutzte Bürogebäude auf und verlegte ihren Sitz in das Bürogebäude der Bau GmbH. Die Klägerin war dort überwiegend für die Bau GmbH tätig. Sie erledigte den Schriftverkehr, führte das Kassenbuch, überwachte den Posteingang und erledigte Bankwege. Ihren Lohn bekam sie von der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Wie auch andere Mitarbeiter arbeitete sie für beide Unternehmen.

Die Bau GmbH und die Rechtsvorgängerin der Beklagten gründeten in der Folge eine Arbeitsgemeinschaft, die auch in Russland tätig war. Wegen des dafür erforderlichen hohen Kapitaleinsatzes kam es 1998 zu Gesprächen über die Zukunft der beiden Unternehmen. Dabei wollte das Vorstandsmitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Bau GmbH zur Gänze übernehmen. Am 5. 11. 1998 schlossen die Klägerin und ihr Gatte einerseits sowie das Vorstandsmitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dessen Gattin andererseits die Vereinbarung Beilage A, wonach sich die Klägerin und ihr Ehegatte verpflichteten, ihre 51 %-Anteile an der Bau GmbH an das Vorstandsmitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Kaufpreis vn ATS 1 zu übertragen (Punkt II). Weiters verpflichtete sich der Gatte der Klägerin, seine 45 %-Anteile an einer Gebäudeerrichtungs- und Verwaltungs-GmbH zum Kaufpreis von ATS 1 an die Gattin des Vorstandsmitgliedes der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu übertragen (Punkt III). Ebenso verpflichtete er sich, alle Anteile an einer Vermögensverwaltungs-GmbH an diese Frau um ATS 1 zu übertragen (Punkt IV). Gemäß Punkt V sollten die Verpflichtungen laut Punkt II, III und IV nur unter insgesamt 7 aufgezählten Bedingungen in Kraft treten. Die einzelnen Punkte bezogen sich im Wesentlichen auf Haftungsbefreiungen der Klägerin und ihres Ehegatten sowie verschiedene Vermögenstransaktionen. Punkt 6. der Bedingungen lautete:

"Verbleib von Frau ... (Klägerin) als Beschäftigte der ...

(Rechtsvorgängerin der Beklagten), wobei ein schriftlicher

Dienstvertrag bis längstens 12. 11. 1998 erstellt wird, ebenso

Verlängerung der bestehenden Versicherungsvollmacht für ... (Gatten

der Klägerin) durch die ... (Rechtsvorgängerin der Beklagten) und die

... (Bau GmbH)."

Am 10. 11. 1998 wurde zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Klägerin folgender Dienstvertrag abgeschlossen:

"I. Einvernehmlich festgehalten wird, dass die Dienstnehmerin bereits beim Dienstgeber beschäftigt ist.

Es wird ein unbefristetes Dienstverhältnis sowie die Anrechnung von Vordienstzeiten der Dienstnehmerin ab 17. 1. 1994 vereinbart. Zusätzlich wird vereinbart, dass das Dienstverhältnis zum Dienstgeber nur bei von der Dienstnehmerin vorsätzlich begangenen Handlungen gegen die Interessen des Dienstgebers vom Dienstgeber gekündigt werden kann.

II. Die Dienstgeberin wird zur Verrichtung der nachstehend aufgezählten Tätigkeiten beschäftigt: Allgemeiner Schriftverkehr, Kassabuch, Post-, Bankwegerledigungen. Dienstort ist ...

III. Der monatliche Bruttogehalt beträgt S 21.140.

IV. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Es wird ausdrücklich gleitende Arbeitszeit vereinbart. Der Dienstnehmerin wird ausdrücklich gestattet, die gesamte vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden auch in einem Zeitraum von weniger als 5 Arbeitstagen zu leisten."

Vor Weihnachten 1998 erklärte die Gattin des Vorstandsmitgliedes der Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin, sie benötige deren Büro, die Klägerin müsse nicht mehr zur Arbeit kommen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten bestätigte der Klägerin sodann schriftlich, dass es ihr bis auf Weiteres gestattet sei, die Dienstzeit zu Hause zu verbringen. Seit diesem Zeitpunkt erbrachte die Klägerin keine Leistungen für die Beklagte mehr und erhielt von dieser auch keine Aufforderung zur Arbeitsleistung. Bis März 2000 erhielt die Klägerin regelmäßig ihr Monatsgehalt. Mit Schreiben vom 22. 12. 2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. 3. 2001 auf.

Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass die Gehaltszahlungen an die Klägerin in Wahrheit Abgeltungen für Provisionen an ihren Gatten gewesen seien. Der Dienstvertrag der Klägerin war inhaltlich eng an die Vereinbarung vom 5. 11. 1998 geknüpft. Es war der Wille der Klägerin, sich durch diesen Dienstvertrag insbesondere der darin vereinbarten Kündigungsbeschränkung ein geregeltes Einkommen zu sichern. Dies ermöglichte es ihr, im Gegenzug auf weitergehende Forderungen aus der Übertragung der Anteile an der Bau GmbH zu verzichten. Das Vorstandsmitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dessen Gattin haben ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 5. 11. 1998 zumindest zum größten Teil nicht erfüllt. Das Vorstandsmitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten wusste über den wahren Wert der Bau GmbH bei Vertragsabschluss Bescheid und war über die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens informiert. Mit ihrer am 3. 5. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin zuletzt EUR 42.569,47 netto an offenen Lohnforderungen von April 2000 bis einschließlich November 2002 sowie die Feststellung, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 22. 12. 2000 gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam sei. Die Kündigung verstoße gegen die im Dienstvertrag vom 10. 11. 1998 enthaltene Kündigungsbeschränkung. Die Klägerin sei stets arbeitsbereit gewesen, sei daran jedoch von der Beklagten gehindert worden. Die Beklagte habe zwar monatlich Lohnabrechnungen vorgenommen, jedoch der Klägerin seit 1. 4. 2000 kein Gehalt ausbezahlt. Während die Klägerin und ihr Gatte die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 5. 11. 1998 vollständig erfüllt und insbesondere die vertragsgegenständlichen Gesellschaftsanteile ordnungsgemäß übertragen haben, habe die Beklagte die von ihr übernommenen Verpflichtungen in keiner Weise eingehalten, was sich auch in der vertragswidrigen Kündigung zeige.

Die Beklagte wendete ein, die Klägerin habe bei ihr weder jemals gearbeitet noch irgendwelche Dienstleistungen erbracht. Aufgrund der engen Zusammenarbeit der Beklagten mit der Bau GmbH, deren damaliger Geschäftsführer der Ehegatte der Klägerin gewesen sei, sei ein scheinbares Dienstverhältnis begründet worden. Die "Lohnzahlungen" sollten die vermeintlichen Provisionen des Gatten der Klägerin für Beratung in Versicherungsangelegenheiten abgelten. Die Vereinbarung vom 5. 11. 1998 und der Dienstvertrag vom 10. 11. 1998 seien rechtsunwirksam, weil die Klägerin und ihr Gatte die Beklagte über wesentliche Tatsachen, nämlich die schlechte wirtschaftliche Situation der Bau GmbH getäuscht und sohin listig in die Irre geführt haben. Die Klägerin und ihr Gatte hätten seit 1999 Versicherungsvergütungen unberechtigt einbehalten, wodurch der Beklagten Schaden zugefügt worden sei. Dies rechtfertige die Kündigung des Dienstverhältnisses.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von EUR 15.638,98 netto sA schuldig und wies das Mehrbegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass die von der Beklagten geltend gemachte Irrtumsanfechtung nicht greife, weil die Parteien über wesentliche Vertragsbestandteile nicht in Irrtum befangen gewesen seien. Der Dienstvertrag der Klägerin sei jedoch deshalb rechtsunwirksam, weil er Teil der in der Vereinbarung vom 5. 11. 1998 übernommenen Verpflichtungen gewesen sei. Da die als Bedingung für die Gültigkeit der Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt worden seien, seien die Vereinbarung selbst und auch der mit ihr eng verknüpfte Dienstvertrag rechtsunwirksam. Es sei daher auch die vereinbarte Kündigungsbeschränkung hinfällig. Die termin- und fristgerechte Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin sei wirksam. Sie habe Anspruch auf das ihr vorenthaltene Gehalt in der Zeit von April 2000 bis März 2001.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In Anbetracht der engen Verflechtung der handelnden Personen und Gesellschaften könne der am 10. 11. 1998 geschlossene Dienstvertrag nicht völlig losgelöst von der Übertragungsvereinbarung vom 5. 11. 1998 beurteilt werden. Die Klägerin selbst habe in ihrem Vortrag die Interessen bzw die Verpflichtungen der Beklagten mit jenen der Übernehmer der Geschäftsanteile gleichgesetzt, sodass dem Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten formell nicht Vertragspartei der Vereinbarung vom 5. 11. 1998 gewesen sei, keine Bedeutung zukomme. Der objektive, von den Parteien des Dienstvertrags zugrunde gelegte Geschäftszweck der Vereinbarung vom 10. 11. 1998 habe somit nicht in der Begründung eines durch den Austausch von Arbeitsleistung gegen Entgelt gekennzeichneten synallagmatischen Dienstverhältnisses bestanden, sondern darin, der Klägerin als Gegenleistung für den Verzicht auf mögliche weiterreichende Forderungen aus der Übertragung der Anteile an der Bau GmbH ein geregeltes Einkommen zu sichern. Die Wirksamkeit der Übertragungsverpflichtung laut Vereinbarung vom 5. 11. 1998 sei mehrfach bedingt gewesen. Diese Verpflichtungen hätten die Übernehmer nicht vollständig erfüllt, sodass die gesamte Vereinbarung hinfällig geworden sei. Sei die Verpflichtung aus dem Übertragungsvertrag nicht mehr existent, gelte dies für die teilweise als Gegenleistung vereinbarte Kündigungsbeschränkung ebenso, die damit einer wirksamen Auflösung des bereits vor der Vereinbarung begründeten Dienstverhältnisses nicht mehr entgegenstehe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig, es kommt ihr auch Berechtigung zu.

Wie sich bereits aus der Wiedergabe des Parteivorbringens ergibt, hat sich die Beklagte im Verfahren unter anderem darauf berufen, die Vereinbarung vom 5. 11. 1998 und der Dienstvertrag vom 10. 11. 1998 seien deshalb unwirksam, da die Beklagte über wesentliche Tatsachen, nämlich den Wert der übertragenen Geschäftsanteile an der Bau GmbH listig in die Irre geführt worden sei (ON 18). Diesen Einwand erachtete das Erstgericht als nicht stichhältig, weil dem Vorstandsmitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten die schlechte wirtschaftliche Situation der Bau GmbH im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei. Ohne dass die Beklagte sich in irgendeiner Form darauf berufen hätte, verneinte das Erstgericht - und ihm folgend das Berufungsgericht - den wirksamen Bestand des Dienstvertrages jedoch deshalb, weil sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe, dass die für die Wirksamkeit der Übertragungsvereinbarung gesetzten Bedingungen zum größten Teil nicht erfüllt worden seien. Diese Rechtsansicht vertrat das Erstgericht, obwohl sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen keineswegs auf die - ihrem Rechtsstandpunkt abträgliche - Ungültigkeit der Verträge berufen wollte. Der Beklagten wäre diese Einrede verschlossen gewesen, weil es allgemein anerkannter (natürlicher) Rechtsgrundsatz ist, dass sich niemand durch eigenes unredliches Verhalten Rechtsvorteile verschaffen dürfe. Niemand darf sich zur Dartuung eines eigenen oder zur Abwehr eines fremden Rechtsanspruches auf seine eigene Unredlichkeit berufen (SZ 47/104; RIS-Justiz RS0016433; 9 ObA 1/03t). Wer die Erfüllung der zur Bedingung gemachten Verpflichtung ohne stichhältigen Grund verweigert, darf sich nicht auf den Nichteintritt der Bedingung berufen (JBl 1987, 177; 6 Ob 515/88). Ein Einwand, der dem Beklagten verwehrt ist, kann aber auch dann nicht zur Abwehr des Klagsanspruches führen, wenn das Gericht von sich aus so vorgeht, als wäre der Einwand erhoben worden.

Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass die Vertragsparteien des

Übertragungsvertrages mit jenen des Dienstvertrages nicht durchgehend

ident sind, jedoch sind die Vorinstanzen "aufgrund der engen

wirtschaftlichen und personellen Verflechtung" (S 12 des

Berufungsurteils) der handelnden Personen und Gesellschaften ganz

offenkundig von der gegenseitigen Zurechenbarkeit des Handelns auf

Übernehmerseite und Arbeitgeberseite ausgegangen. Ob diese Annahme

zutrifft und daher die von den Vorinstanzen vorgenommene Beurteilung

schon aus den oben dargestellten Erwägungen jedenfalls unrichtig ist,

kann mangels entsprechender Feststellungen derzeit nicht beurteilt

werden. Wollte man hingegen die Beklagte im Verhältnis zu den

Parteien des Übertragungsvertrages als Dritte ansehen, könnte sie

sich zweifelsohne solange nicht auf die Ungültigkeit des Vertrages

berufen, als dessen Parteien sich daran gebunden fühlen. Dies umso

weniger, als die von den Vorinstanzen eingehend festgestellten

Bedingungen ganz offenkundig dem Schutz der Klägerin und ihres

Ehegatten dienen und sicherstellen sollten, dass diesen die

vereinbarten Gegenleistungen auch tatsächlich zukommen. Wenngleich

die Klägerin und ihr Ehegatte nach ihrem eigenen Vorbringen dennoch

vorgeleistet und die Geschäftsanteile bereits übertragen haben, steht es nach dieser besonderen Fallgestaltung nur ihnen zu, sich auf die Ungültigkeit des Vertrages zu berufen und dessen Rückabwicklung zu begehren (vgl zum sehr ähnlichen Problemkreis der relativen Nichtigkeit: Krejci in Rummel ABGB3 § 879 Rz 249).

Da sich im Verfahren - wie bereits dargestellt - niemand auf die Ungültigkeit des Dienstvertrags wegen Nichteintrittes vereinbarter Bedingungen berufen hat, bedarf es insoweit keiner Verfahrensergänzung. Dem Obersten Gerichtshof ist es aber dennoch verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Beklagte unter anderem auch vorgebracht hat, die Kündigung des Dienstverhältnisses sei deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin und ihr Ehegatte der Beklagten Versicherungsvergütungen vorenthalten haben, wozu auch verschiedene Beweismittel angeboten wurden (AS 53). Dieses Vorbringen, mit dem der vereinbarte Kündigungsgrund des vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen Interessen des Dienstgebers zur Darstellung gebracht wird, ist bislang unbeachtet geblieben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die angebotenen Beweise aufzunehmen und die zur Beurteilung der Verwirklichung des Kündigungsgrundes erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Der Revision ist Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 1 ZPO.