JudikaturJustiz8Ob89/14t

8Ob89/14t – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr.

Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin g***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, Masseverwalter Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 31. Juli 2014, GZ 2 R 125/14m 31, womit der Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 18. Juni 2014, GZ ***** S ***** 26, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom ***** 2013 das Insolvenzverfahren als Konkursverfahren eröffnet. Am 6. 8. 2013 beantragte der Masseverwalter, gemäß § 114a Abs 2 letzter Satz IO festzustellen, dass das Unternehmen der Schuldnerin bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen war. Diesem Antrag entsprach das Erstgericht mit seinem Beschluss vom 7. 8. 2013, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Am 18. 6. 2014 teilte der Masseverwalter dem Erstgericht mit, dass er beabsichtigt, eine Klage zur Geltendmachung ua eines Anfechtungsanspruchs über rund 1,7 Mio EUR einzubringen. Da der auf dem Massekonto erliegende Betrag nicht einmal ausreiche, um die Pauschalgebühren für die Klage abzudecken, habe sich eine Privatperson bereit erklärt, die Gerichtskosten und die Kosten des Masseverwalters als Prozesspartei zu finanzieren. Der Masseverwalter legte den Entwurf der Klage und den Prozessfinanzierungsvertrag mit dem Ersuchen vor, diese Mitteilung iSd § 116 IO zur Kenntnis zu nehmen und darüber rasch zu entscheiden.

Das Erstgericht nahm mit Beschluss die Mitteilung des Masseverwalters „betreffend Prozessfinanzierung einer Klage“ zustimmend zur Kenntnis. Es liege ein mitteilungspflichtiges Geschäft iSd § 116 Abs 1 Z 3 IO vor.

Das Rekursgericht wies den von der Schuldnerin gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs zurück. Gemäß § 117 Abs 1 Z 2 IO bedürfe die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon der Genehmigung des Insolvenzgerichts. Dieser Tatbestand setze ein intaktes Unternehmen des Schuldners voraus, woran es hier fehle, weil das Unternehmen des Schuldners bereits seit mindestens einem Jahr geschlossen sei. Darüber hinaus stelle eine Prozessfinanzierung selbst wenn sie die Masse zu einer Gegenleistung verpflichte kein genehmigungspflichtiges Geschäft iSd § 117 Abs 1 Z 2 IO dar. Daran ändere nichts, dass der Masseverwalter hier um eine „Entscheidung“ des Insolvenzgerichts ersucht und das Erstgericht die beabsichtigte Prozessfinanzierung mit förmlichem Beschluss „zustimmend zur Kenntnis genommen“ habe. Das Ersuchen des Masseverwalters sei als Bitte um Weisung anzusehen, über welche das Gericht in Ausübung seiner allgemeinen Überwachungspflicht (§ 84 Abs 1 IO) entschieden habe. Gegen einen solchen Beschluss sei kein Rechtsmittel zulässig.

Die Prozessfinanzierung sei auch kein mitteilungspflichtiges Rechtsgeschäft iSd § 116 IO. Darunter falle lediglich die vom Masseverwalter angekündigte Klageführung, soweit sie sich auf die Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs stütze. Darauf beziehe sich jedoch der Beschluss des Erstgerichts gar nicht, weil damit nur die Mitteilung des Masseverwalters betreffend die Genehmigung der Prozessfinanzierung zur Kenntnis genommen wurde. Auch dies sei hier nicht erforderlich gewesen, weil eine ausdrückliche Beschlussfassung im Bereich des § 116 IO nicht vorgesehen sei. Eine gerichtliche Entscheidung in Form einer unanfechtbaren Weisung gemäß § 84 Abs 3 IO habe nur dann zu ergehen, wenn das Insolvenzgericht das mitgeteilte Geschäft untersagen wolle.

§ 114 Abs 1 Satz 3 IO ordne an, dass der Insolvenzverwalter bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung und nicht die Genehmigung des Gläubigerausschusses einzuholen habe, so etwa, wenn es um die Erhebung von Anfechtungsklagen gehe. Sei jedoch wie hier ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so sei keine ersatzweise Genehmigung durch das Insolvenzgericht einzuholen. Dies lasse sich weder mit dem Wortlaut der §§ 90, 114 Abs 1 IO noch mit dem Gesetzeszweck vereinbaren, weil damit Vorkehrungen iSd § 114 Abs 1 IO zu genehmigungspflichtigen Geschäften würden, was in einem unauflösbaren Wertungswiderspruch zu jenen Fällen stünde, in denen ein Gläubigerausschuss eingerichtet sei, von dem in solchen Fällen lediglich eine Äußerung einzuholen sei. Sei daher kein Gläubigerausschuss eingerichtet, so komme § 114 Abs 1 Satz 3 IO nicht zur Anwendung, was auch mit den Wertungen des § 88 Abs 1 IO im Einklang stehe. In zweifelhaften Fällen stehe es dem Masseverwalter ohnehin frei, eine gerichtliche Weisung zu erwirken.

Da weder ein Genehmigungstatbestand des § 117 IO vorliege noch sonst ein Gerichtsbeschluss insbesondere iSd §§ 116, 114 Abs 1 IO zu fassen gewesen sei, scheide auch eine Geltendmachung einer Verletzung von Anhörungsrechten der Schuldnerin iSd §§ 114 Abs 1 letzter Satz, 118 IO im Rekursweg aus. Letztlich liege hier auch keine materielle Beschwer der Schuldnerin vor, weil diese die Interessen jener Personen zu wahren versuche, die der Masseverwalter belangen wolle.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige. Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zu den hier zu beurteilenden Rechtsfragen höchstgerichtliche Rechtsprechung großteils fehle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der vom Masseverwalter beantwortete Rekurs der Schuldnerin.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.

1. Die Revisionsrekurswerberin führt zusammengefasst aus, dass der hier vom Masseverwalter angestrebte Prozessfinanzierungsvertrag de facto das gesamte noch verfügbare Vermögen des Schuldners betreffe, sodass der Tatbestand des § 117 Abs 1 Z 2 IO allenfalls im Sinne einer analogen Anwendung verwirklicht sei. Selbst wenn kein gemäß § 117 IO genehmigungspflichtiges Geschäft vorliegen würde, wäre hier eine Genehmigung durch das Insolvenzgericht gemäß § 114 IO erforderlich, weil kein Gläubigerausschuss eingerichtet sei. Unabhängig von der Qualifikation des Prozessfinanzierungsvertrags begründe bereits die Verletzung des Anhörungsrechts der Schuldnerin gemäß § 114 Abs 1 letzter Satz IO ein Rekursrecht der Schuldnerin. Dieser müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, Beschlüsse des Gerichts, die eine Verwertung des noch vorhandenen wesentlichen Vermögens betreffen, durch ein eigenständiges Rekursrecht zu bekämpfen.

Dem kommt keine Berechtigung zu.

2.1 § 117 IO zählt die genehmigungspflichtigen Geschäfte taxativ auf. Andere als diese Geschäfte sind daher nicht genehmigungspflichtig (6 Ob 112/06y zur Übertragung eines Geschäftsanteils gemäß § 76 GmbHG; Riel in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 117 Rz 1), mögen sie auch wirtschaftlich noch so bedeutsam sein ( G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger IV 4 § 117 Rz 10 mwH). Auch eine Prozessfinanzierungsvereinbarung ist daher im Allgemeinen nicht genehmigungspflichtig iSd § 117 IO, weil diese Angelegenheit in der taxativen Aufzählung dieser Bestimmung nicht enthalten ist ( Nunner Krautgasser , Prozesskostenfinanzierung im und nach dem Insolvenzverfahren, in Konecny , Insolvenzforum 2012, 71 [85]).

2.2 Dem Argument der Revisionsrekurswerberin, dass der hier vorliegende Prozessfinanzierungsvertrag in Wahrheit auf eine Veräußerung des gesamten beweglichen Umlaufvermögens iSd § 117 Abs 1 Z 2 IO hinausläuft, kommt keine Berechtigung zu. Die Anwendbarkeit des § 117 Abs 1 Z 2 IO setzt nämlich voraus, dass das Unternehmen noch existiert ( Mohr , Insolvenzrecht 2002, 49), denn die tatsächliche Schließung des Unternehmens beseitigt die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zum Anlage oder Umlaufvermögen (vgl § 198 Abs 2 und 4 UGB; Riel aaO § 117 Rz 10; G. Kodek aaO § 117 Rz 20, 24). Hier stellt aber die Revisionsrekurswerberin die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass das Unternehmen der Schuldnerin nicht mehr intakt und bereits seit mindestens einem Jahr geschlossen ist, gar nicht in Frage. Damit kann aber in der beabsichtigten Prozessfinanzierung schon begrifflich keine „Veräußerung oder Verpachtung“ eines „Umlaufvermögens“ iSd § 117 Abs 1 Z 2 IO liegen. Für die von der Revisionsrekurswerberin gewünschte analoge Anwendung des § 117 Abs 1 Z 2 IO auf den Prozessfinanzierungsvertrag bedürfte es einer Gesetzeslücke im Sinne einer „planwidrigen Unvollständigkeit“ des Gesetzes (RIS Justiz RS0098756); eine solche planwidrige Unvollständigkeit ist aber hier nicht zu erkennen.

3.1 Zur Frage, ob im Fall der Nichtbestellung eines Gläubigerausschusses eine vom Masseverwalter beabsichtigte Maßnahme iSd § 114 Abs 1 Satz 3 IO (KO) einer Genehmigung durch das Insolvenzgericht bedarf, hat sich der Oberste Gerichtshof noch nicht geäußert. In der Lehre bestehen dazu unterschiedliche Ansichten:

Bartsch/Heil (Grundriss des Insolvenzrechts 4 Rz 272) vertreten die Ansicht, dass der Masseverwalter zu wichtigen Vorkehrungen in Ermangelung eines Gläubigerausschusses die Zustimmung des Konkursgerichts einholen müsse (ebenso König , Die Anfechtung nach der Insolvenzordnung 5 Rz 17/8).

G. Kodek (HB Privatkonkurs, Rz 277) vertritt, dass der Masseverwalter für wichtige Geschäfte bei Fehlen eines Gläubigerausschusses die Genehmigung des Gerichts benötige, die allerdings nur das Innenverhältnis betreffe. Für die Gültigkeit des Geschäfts im Außenverhältnis sei das Vorliegen der Genehmigung ohne Bedeutung (ebenso Chalupsky/Ennöckl , Unternehmensfortführung im Konkurs 65 FN 128).

Riel (in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 114 Rz 17) hingegen führt aus, dass eine „Äußerung“ des Gerichts nur in Form eines Beschlusses ergehen könne. Ein solcher sei aber gemäß § 114 Abs 1 KO gerade nicht vorgesehen. Auch der Zweck des § 114 Abs 1 KO, dem Masseverwalter die Sachkunde der Mitglieder des Gläubigerausschusses zur Verfügung zu stellen, spreche gegen einen Übergang dieser Zuständigkeit des Gläubigerausschusses an das Gericht. Sei kein Gläubigerausschuss bestellt, reiche eine dem Einzelfall angepasste Ausübung der allgemeinen Überwachungspflicht des Konkursgerichts, die mit einer Berichterstattung des Masseverwalters über wesentliche Umstände des Konkursverfahrens korrespondiere.

Lovrek (in Bartsch/Pollak/Buchegger IV 4 § 114 Rz 21 f), der auch das Rekursgericht folgt, führt aus, dass § 114 Abs 1 KO nicht anwendbar sei, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt sei. Diese Auslegung stehe insbesondere mit der Wertung des § 88 Abs 1 KO im Einklang. Sei die Beiordnung eines Gläubigerausschusses nach Art und Umfang des Unternehmens des Gemeinschuldners nicht geboten, sei auch kein Grund ersichtlich, in diesen Fällen jedenfalls eine Äußerung in Beschlussform oder gar eine bindende Genehmigung des Konkursgerichts einzuholen.

3.2 Der erkennende Senat teilt die Auffassung Lovreks und Riels , dass die in § 114 Abs 1 Satz 3 IO (KO) geregelte Äußerungsbefugnis des Gläubigerausschusses nicht iSd § 90 Satz 1 IO auf das Insolvenzgericht übergeht, sodass dieses eine vom Insolvenzverwalter beabsichtigte „wichtige Vorkehrung“ zu genehmigen hätte.

Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen bloßen Äußerungsrechten des Gläubigerausschusses und Zustimmungs bzw Genehmigungsrechten (wie zB in §§ 5 Abs 2, 129 Abs 2 IO, vgl Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert § 89 Rz 12). Der Zweck der dem Gläubigerausschuss in § 114 Abs 1 IO eingeräumten Äußerungsbefugnis liegt vor allem darin, die Information des Gläubigerausschusses durch den Insolvenzverwalter sicherzustellen, damit der Gläubigerausschuss seinen in § 89 Abs 1 IO geregelten Pflichten zur Unterstützung aber auch Überwachung des Insolvenzverwalters nachkommen kann ( Hierzenberger/Riel aaO § 89 Rz 7). Wurde ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so fällt dieser Zweck weg. Davon unberührt hat das Insolvenzgericht, worauf Riel (aaO § 114 Rz 17) zutreffend hinweist, seiner Pflicht zur Überwachung des Insolvenzverwalters (§ 84 IO) jedenfalls nachzukommen. Diese Pflicht korrespondiert mit der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Berichterstattung über wesentliche, das Insolvenzverfahren betreffende Umstände ( Riel aaO § 114 Rz 17; Nunner Krautgasser aaO 87), sodass das von der Revisionsrekurswerberin behauptete „Kontrolldefizit“ nicht besteht. Schon im Hinblick darauf, dass das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Überwachungspflicht gemäß § 84 IO unter anderem schriftlich und mündlich Weisungen geben darf, und der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall daher auch nicht eine schwerwiegende Entscheidung „allein“ treffen müsste, bedarf es auch nicht der von G. Kodek (aaO) geforderten Genehmigung einer wichtigen Vorkehrung des Insolvenzverwalters mit Wirkung im Innenverhältnis.

In den Fällen des § 117 Abs 1 Z 1 und 2 IO ist ohnedies gemäß § 88 Abs 1 Satz 3 IO idF der InsNov 2002, BGBl I 2002/75, die zwingende Beiordnung eines Gläubigerausschusses vorgesehen, um ein Korrektiv gegen Unternehmensverschleuderungen zu schaffen ( Riel , Neuerungen bei der Unternehmensveräußerung durch die InsNov 2002, ZIK 2002/159, 189). Ein Fall des § 117 IO liegt jedoch hier nicht vor.

4.1 Die Revisionsrekurswerberin stützt sich im Zusammenhang mit der Prozessfinanzierungsvereinbarung auf eine Verletzung ihrer Äußerungsrechte gemäß § 114 Abs 1 letzter Satz IO. Allerdings kommt dem Schuldner in den Fällen des § 114 Abs 1 IO schon deshalb keine Rekurslegitimation zu, weil kein Beschluss zu fassen ist, gegen den rekurriert werden könnte ( Lovrek aaO § 114 Rz 19, mit Hinweis auf die Möglichkeit des Schuldners, eine Verletzung des Anhörungsrechts mittels Beschwerde gemäß § 84 Abs 3 IO geltend zu machen; Riel in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 114 Rz 19). Auch im konkreten Fall hat das Erstgericht keinen Beschluss nach dieser Bestimmung gefasst.

4.2 Aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung in Angelegenheiten der §§ 116, 117 IO aus dem Anhörungsrecht nach § 118 Abs 1 IO ein Rekursrecht abgeleitet wird (8 Ob 137/00f mwN; RIS Justiz RS0065202), ist hier nichts zu gewinnen. Ein Fall des § 117 IO liegt nicht vor. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass insofern auch kein Fall des § 116 IO vorliege, bekämpft die Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.3 Das Ersuchen des Masseverwalters um Entscheidung hat das Rekursgericht in Bezug auf die im Revisionsrekursverfahren allein zu behandelnde Prozessfinanzierungsvereinbarung daher zutreffend als Ersuchen um Erteilung einer Weisung iSd § 84 Abs 1 IO qualifiziert (ähnlich 6 Ob 112/06y) und ausgeführt, dass gegen den Beschluss des Erstgerichts gemäß § 84 Abs 3 Satz 2 IO kein Rechtsmittel zulässig ist.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.