§ 117 Genehmigungspflichtige Geschäfte
§ 117 Genehmigungspflichtige Geschäfte — IO
§ 117 Genehmigungspflichtige Geschäfte — IO
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Anmerkung
EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
Inkrafttretungsdatum
14. Juni 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40181497
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands folgende Geschäfte:
1. die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Schuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen im Sinne des § 189a Z 2 UGB,
2. die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon und
3. die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache.
(2) Der Insolvenzverwalter hat die beabsichtigte Veräußerung oder Verpachtung öffentlich bekannt zu machen, insbesondere durch Aufnahme in die Ediktsdatei für 14 Tage.
(3) Die Genehmigung setzt voraus, dass seit dem Beginn der Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung mindestens 14 Tage, oder wenn bei Aufschub der Genehmigung das Verkaufsobjekt beträchtlich an Wert verlieren würde, acht Tage vergangen sind.