(1) Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands folgende Geschäfte:
1. die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Schuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen im Sinne des § 189a Z 2 UGB,
2. die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon und
3. die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache.
(2) Der Insolvenzverwalter hat die beabsichtigte Veräußerung oder Verpachtung öffentlich bekannt zu machen, insbesondere durch Aufnahme in die Ediktsdatei für 14 Tage.
(3) Die Genehmigung setzt voraus, dass seit dem Beginn der Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung mindestens 14 Tage, oder wenn bei Aufschub der Genehmigung das Verkaufsobjekt beträchtlich an Wert verlieren würde, acht Tage vergangen sind.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 83
…1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Insolvenzverwalter, außer in den Fällen des § 117, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen…
§ 88 Gläubigerausschuß
…wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen läßt. Im Fall einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung nach § 117 Abs. 1 Z 1 oder 2 hat das Gericht dem Insolvenzverwalter stets einen Gläubigerausschuss beizuordnen. Hiebei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger…
§ 89
…Ordnungsstrafen zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden. (3) Der Gläubigerausschuss ist vom Insolvenzgericht oder vom Insolvenzverwalter schriftlich einzuberufen, wobei in den Fällen des § 117 auch der Schuldner mit dem Hinweis zu verständigen ist, dass ihm eine Teilnahme an der Sitzung freisteht. Die Einberufung kann jedes Mitglied des Gläubigerausschusses unter…
§ 172 Beschränkung der Eigenverwaltung
…die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff, 3. die Mitteilung der Geschäfte nach § 116, 4. der Abschluss der Geschäfte nach § 117, 5. die gerichtliche Veräußerung nach § 119, 6. die Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nach § 120 und 7. die…