JudikaturJustiz8Ob8/95

8Ob8/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosemarie W*****, vertreten durch Dr.Josef Neier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*****-Bund *****, wegen S 1,090.862,30 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 31.Oktober 1994, GZ 3 R 176/94-20, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.September 1994, GZ 14 Cg 26/94g-16, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Über den beklagten Verein wurde im Jahre 1989 der Konkurs eröffnet.

Die Klägerin meldete im Konkurs eine ihr angeblich zustehende Gehaltsforderung in Millionenhöhe an, die vom Masseverwalter zur Gänze bestritten wurde. Der von der Klägerin angestrebte Prüfungsprozeß wurde bis zur rechtskräftigen Entscheidung des damals gegen die Klägerin anhängigen Strafverfahrens unterbrochen.

Im Jahre 1991 wurde nach Verteilung des Massevermögens (Quote 3,6 %) der Konkurs gemäß § 139 KO aufgehoben.

Nach Erledigung des Strafverfahrens, das mit einer Verurteilung der Klägerin wegen fahrlässiger Krida, die sie als leitende Angestellte des beklagten Vereins zu verantworten hatte, endete, beantragte die Klägerin im Jahre 1994 die Fortsetzung des Verfahrens. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß mit der Begründung, die Vereinsbehörde habe zwar bislang keine förmliche Auflösung des Vereines nach § 24 VerG verfügt, dies jedoch nur deshalb, weil nach ihrer Rechtsansicht die beklagte Partei mit Abschluß des Konkurses ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe, sodaß eine Auflösung nicht mehr verfügt werden könne. Dieser Umstand sei ohnedies einer behördlichen Auflösung gleichzuhalten. Verwertbares oder verteilbares Vermögen sei nicht mehr vorhanden und auch die allfällige Kostenersatzforderung des beklagten Vereins - sollte er im Prozeß obsiegen - könne den Eintritt der Vollbeendigung nicht verhindern.

Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht deshalb zu, weil zur Frage, ob ein Verein während eines gegen ihn anhängigen Rechtsstreites seine Parteifähigkeit mit der Folge verlieren könne, daß die Klage unzulässig werde, eine Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Klägerin gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zwar gemäß § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz iVm § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Klage im Ergebnis ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen unzulässig wird (- das Verfahren ist einzustellen -) und eine erhebliche Rechtsfrage iS des Rekursgerichtes vorliegt; er ist aber nicht berechtigt.

Wie auch bei sonstigen juristischen Personen ist zwischen der Auflösung des Vereins (§ 24 und § 26 VerG) und der Vollbeendigung nach Verteilung des gesamten Vermögens zu unterscheiden (vgl § 27 VerG). Vollbeendet ist der Verein jedenfalls nach Verteilung des gesamten Vereinsvermögens (JBl 1975, 424; Fessler/Keller aaO), die hier durch Zuweisung der 3,6 %igen Quote erfolgt ist.

Es fehlt zwar zur Frage, ob ein Verein infolge Vollbeendigung während eines gegen ihn anhängigen Rechtsstreites seine Parteifähigkeit mit der Folge verlieren kann, daß die Klage unzulässig wird, oberstgerichtliche Rechtsprechung. Doch hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß dieses Rechtsproblem so wie bei den Personenhandelsgesellschaften und der GmbH zu lösen ist.

Hiezu hat sich der erkennende Senat erst kürzlich (E v. 25.11.1994, 8 Ob 6/94) ausführlich geäußert und unter Abwägung der hiezu ergangenen divergierenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung der letzten Jahre ausgeführt, daß es nicht genügt, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenersatzanspruch gegen die klagende Partei ist. Auf die nähere Begründung in dieser Entscheidung wird verwiesen; zu diesem Zweck wird eine anonymisierte Ausfertigung angeschlossen.

Da sich die Klägerin auf kein anderes Aktivum als die potentiell ersiegbaren Kosten im Fall der Klagsabweisung berufen konnte hat es bei der rekursgerichtlichen Entscheidung zu verbleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.