VerG
Gliederung
6. Abschnitt Beendigung des Vereins
§ 27 Ende der Rechtspersönlichkeit
Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.
§ 27 VerG · VerG · Vereinsgesetz 2002
§ 27 Ende der Rechtspersönlichkeit
…§ 27. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.…
§ 16 Lokales Vereinsregister
… 12 , im Fall einer Abwicklung mit der Eintragung ihrer Beendigung gemäß Abs. 1 Z 16 , endet die Rechtspersönlichkeit des Vereins ( § 27 ) und werden alle eingetragenen Tatsachen zu historischen Eintragungen. Historische Eintragungen sind zu kennzeichnen, sie müssen lesbar und abfragbar bleiben. (3) Nach Ablauf von zehn Jahren…
§ 30 Abwicklung, Nachabwicklung
…Vereinsbehörde bestellter Abwickler hat auf sein Verlangen einen nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens vorrangig zu befriedigenden Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit. (4) Die im Zug einer Abwicklung nach behördlicher Vereinsauflösung von der Vereinsbehörde oder von einem von ihr bestellten Abwickler vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sind…
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