§ 27 Ende der Rechtspersönlichkeit
§ 27 Ende der Rechtspersönlichkeit — VerG
§ 27 Ende der Rechtspersönlichkeit — VerG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 66/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40029838
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.