BundesrechtBundesgesetzeVereinsgesetz 2002§ 27

§ 27Ende der Rechtspersönlichkeit

Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.

Entscheidungen
23
  • Rechtssätze
    9