JudikaturJustiz8Ob61/20h

8Ob61/20h – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. R*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.143.609,63 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2020, GZ 1 R 14/20s 64, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Mai 2020, GZ 1 R 14/20s 68, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. November 2019, GZ 47 Cg 34/17b 59, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei und dem Nebenintervenienten die jeweils mit 4.134,06 EUR (darin 689,01 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Alleinerbe nach seiner Tante, einer Kundin der beklagten Bank und Inhaberin mehrerer Sparbücher.

Die Tante litt an Demenz und war bereits seit August 2013 nicht mehr geschäftsfähig. Es gelang ihr allerdings noch im Frühherbst 2013 ihre Defizite so gut zu verbergen, dass sie von einem medizinischen Laien nicht leicht erkannt werden konnten.

Der Lebensgefährte der Tante behob von einem ihrer Sparbücher bei der Beklagten am 2. 8. 2013 170.000 EUR, am 12. 9. 2013 50.000 EUR und am 25. 9. 2013 351.778,10 EUR, und zwar jeweils unter Vorlage einer Vollmacht und nach telefonischer Rücksprache (von Mitarbeitern) der Beklagten mit der Tante. Von einem anderen Sparbuch behob die Tante am 14. 10. 2013 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten 571.831,53 EUR. Der Lebensgefährte verwendete sämtliche Beträge für eigene Zwecke. Die Mitarbeiter der Beklagten hatten bei den Auszahlungen keine Bedenken an der Geschäftsfähigkeit der Tante.

Der Nebenintervenient wurde mit Beschluss vom 12. 9. 2013, ihm zugestellt am 16. 9. 2013, zum einstweiligen Sachwalter für die Tante bestellt, unter anderem für die Vermögensverwaltung. Am 14. 10. 2013 erfolgte eine Umbestellung auf den nunmehrigen Klagevertreter. Weder der Nebenintervenient noch der Klagevertreter hatten Kenntnis von Vermögenswerten der Tante bei der Beklagten.

Weiters traf das Erstgericht folgende Feststellungen:

Die zwischen der Beklagten und der Tante vereinbarten AGB lauten auszugsweise:

Z 10. Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut. [...]

Z 13. Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden sind dem Kreditinstitut unverzüglich schriftlich anzuzeigen. […]“

Hätte der Sachwalter unter Vorlage des Sachwalterbestellungsbeschlusses eine Anfrage zu den Vermögenswerten der Tante an den Österreichischen Bankenverband gestellt, hätte auch die Beklagte davon erfahren, eine Sperre über sämtliche bei ihr erliegenden Vermögenswerte der Tante veranlasst und die Beantwortung der Anfrage an das zuständige Pflegschaftsgericht weitergeleitet. Die Behebungen von 170.000 EUR am 2. 8. 2013 und von 50.000 EUR am 12. 9. 2013 erfolgten vor der ersten Sachwalterbestellung und hätten dadurch nicht verhindert werden können. Ob der Beklagten eine Anfrage des Sachwalters zum frühest denkbaren Zeitpunkt, also am 16. 9. 2013, vor der Behebung von 351.778,10 EUR am 25. 9. 2013 zugegangen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls wäre die Anfrage, wenn sie zum ehestmöglichen Zeitpunkt am 16. 9. 2013 veranlasst worden wäre , der Beklagten vor dem 14. 10. 2013 zugegangen und hätte die Behebung von 571.831,53 EUR an diesem Tag verhindert.

Der Kläger und der Nebenintervenient haben in ihrer Berufungsbeantwortung (§ 468 Abs 2 ZPO) die Feststellung, dass die Anwendbarkeit der AGB vereinbart wurde, bekämpft, ebenso die Feststellung, dass die Behebung am 14. 10. 2013 durch eine umgehende Anfrage des Sachwalters beim Bankenverband verhindert worden wäre. Der Nebenintervenient hat sich darüber hinaus auch gegen die Negativfeststellung zur Behebung am 25. 9. 2013 gewandt. Diese Beweisrügen und damit im Zusammenhang stehende Verfahrensrügen wurden vom Berufungsgericht unerledigt gelassen.

Der Kläger begehrte von der Beklagten gemäß § 1424 ABGB die Zahlung von 1.143.609,63 EUR sA.

Die Beklagte bestritt und wandte insbesondere Gegenforderungen von 730.000 EUR und 923.609,63 EUR aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes ein. Der Kläger habe seiner Tante ein von ihm verwahrtes Sparbuch mit einem Einlagestand von ca 580.000 EUR herausgegeben und habe es verabsäumt, ein weiteres Sparbuch mit einem Einlagestand von 150.000 EUR an sich zu nehmen, obwohl er bereits gewusst oder vermutet habe, dass die Tante dement sei. Im Übrigen sei die Beklagte entgegen der Bestimmung Z 13 der AGB vom einstweiligen Sachwalter der Tante nicht umgehend über den Verlust der Geschäftsfähigkeit informiert worden, womit aber jedenfalls die Auszahlungen vom 25. 9. 2013 und vom 14. 10. 2013 unterblieben wären. Die Tante und der Kläger als ihr Erbe müssten sich dieses sorgfaltswidrige Verhalten des Sachwalters nach § 1313a ABGB zurechnen lassen.

Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung zu Recht, die bis zur Höhe der Klagsforderung eingewandten Gegenforderungen hingegen nicht zu Recht bestünden, und gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Da die trotz Geschäftsunfähigkeit der Tante ausgezahlten Beträge weder in deren Vermögen wirklich vorhanden noch zu deren Nutzen verwendet worden seien, müsse die Beklagte nach § 1424 ABGB nochmals leisten. Auszahlungen vor dem 14. 10. 2013 hätte der einstweilige Sachwalter nach den Feststellungen jedenfalls nicht verhindern können. Eine Haftung des Sachwalters für die Auszahlung am 14. 10. 2013 käme mangels Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht in Betracht. Ein Fehlverhalten des Klägers liege nicht vor.

Das Berufungsgericht wies über Berufung der Beklagten ein Zinsenmehrbegehren ab, bestätigte im Übrigen aber die Entscheidung des Erstgerichts.

Dass die Tante Opfer einer (von ihrem Lebensgefährten begangenen) Straftat geworden sei, entbinde die Beklagte nicht von ihrer Zahlungspflicht nach § 1424 ABGB. Die von der Berufungswerberin zum Schutzzweck ins Treffen geführten Zitate aus der Lehre würden den Fall betreffen, dass der gesetzliche Vertreter die Betroffene schädige. Dem Argument, dass hier der Verkehrsschutz den Schutz der Geschäftsunfähigen überwiege, weil die Tante Schadenersatzansprüche gegen ihre Sachwalter habe, sei insbesondere zu erwidern, dass im Hinblick auf § 1424 ABGB gerade kein Schaden der Tante vorliege.

Dem Einwand der Beklagten, dass die in Z 13 der AGB festgelegte Informationspflicht durch die Tante selbst verletzt worden sei, die sich das Unterlassen ihres einstweiligen Sachwalters zuzurechnen lassen habe, sei die Nichtigkeit dieser Klausel nach § 879 Abs 3 ABGB entgegenzuhalten. Es liege zwar ein berechtigtes Interesse einer Vertragspartei daran vor, vom Verlust der Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners zu erfahren. Auch habe die Beklagte hier entschuldbarer Weise keine Kenntnis vom Wegfall der Geschäftsfähigkeit der Tante gehabt. Jedoch führe die bloße Einleitung eines Pflegschaftsverfahrens noch nicht dazu, dass der einstweilige Sachwalter die Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen leicht erkennen könne, sei das ja Prüfungsgegenstand des Verfahrens. Eine nach Treu und Glauben bestehende nebenvertragliche Verpflichtung sogar des schon endgültigen Sachwalters, sämtliche Vertragspartner der Betroffenen über deren Geschäftsunfähigkeit zu informieren, scheide im Übrigen aus, weil diese Mitteilung sensible Gesundheitsdaten betreffe. Eine Verständigung werde nur im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zumutbar sein, die die Beklagte nicht einmal behauptet habe.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Z 13 der AGB habe aufgefunden werden können. Auch die Frage nach nebenvertraglichen Informationspflichten bei Verlust der Geschäftsfähigkeit eines Bankkunden (oder anderer Personen in einem Dauerschuldverhältnis) nach dispositivem Recht habe über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Die von dem Kläger und dem Nebenintervenienten beantwortete Revision der Beklagten ist entgegen dem – nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Rechtsmittelzulässigkeit ist nur dann gegeben, wenn in der Revision zumindest eine erhebliche Rechtsfrage, von deren Lösung die Sachentscheidung abhängt, die also in diesem Sinn „präjudiziell“ ist, nachvollziehbar aufgezeigt wird (RIS Justiz RS0088931 [T7]). Das ist hier nicht der Fall.

1.1 Die Revisionswerberin geht davon aus, dass ein Anspruch des Klägers nach § 1424 ABGB ausgeschlossen sei, ihm aber zumindest ein gravierendes Mitverschulden anzulasten sei, weil er die Abhebungen bzw die in Zusammenhang damit stehenden Straftaten des Lebensgefährten seiner Tante dadurch ermöglicht habe, dass er die beklagte Bank nicht über die Anregung auf Bestellung eines Sachwalters informiert habe, wodurch die Auszahlungen unterblieben wären. Der Schutzzweck des § 1424 Satz 2 ABGB bestehe nicht darin, den Erben der Geschäftsunfähigen zu bereichern, der den „Schaden“ selbst verursacht habe. In die gleiche Richtung zielt die Argumentation der Beklagten, der Vertrauensschutz des Geschäftspartners sei höher zu bewerten, als der Schutz des Geschäftsunfähigen, wenn der Schutz des Geschäftsunfähigen die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht erfordere, weil – wie hier – der „Erbe eines Millionenvermögens“ den „Schaden“ zu tragen habe, und die Geschäftsunfähigkeit für den Geschäftspartner nicht erkennbar gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

1.2.1 Gemäß § 1424 Satz 2 ABGB wirkt die Zahlung an eine Person, „die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf“, die also nicht geschäftsfähig ist, insofern nicht schuldbefreiend, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist. Mangels Tilgungswirkung erlischt die Leistungspflicht des Schuldners nicht.

1.2.2 Klagsgegenständlich ist daher der sich aus den Sparguthaben ergebende Leistungsanspruch der Tante gegen die beklagte Bank, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger übergegangen ist (und kein Bereicherungs oder Schadenersatzanspruch, wie die Beklagte in der Revision fälschlich meint). Dem originären Leistungsanspruch der Tante kann aber schlüssig weder die mangelnde Schutzwürdigkeit des späteren Gesamtrechtsnachfolgers noch dessen „Mitverschulden“ an den Auszahlungen entgegengesetzt werden. Von einer „Bereicherung“ des Klägers kann im Übrigen keine Rede sein, wird doch nicht einmal behauptet, dass ihm die bereits erfolgten Auszahlungen in irgendeiner Form zugute gekommen wären.

1.3 Eine auf das Verhalten des Klägers gegründete Schadenersatzforderung der Beklagten gegen den Kläger hat das Berufungsgericht mit dem Argument verworfen, dass außerhalb (vor )vertraglicher Beziehungen die nur fahrlässige Zufügung reiner Vermögensschäden nicht rechtswidrig sei (RS0023122); ein vorsätzliches Verhalten des Klägers sei nicht zu erkennen.

Dem hält die Revisionswerberin nur entgegen, der Kläger habe durch den Antrag, ihn zum Sachwalter für seine Tante zu bestellen, Pflichten „wie ein Bergführer“ übernommen, selbst wenn er vom Gericht letztlich nicht zum Sachwalter bestellt worden sei; Vorsatz sei demnach nicht erforderlich.

Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (RS0111144) ist jedoch weder einschlägig noch vergleichbar. Eine haftungsbegründende freiwillige Pflichtenübernahme des Einschreiters gegenüber der beklagten Bank wäre in der bloßen Anregung eines Sachwalterschaftsverfahrens für einen ihrer Kunden nicht zu erblicken. Im Übrigen steht entgegen der Behauptung der Beklagten nicht außer Streit, dass der Kläger bereits am 20. 8. 2013 beantragt hätte, ihn zum Sachwalter zu bestellen. Vielmehr datiert der im Akt erliegende Antrag erst vom 11. 10. 2013 (Beilage ./III).

1.4 Vor diesem Hintergrund sind Feststellungen darüber, dass der Kläger die Beklagte nicht über den Antrag auf Bestellung eines Sachwalters oder über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters informiert hat, entbehrlich.

2. Die Ausführungen der Revisionswerberin, dass der Kläger und seine Tante einen Verwahrungsvertrag über ein Sparbuch geschlossen hätten und das Sparbuch (mit einem Einlagestand von 571.831,53 EUR) vom Kläger im Sommer 2013 nicht wirksam an seine schon geschäftsunfähige Tante hätte ausgehändigt werden können, er sich nicht auf seine eigene unwirksame Rückgabe berufen und aus dieser Rechte ableiten könne, weil dies rechtsmissbräuchlich sei, verstoßen gegen das Neuerungsverbot.

3.1 Auch im Revisionsverfahren vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass die Geschäftsunfähige nicht entreichert sei, weil sie einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Sachwalter habe. Darauf kommt es aber nicht weiter an, weil – wie der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat – § 1424 Satz 2 ABGB nicht nur eine subsidiäre Haftung des Leistenden normiert (8 Ob 125/09d).

3.2 § 1424 Satz 2 ABGB stellt für eine Tilgungswirkung (allein) darauf ab, ob das Bezahlte wirklich vorhanden (in den Händen des Geschäftsunfähigen) oder zu seinem Nutzen verwendet worden ist (s auch 8 Ob 125/09d). Hier steht fest, dass der Lebensgefährte der Tante das abgehobene Geld „für eigene Zwecke“ verwendet hat. Die Behauptung, dass die Tante (auch ohne die ausgezahlten Sparguthaben) ihren Lebensabend luxuriös habe bestreiten können, ist daher nicht rechtserheblich. Schon deshalb begründet es keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen wegen des Neuerungsverbots nicht berücksichtigt hat.

3.3 Die Behauptung der Revisionswerberin, es sei eine nur geringe Beeinträchtigung der Einsichts- und Geschäftsfähigkeit der Tante vorgelegen, suggeriert, dass die Tante (partiell) geschäftsfähig gewesen sein könnte, und entfernt sich damit vom festgestellten Sachverhalt.

4.1 Die Beklagte leitet aus Z 13 ihrer AGB ab, dass sie unverzüglich und schriftlich vom Verlust der Geschäftsfähigkeit der Tante hätte verständigt werden müssen. Zwar räumt sie ein, dass die Verletzung dieser Informationspflicht der geschäftsunfähigen Tante selbst nicht vorwerfbar ist. Sie legt die Unterlassung aber dem (einstweiligen) Sachwalter zur Last, den sie gemäß § 1313a ABGB der Tante zurechnet.

4.2 Ein Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die Tante (bzw den Kläger als deren Erben) wegen Verstoß gegen eine (allfällige) Verständigungspflicht setzt voraus, dass die Unterlassung des einstweiligen Sachwalters der Tante gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen und dass sie dem einstweiligen Sachwalter vorwerfbar ist. Darüber hinaus muss die Unterlassung für einen Schaden der Beklagten kausal sein. Die Beklagte vermag aber – soweit eine Kausalität zu bejahen ist – schon ein schuldhaftes Verhalten des einstweiligen Sachwalters nicht zur Darstellung zu bringen, sodass die Frage, inwieweit überhaupt eine Zurechnung vorzunehmen ist, dahingestellt bleiben kann.

4.3 Es steht fest, dass die Vermögenswerte der Tante bei der Beklagten dem Nebenintervenienten (und dem ohnehin erst am Tag der letzten Abhebung ins Amt bestellten Klagevertreter) nicht bekannt waren. Wenn der einstweilige Sachwalter eine Anfrage zu den Vermögenswerten der Tante an den Österreichischen Bankenverband gerichtet hätte, hätte sich nach den vom Erstgericht getroffenen – insoweit jedoch zu Lasten des Klägers und des Nebenintervenienten noch keine gesicherte Tatsachengrundlage bildenden – Feststellungen lediglich die letzte Behebung am 14. 10. 2013 (über 571.831,53 EUR) verhindern lassen.

Soweit die Beklagte in ihrer Revision meint, dass die Feststellung einer Bankverbindung nach § 4 Abs 4 KontRegG für den Sachwalter sehr viel einfacher zu bewerkstelligen sei, ist sie darauf zu verweisen, dass dieses Gesetz erst mit 15. 8. 2015, BGBl I 2015/116, in Kraft getreten ist. Bis dahin bestand nur die Möglichkeit einer Verbandsabfrage. Allerdings ergibt sich aus den Feststellungen, dass eine solche Anfrage durch den Sachwalter nicht als üblich anzusehen war. Damit in Einklang stehend hat der Nebenintervenient in seiner Einvernahme vor dem Erstgericht erklärt, in den zahlreichen ihm übertragenen Sachwalterschaftssachen immer nach dem gleichen Schema vorgegangen zu sein, nämlich – wie hier – nach Erhalt des Bestellungsbeschlusses zunächst einen Brief mit dem Ersuchen um Kontaktaufnahme an die betroffene Person geschickt zu haben.

Die Beklagte erklärt nun nicht, aus welchen Gründen der Nebenintervenient, und zwar bereits am Tag des Zugangs des Bestellungsbeschlusses, eine Anfrage an den Bankenverband hätte veranlassen müssen. Aus dem Bestellungsbeschluss ergibt sich nämlich kein Hinweis auf irgendwelche Sparbücher oder sonstige Vermögenswerte außer auf ein „Zinshaus“ der Tante (Beilage ./B). Der Nebenintervenient hatte (anders als der Klagevertreter) bei seiner Bestellung noch nie Kontakt zur Betroffenen oder deren Angehörigen gehabt, der vielleicht einen umgehenden Handlungsbedarf hätte vermuten lassen können. Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, warum eine Verbandsabfrage noch am Tag der Zustellung des Bestellungsbeschlusses schuldhaft unterlassen worden sein sollte. Dass nicht feststeht, dass auch eine später als am 16. 9. 2013 in die Wege geleitete Anfrage des einstweiligen Sachwalters eine Behebung verhindert hätte, geht ebenso zu Lasten der für den hypothetischen Kausalverlauf beweispflichtigen Beklagten (vgl RS0022700), wie die Negativfeststellung zur Behebung am 25. 9. 2013, die von der Beklagten nicht bekämpft wurde.

4.4 Mangels eines nachvollziehbar dargestellten vorwerfbaren – schadenersatzbegründenden – Verhaltens des Nebenintervenienten (ein Unterlassen des Klagevertreters war nicht einmal für die letzte Behebung kausal) braucht auf die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel 13 ebenso wenig eingegangen zu werden, wie auf das Bestehen nebenvertraglicher Informationspflichten.

5.1 Die Behauptung, dass die Tante ihrem Lebensgefährten (vor Verlust ihrer Geschäftsfähigkeit) eine Generalvollmacht erteilt hätte, verstößt – wie bereits das Berufungsgericht richtig bemerkt hat – teilweise gegen das Neuerungsverbot. Auch in dem von der Beklagten herangezogenen Punkt 7.1.5. der Klagebeantwortung finden sich keine konkreten Ausführungen, wann und wie konkret die Tante den Lebensgefährten vor Eintritt ihrer Geschäftsunfähigkeit zur Vornahme ihrer Bankgeschäfte bevollmächtigt hätte. Die Annahme einer Generalvollmacht widerspricht auch insofern den Feststellungen, als der Lebensgefährte bei den (von ihm allein getätigten) Behebungen jeweils an ihn ausgestellte Vollmachten vorlegte und die Mitarbeiter der Beklagten vor Durchführung jeder einzelnen Transaktion noch telefonisch mit der Tante Rücksprache hielten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass diese Feststellungen auch der Annahme einer Anscheinsvollmacht entgegenstehen, ist nicht zu beanstanden, fehlte den Mitarbeitern der Beklagten doch schon der begründete Glaube (vgl RS0019609; RS0020145) an eine generelle Berechtigung des Lebensgefährten zur Durchführung von Bankgeschäften für die Tante.

5.2 Sekundäre Feststellungsmängel liegen in dem Zusammenhang nicht vor; ebenso wenig eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.

6. Insgesamt gelingt es der Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, die die Revision zulässig machen würde, aufzuzeigen. Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger und der Nebenintervenient haben auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten in ihren Revisionsbeantwortungen hingewiesen (RS0035979 [T16]).