JudikaturJustiz8Ob561/93

8Ob561/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. September 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Erich Kodek und Dr.Jelinek und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Josef T*****, und 2.) Aloisia T*****, beide vertreten durch den Sachwalter der erstklagenden Partei Dr.Hans Widerin, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagten Parteien 1.) Robert J*****, vertreten durch Dr.Roland Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Unterlassung (Streitwert S 30.000,-) infolge Revision der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 23.Dezember 1992, GZ 1 c R 277/92-15, womit infolge Rekurses und Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 2. Oktober 1992, GZ 4 C 159/92-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger brachten vor, sie haben den am 28.4.1988 mit den Beklagten abgeschlossenen Übergabsvertrag hinsichtlich der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus insgesamt 15 Grundstücken, wegen Geschäftsunfähigkeit des Erstklägers angefochten. Die Beklagten seien daher schuldig, das Bewohnen, Benützen und Bewirtschaften dieser Liegenschaft und das Ziehen von Früchten zu unterlassen. Die Kläger bewerteten dieses Unterlassungsbegehren vorerst mit S 50.000,-. In der Verhandlung vom 25.9.1992 (ON 9) brachten sie vor, daß sie in einem anderen Zivilverfahren die Räumung der Liegenschaft, ausgenommen das Grundstück Baufläche mit Haus, erwirkt haben. Sie schränkten daher das Unterlassungsbegehren auf dieses Grundstück ein und bewerteten den Streitgegenstand mit S 30.000,-.

Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung. Sie seien lediglich verpflichtet, die Liegenschaft Zug um Zug gegen Ersatz der von ihnen gemachten nützlichen Aufwendungen zurückzustellen. Solange sie grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft seien, seien sie auch berechtigt, diese zu nutzen. In Anbetracht des anhängigen Räumungsverfahren erhoben die Beklagten die Prozeßeinrede der Streitanhängigkeit.

Das Erstgericht verwarf diese Prozeßeinrede und erkannte die Beklagten zur begehrten Unterlassung schuldig. Es stehe ihnen zwar ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 471 ABGB zu, dieses umfasse jedoch nicht ein Wohn- und Fruchtgenußrecht.

Das Gericht zweiter Instanz gab unter anderem der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteige, weshalb die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Im Zuge der Rückabwicklung des Übergabsvertrages stehen den Beklagten die von ihnen in Anspruch genommenen Rechte nicht zu.

Dagegen richtet sich das von den Beklagten als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel, welches unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Während der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei, bloß belehrend ist, weder die Parteien noch die Gerichte bindet und die Unrichtigkeit eines Ausspruches nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO in einer außerordentlichen Revision oder der Beantwortung einer ordentlichen Revision geltend gemacht werden kann (§ 500 Abs 4 ZPO), findet gegen den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes kein Rechtsmittel statt (§ 500 Abs 4 ZPO). Dieser Ausspruch bindet daher den Obersten Gerichtshof nur ausnahmsweise dann nicht, wenn bei sinngemäßer Anwendung die Bewertungsvorschriften der JN mißachtet wurden oder die Bewertung überhaupt zu entfallen hatte (Petrasch ÖJZ 1983, 201, ÖJZ 1985, 294 und ÖJZ 1989, 749; Fasching ZPR2 Rdz 1831/1; 1 Ob 579/90; EvBl 1990/146; 1 Ob 624/91). Die Meinung, auch der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO binde weder die Parteien noch die Gerichte und sei nur eine Art Rechtsbelehrung (so Stohanzl MGA ZPO14 § 500 ZPO Anm 4), ist unzutreffend und kann aus § 500 Abs 4 Satz 1 ZPO nicht abgeleitet werden. Gegenüber der früheren Rechtslage (vgl hiezu ÖBl 1985, 166; ÖBl 1987, 63; EvBl 1987/110; MietSlg 39.777/53) hat sich nichts daran geändert, daß die Bewertung im Ermessensbereich nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann und nur bei einem Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bewertungsgrundsätze eine Korrektur auf den sich aus dem Gesetz ergebenden Wert möglich ist. Die Tatsache, daß der Ausspruch, die Revision sei jedenfalls unzulässig, dann nicht bindet, wenn die Bewertung gesetzwidrig oder überflüssig war, bedeutet nicht, daß der Oberste Gerichtshof eine § 500 Abs 2 Z 1 iVm § 500 Abs 3 Satz 1 ZPO entsprechende Bewertung nachprüfen könnte.

Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache deren Einheitswert anzusehen ist, ist nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (SZ 55/186). Dies ist hier nicht der Fall, da die Kläger lediglich die Unterlassung der Nutzung der Liegenschaft begehren. Für Unterlassungsklagen ist aber gemäß § 59 JN die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Wennglich § 59 JN in § 500 Abs 3 erster Satz nicht genannt ist, vermag dies nichts daran zu ändern, daß das Berufungsgericht durch diese auf dem Gesetz beruhende Bewertung gegen keine zwingenden Bewertungsvorschriften verstoßen hat. Auch sonst ist ein Ermessensmißbrauch nicht zu erkennen.

Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.