JudikaturJustiz8Ob39/11k

8Ob39/11k – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Czernich Hofstätter Guggenberger Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 16.406 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Februar 2011, GZ 5 R 62/10x 17, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8. November 2010, GZ 66 Cg 110/10v 13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art 6 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) dahin auszulegen, dass im Europäischen Mahnverfahren auch Art 24 der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) über die Begründung der Zuständigkeit des Gerichts durch Einlassung des Beklagten anzuwenden ist?

2. Wenn Frage 1. bejaht wird:

Ist Art 17 EuMahnVO in Verbindung mit Art 24 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl bereits eine Einlassung in das Verfahren bewirkt, wenn darin nicht ein Mangel der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts geltend gemacht wird?

3. Wenn Frage 2. verneint wird:

Ist Art 17 EuMahnVO in Verbindung mit Art 24 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs allenfalls dann eine Zuständigkeit durch Einlassung in das Verfahren begründet, wenn darin bereits Vorbringen zur Hauptsache erstattet, aber nicht ein Mangel der Zuständigkeit geltend gemacht wird?

II.

Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Text

Begründung:

A. Sachverhalt und bisheriges Verfahren

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, das Sportwetten veranstaltet. Sie erwirkte gegen den Beklagten, der in Italien wohnt, bei dem in Österreich zentral dafür zuständigen Bezirksgericht für Handelssachen Wien einen europäischen Zahlungsbefehl nach Art 12 EuMahnVO auf Zahlung von 16.406 EUR zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten, gegründet auf „Schadenersatz wegen Vertragsverletzung“.

2. Der Beklagte erhob durch seinen Rechtsanwalt fristgerecht Einspruch gegen den Zahlungsbefehl. Er brachte darin zur Begründung seiner Bestreitung vor, die Klagsforderung sei unschlüssig, unberechtigt und nicht fällig.

3. Nach Einlangen des Einspruchs des Beklagten überwies das Bezirksgericht für Handelssachen Wien die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck als für das weitere Verfahren zuständiges Gericht gemäß Art 17 Abs 1 EuMahnVO. Dieses Gericht erteilte den Parteien den Auftrag, ihr gesamtes Vorbringen und ihre Beweisanträge mit Schriftsätzen noch vor der ersten mündlichen Streitverhandlung bekanntzugeben.

4. Der Beklagte brachte in Befolgung dieses Auftrags einen vorbereitenden Schriftsatz ein, in welchem er erstmals Unzuständigkeit des Prozessgerichts mit der Begründung einwandte, er habe seinen einzigen Wohnsitz in Italien.

Die Klägerin replizierte, der Antragsgegner habe es übernommen, den Vertrieb des Wettengeschäfts der Klägerin in Italien (Sardinien) aufzubauen und zu betreuen. Zu seinen Aufgaben habe gehört, die Wetteinsätze von den lokalen Annahmestellen einzukassieren und das Geld abzüglich der ausbezahlten Wettgewinne an die Klägerin weiterzuleiten. Zur Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben sei zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis begründet worden, das nach Beendigung der Vertragsbeziehung einen offenen Saldo zu Gunsten der Klägerin in Höhe des Klagsbetrags aufgewiesen habe. Das Landesgericht Innsbruck sei nach Auffassung der Klägerin als Gericht des Erfüllungsorts der eingeklagten Geldschuld gemäß Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO für das Verfahren zuständig.

Jedenfalls sei dieses Gericht aber gemäß Art 24 EuGVVO durch Einlassung des Antragsgegners in das Verfahren zuständig geworden, weil er in seinem Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl bereits Vorbringen zur Sache erstattet habe, ohne aber dabei die Unzuständigkeit einzuwenden.

5. Das Landesgericht Innsbruck sprach mit Beschluss seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Klägerin gab das Oberlandesgericht Innsbruck nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass grundsätzlich keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte bestehe, weil die Klägerin Ansprüche aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geltend mache und der vereinbarte Erfüllungsort iSd Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO in Italien gelegen sei. Die Unzuständigkeit des Prozessgerichts sei auch noch nicht durch Einlassung nach Art 24 EuGVVO geheilt worden.

Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, mit dem sie die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck anstrebt. Der Beklagte erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung.

B. Gemeinschaftsrecht

1. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) bestimmt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann,

1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b) im Sinne dieser Vorschrift und sofern nichts anderes vereinbart worden ist ist der Erfüllungsort der Verpflichtung (…) für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

(…) 5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet .

2. Art 24 EuGVVO lautet:

Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.

3. Art 6 Abs 1 EuMahnVO bestimmt:

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird die Zuständigkeit nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestimmt, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.

4. Art 16 EuMahnVO lautet auszugsweise:

(1) Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird.

(2) Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden.

(3) Der Antragsgegner gibt in dem Einspruch an, dass er die Forderung bestreitet, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss.

(4) Der Einspruch ist in Papierform oder durch andere auch elektronische Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen, einzulegen.

5. Art 17 EuMahnVO lautet:

Wirkungen der Einlegung eines Einspruchs

(1) Wird innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist Einspruch eingelegt, so wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden.

Hat der Antragsteller seine Forderung im Wege des Europäischen Mahnverfahrens geltend gemacht, so wird seine Stellung in nachfolgenden ordentlichen Zivilprozessen durch keine Maßnahme nach nationalem Recht präjudiziert.

(2) Die Überleitung in ein ordentliches Zivilverfahren im Sinne des Absatzes 1 erfolgt nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

C. Nationales Recht:

§ 252 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) über das Europäische Mahnverfahren lautet:

(1) Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (...) nichts anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(2) Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig. Der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist einer Klage gleichzuhalten.

(3) Nach Einlangen eines fristgerechten Einspruchs hat das Gericht diesen dem Antragsteller mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer Frist von 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen, sofern das Verfahren nicht gemäß Art. 7 Abs 4 der Verordnung zu beenden ist. Macht der Antragsteller fristgerecht ein Gericht namhaft, so ist die Rechtssache an dieses zu überweisen. Die Streitanhängigkeit wird durch die Überweisung nicht aufgehoben. Die Prüfung der Zuständigkeit obliegt dem Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde. Macht der Antragsteller innerhalb der Frist kein Gericht namhaft, so ist die Klage zurückzuweisen.

(4) (…) Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt.

D. Rechtsfragen

1. Der anfragende Gerichtshof geht zunächst davon aus, dass dem Verfahren Ansprüche aus einem Vertrag über Dienstleistungen zugrunde liegen, deren Erfüllungsort unter Anwendung des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO gemeinschaftsautonom zu bestimmen ist. Da die Tätigkeit des Antragsgegners für die Klägerin vertragsgemäß und auch tatsächlich ausschließlich in Italien erbracht wurde und er dort seinen Wohnsitz hat, wird kein Anknüpfungspunkt für eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte erkannt (vgl EuGH 9. 7. 2009 C-204/08, Rehder ; EuGH 11. 3. 2010 C-19/09, Wood Floor).

2. Der anfragende Gerichtshof geht weiters davon aus, dass der Beklagte mit der in seinem Bestreitungsschriftsatz gegenüber dem Landesgericht Innsbruck enthaltenen Einwendung, er habe seinen Wohnort in Italien, mit ausreichender Deutlichkeit und damit beachtlich (auch) die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts bestritten hat, wobei es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht schadet, dass er im selben Schriftsatz auch weiteres Vorbringen zur Sache erstattet hat (vgl EuGH 24. 6. 1981 C-150/80, Elefanten Schuh/Jacqmain ; für Österreich RIS-Justiz RS0111191).

Entscheidend ist daher die Frage, ob der Antragsgegner sich allenfalls bereits durch Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl iSd Art 24 EuGVVO in das Verfahren eingelassen hat und das an sich nicht zuständige österreichische Prozessgericht dadurch zuständig geworden ist.

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichtshofs sprechen wesentliche Gründe dagegen.

3. Im Anwendungsbereich des Art 24 EuGVVO ist einem Beklagten im ordentlichen Zivilprozess die Gelegenheit zu geben, sich dem angerufenen Gericht freiwillig durch Einlassung zu unterwerfen. Handelt der Beklagte nicht und bleibt er säumig, wirkt seine Nichteinlassung nicht zuständigkeitsbegründend, vielmehr hat dann das Gericht selbst nach den Art 25 und 26 EuGVVO von Amts wegen seine internationale Zuständigkeit zu prüfen und bei deren Verneinen die Klage zurückzuweisen.

Bejaht das Gericht dagegen seine Zuständigkeit irrtümlich und erlässt es eine Säumnisentscheidung, steht dem Beklagten in einem gegen diese erhobenen Rechtsmittel weiterhin die Einrede der Unzuständigkeit offen.

4. Im europäischen Mahnverfahren hat das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit nach Art 8 EuMahnVO bereits vor der Erlassung des europäischen Zahlungsbefehls von Amts wegen zu prüfen.

Hat das Ursprungsgericht bei dieser Prüfung irrtümlich seine Zuständigkeit bejaht und den Zahlungsbefehl erlassen, wirkt im Unterschied zum ordentlichen Zivilprozess gerade eine Nichteinlassung des Beklagten auf das Mahnverfahren insofern im Ergebnis zuständigkeitsbegründend, als der Zahlungsbefehl vollstreckbar wird. Er kann dann vom Antragsgegner nur mehr nach den Kriterien des Art 20 EuMahnVO angefochten werden, in denen die internationale Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts keine Erwähnung findet.

5. Der Zeitpunkt der Zuständigkeitsprüfung im europäischen Mahnverfahren entspricht damit dem Stadium nach Verstreichen der Klagebeantwortungsfrist ohne Streiteinlassung im ordentlichen Zivilprozess. In diesen beiden Fällen bedeutet eine irrtümliche Annahme der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für den Beklagten, dass er zur Geltendmachung der Unzuständigkeit eine Reaktion setzen muss, weil die Entscheidung des Gerichts (Zahlungsbefehl bzw Säumnisurteil) sonst vollstreckbar wird.

Diese Entsprechung könnte es nahelegen, den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl bereits als jenes erstes Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen, mit dem sich der Beklagte nach Art 24 EuGVVO in das Verfahren einlässt.

6. Dagegen spricht, dass der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl nach Art 16 Abs 3 EuMahnVO keiner rechtskundigen Vertretung und keiner Begründung bedarf.

Das für den Einspruch vorgesehene Formblatt F enthält überhaupt keine Rubrik, in der eine Bestreitung der Zuständigkeit eingetragen werden könnte. Eine Auslegung der Art 6 EuMahnVO in Verbindung mit Art 24 EuGVVO dahin, dass der Einspruch bereits die Einlassung in das Verfahren bewirkt, würde bedeuten, dass dem Antragsgegner die Möglichkeit zur Bestreitung der internationalen Zuständigkeit des Prozessgerichts praktisch abgeschnitten wäre, wenn er sich des in der Anlage zur EuMahnVO dargestellte Formblatt F bedient.

Allerdings ist der Antragsgegner des europäischen Zahlungsbefehls nicht verpflichtet, (nur) das Formblatt F zu verwenden, sondern er kann seinen schriftlichen Einspruch auch auf andere geeignete Weise erheben. Ein Antragsgegner, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist daher auch in der Lage, bereits im Einspruch auch die internationale Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts geltend zu machen.

7. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Ursprungsgericht abhängig vom nationalen Verfahrensrecht nicht auch gleichzeitig jenes Gericht sein muss, das den ordentlichen Zivilprozess durchzuführen hat.

Nach der österreichischen Zivilprozessordnung sind alle in Österreich anfallenden europäischen Mahnverfahren zentral vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien durchzuführen. Der Antragsteller muss das für den ordentlichen Zivilprozess zuständige Gericht erst nach Erhebung des Einspruchs bekanntgeben, wenn er eine Fortsetzung des Verfahrens anstrebt.

Die wesentliche Funktion des Art 24 EuGVVO als schlüssige Gerichtsstandsvereinbarung, mit der sich der Beklagte formlos einem vom Kläger gewählten Gerichtsstand unterwerfen kann, sofern keine ausschließliche Zuständigkeit entgegensteht, setzt aber voraus, dass dem Beklagten das konkret angerufene Prozessgericht bei seiner Einlassung in das Verfahren bekannt ist. Es ist denkbar, dass sich ein Beklagter nur auf einen bestimmten Gerichtsstand eines anderen Mitgliedstaats freiwillig einlassen möchte, zu dem er eine örtliche oder sachliche Nahebeziehung aufweist, dass er aber bei Auswahl eines anderen Gerichts die internationale Unzuständigkeit einwenden will.

Würde bereits der Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl (allenfalls: der eine Begründung enthaltende Einspruch) eine die Zuständigkeit begründende Einlassung in das Verfahren nach Art 24 EuGVVO bewirken, könnte der Beklagte der Auswahl des konkreten Prozessgerichts obwohl es ihm zum Zeitpunkt des Einspruchs noch nicht konkret bekannt war, nicht mehr die Einrede der internationalen Unzuständigkeit entgegenhalten.

8. In seiner ständigen Rechtsprechung zum innerstaatlichen österreichischen Mahnverfahren vertritt der vorlegende Gerichtshof den Standpunkt, dass ein mit Vorbringen in der Sache begründeter Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl nur dann bereits eine Einlassung in das Verfahren nach Art 24 EuGVVO (Art 18 LGVÜ) bewirkt, wenn nach den maßgeblichen Prozessvorschriften eine Begründung notwendig war (RIS-Justiz RS0109437; in der Literatur umstritten, ua Simotta in Fasching/Konecny ² Art 24 EuGVVO Rz 22; Burgstaller/Neumayr IZVR Art 24 EuGVVO Rz 9).

Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren (Streitwert bis zu 10.000 EUR) und im arbeitsgerichtlichen Verfahren bedarf ein Einspruch nach den innerstaatlichen österreichischen Verfahrensgesetzen keiner Begründung. Einem Beklagten gereicht es in diesen Verfahrensarten im Hinblick auf Art 24 EuGVVO daher nicht zum Nachteil, wenn er einen freiwillig begründeten Einspruch erhebt, ohne darin auch schon die internationale Unzuständigkeit des Gerichts zu behaupten. Er kann die Einwendung der Unzuständigkeit noch im ersten vorbereitenden Schriftsatz nachholen, ohne einen solchen spätestens in der ersten mündlichen Streitverhandlung (RIS Justiz RS0109437).

9. Die im vorliegenden Verfahren wesentliche Frage, ob der Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl nach Art 16 EuMahnVO ohne Geltendmachung der Unzuständigkeit des Gerichts bereits eine Einlassung in das Verfahren gemäß Art 24 EuGVVO bewirkt, allenfalls ob die Antwort von einer fakultativen Begründung des Einspruchs abhängt, obliegt als Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem Europäischen Gerichtshof, der darüber seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen noch nicht zu entscheiden hatte.

II. Verfahrensunterbrechung

Als Gericht letzter Instanz ist der Oberste Gerichtshof zur Vorlage verpflichtet, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibt. Solche Zweifel liegen hier vor.

Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist das Verfahren über das Rechtsmittel der Klägerin zu unterbrechen.

Rechtssätze
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