JudikaturJustizRS0127644

RS0127644 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 2013

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art 6 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) dahin auszulegen, dass im Europäischen Mahnverfahren auch Art 24 der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) über die Begründung der Zuständigkeit des Gerichts durch Einlassung des Beklagten anzuwenden ist?

2. Wenn Frage 1. bejaht wird:

Ist Art 17 EuMahnVO in Verbindung mit Art 24 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl bereits eine Einlassung in das Verfahren bewirkt, wenn darin nicht ein Mangel der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts geltend gemacht wird?

3. Wenn Frage 2. verneint wird:

Ist Art 17 EuMahnVO in Verbindung mit Art 24 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs allenfalls dann eine Zuständigkeit durch Einlassung in das Verfahren begründet, wenn darin bereits Vorbringen zur Hauptsache erstattet, aber nicht ein Mangel der Zuständigkeit geltend gemacht wird?