JudikaturJustiz8Ob36/16a

8Ob36/16a – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** S*****, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. F***** W*****, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 359.981,86 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2016, GZ 12 R 126/15k 25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ob einem Geschädigten, der im Vertrauen auf den Schädiger objektiv vernünftige Vorsichtsmaßnahmen unterlassen hat, deswegen eine dessen Haftung mindernde Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten im Sinne des § 1304 ABGB vorzuwerfen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0087606 [T10; T11; T15]; RS0029874; RS0022681 [T4]). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.

Eine solche Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht ansatzweise aufzuzeigen.

Der Kläger durfte auf eine pflichtgemäße Befolgung des vom Beklagten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt übernommenen Treuhandauftrags vertrauen und daher von einer pfandrechtlichen Sicherstellung der von ihm eingelösten Forderung ausgehen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein begründeter Sorgfaltsverstoß des Klägers im hier maßgeblichen Verhältnis zum Beklagten, der gegenüber dessen Pflichtenverletzung ins Gewicht fallen könnte, gar nicht behauptet wurde, ist aus dem Akt nachvollziehbar und nicht unvertretbar. Inwiefern dem Kläger nach Ansicht des Revisionswerbers deswegen Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten wäre, weil er für die Vermittlung des Grundgeschäfts eine Provision bezogen hat, ist schlechterdings unverständlich.

2. Das Berufungsgericht hat sich auch mit dem Einwand der Sittenwidrigkeit des Zinsenbegehrens beschäftigt. Der Revisionswerber führt dagegen nur ins Treffen, dass extrem hohe Zinsen dennoch sittenwidrig sein könnten, ohne aber auf die Begründung des Berufungsgerichts inhaltlich einzugehen. Auch damit wird keine erhebliche, die Revisionszulässigkeit begründende Rechtsfrage angesprochen. Die nicht weiter substanziierte Behauptung, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zu einer ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ist nicht ausreichend (RIS Justiz RS0043650 [T1; T3]).

Ob die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen möglicherweise aus anderen Gründen einer näheren Überprüfung würdig gewesen wäre, kann im Rahmen einer außerordentlichen Revision vom Obersten Gerichtshof nicht behandelt werden, wenn diese Gründe vom Rechtsmittelwerber nicht geltend gemacht wurden (RIS Justiz RS0107501).