JudikaturJustiz8Ob32/15m

8Ob32/15m – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. März 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers E***** P*****, vertreten durch MMag. Wolfgang Ebner, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner mj L***** K*****, wegen Abstammung, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Jänner 2015, GZ 45 R 433/14f 16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 16. September 2014, GZ 2 Fam 37/14t 11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 98/07d klargestellt, dass der behauptete biologische Vater nach geltender Rechtslage (§ 155 ABGB) von einem Antragsrecht auf Feststellung seiner Vaterschaft gegenüber einem ehelich geborenen Kind, das im Familienverband mit seinem „rechtlichen" Vater lebt, ausgeschlossen ist. Ein „Vätertausch“ ist in diesem Fall nur im Wege eines durchbrechenden Anerkenntnisses nach § 163e Abs 2 ABGB möglich.

Gegen diese Rechtslage bestehen auch im Hinblick auf Art 8 EMRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken (1 Ob 98/07d; vgl auch 9 Ob 73/14x). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR verpflichtet Art 8 EMRK die Mitgliedstaaten zwar, zu prüfen, ob es im Kindeswohl geboten ist, dem biologischen Vater eine Beziehung zu seinem Kind zu erlauben, was die Feststellung der biologischen Vaterschaft im Umgangsverfahren einschließen kann. Dies umfasst aber nicht zwingend eine Verpflichtung, dem biologischen Vater zu erlauben, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine eigene Klage zur Feststellung der biologischen Vaterschaft vorzusehen; die Entscheidung darüber fällt in den Ermessensspielraum des Staates (Erkenntnis vom 22. 3. 2012, Bsw 23338/09, Bsw 45071/09; s RIS Justiz RS0129588).

Das vorliegende Rechtsmittel bietet für den Obersten Gerichtshof somit keinen Anlass, der Anregung des Rechtsmittelwerbers auf Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B VG beim Verfassungsgerichtshof näherzutreten. Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage der Durchsetzung von allfälligen Kontaktrechten des Antragstellers ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Hängt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von jener Rechtsfrage ab, die das Rekursgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruchs angeführt hat, und ist nicht ersichtlich, welche andere Rechtsfrage eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG rechtfertigen soll, so ist der Revisionsrekurs unzulässig (RIS Justiz RS0042392 [T9]).

Rechtssätze
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