JudikaturJustizRS0120483

RS0120483 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2015

Liegen die für die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Antragstellers gemäß § 163e Abs 2 ABGB normierten Voraussetzungen nicht vor, weil dem Feststellungsantrag sowohl das Kind als auch die Mutter entgegentreten, so könnte die Verfassungskonformität des einfachgesetzlichen Ausschlusses des biologischen Vaters von der Feststellung seiner Vaterschaft nach einem formgerecht erklärten Anerkenntnis bei Eingreifen des wegen Ehelichkeitsstatus des Kindes relevanten Tatbestands des § 163e Abs 2 ABGB - vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28. 6. 2003 (= VfSlg 16.928) entwickelten Leitlinien - zweifelhaft sein.

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3