JudikaturJustiz8Ob2272/96t

8Ob2272/96t – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 8.Oktober 1991 verstorbenen, zuletzt in ***** wohnhaft gewesenen KR Oskar R*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Evelyne D*****, Geschäftsführerin, ***** vertreten durch Dr.Ludwig Draxler Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 11.Juni 1996, GZ 1 R 241/96s, 1 R 242/96p-401, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Evelyne D***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus § 282 ABGB ergibt und der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 61/239 ausgesprochen hat, sind die die Schlußrechnung durch den Vormund regelnden Bestimmungen auch im Falle der Enthebung des Verlassenschaftskurators anzuwenden. Nach dem klaren Wortlaut der aufgrund der Überschrift "Bedingungen zur Entlassung des Vormundes" im Zusammenhang zu lesenden §§ 261 bis 263 ABGB kommt die in § 262 ABGB normierte Verpflichtung zur Legung der Schlußrechnung nicht nur im Fall der Beendigung der Vormundschaft - etwa bei Volljährigkeit des Mündels - zum Tragen, sondern auch in dem in § 261 ABGB ausdrücklich geregelten Fall der Übergabe der Verwaltung des Vermögens an einen anderen Vormund.

Damit ist jedoch für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen. Wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, nahm der mittlerweile mit Beschluß ON 344 enthobene Verlassenschaftskurator in seinen Bericht ON 350 lediglich zu den ihm mit dem vor seiner Enthebung ergangenen Beschluß ON 337 erteilten Berichtsaufträgen Stellung und ist diese Stellungnahme nicht als Schlußrechnung anzusehen.

Soweit die Rechtsmittelwerberin vermeint, der Verlassenschaftskurator habe dem Verlassenschaftsgericht detailliert über die Abwicklung der Grundstückstransaktionen und die Veräußerung sonstigen Anlagevermögens der Franz M.R***** OHG und deren Tochtergesellschaft R***** Textil GmbH zu berichten sowie einen Vermögensstatus dieser Gesellschaften für den Zeitpunkt seiner Enthebung zu erstellen, ist sie darauf hinzuweisen, daß Rechtsgeschäfte dieser Gesellschaften nicht Rechtsgeschäfte der Verlassenschaft sind. Gemäß § 206 Abs 2 bis 4 AußStrG trifft den Kurator lediglich die Verpflichtung zur Vorlage des jeweiligen Jahresabschlusses der Gesellschaft, an der der ruhende Nachlaß beteiligt ist, wobei der Jahresabschluß von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zu überprüfen und zu bestätigen ist (siehe HS XVI/XVII/6; vgl auch Nowotny in Straube Komm HGB II § 194 Rz 14 und 15 sowie Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 220).