JudikaturJustiz8Ob217/01x

8Ob217/01x – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Josef G*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 22. Mai 2001, GZ 6 R 129/01i-20, mit dem infolge Rekurses der Gläubigerin R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Ungeringer und Dr. Anton Ullmann, Rechtsanwälte in Mattighofen, der Beschluss des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 22. März 2001, GZ 3 S 1/01b-7, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller stützt seinen am 29. 1. 2001 an das BG Mattighofen gerichteten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens und Bewilligung des Zahlungsplanes darauf, dass er keinerlei Vermögen, aber Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 1,2 Mio S habe, sohin überschuldet und zahlungsunfähig sei. Er sei einerseits als Dienstnehmer 10 Stunden wöchentlich mit einem Monatsbezug von S 4.000,- netto beschäftigt und habe andererseits als Pächter die Landwirtschaft seiner Eltern geführt, wobei dieser Betrieb praktisch eingestellt sei. Ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch sei als gescheitert anzusehen.

Am 9. 3. 2001 erklärte er zu Protokoll, dass der Pachtvertrag mit seinen Eltern mit sofortiger Wirkung aufgelöst werde und er seine "Gewerbeberechtigung" bereits im Dezember 1999 zurückgelegt habe. Den Kostenvorschuss werde er erlegen und er sei auch mit der Bestellung eines Masseverwalters einverstanden. Er legte dann am 13. 3. 2001 eine nicht datierte Auflösungsvereinbarung hinsichtlich des Pachtvertrages vor und erklärte, dass die Pacht nur erfolgt sei, um die Landwirtschaft nicht brach liegen zu lassen und seinen Eltern den Pensionsbezug zu ermöglichen.

Nach Erlag des Kostenvorschusses eröffnete das Erstgericht mit Beschluss vom 22. 3. 2001 (ON 7) das Schuldenregulierungsverfahren, in dem es auch einen Masseverwalter bestellt. Es begründete dies im wesentlichen nur unter Hinweis darauf, dass dies Konkursvoraussetzungen vorliegen und der Schuldner mit der Bestellung eines Masseverwalters einverstanden sei.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss von der Hauptgläubigerin erhobenen Rekurs Folge und wies den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ab. Es ging dabei unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 90/98p davon aus, dass in § 182 KO nicht nur die Zuständigkeit der Bezirksgerichte sondern überhaupt die Zulässigkeit des Schuldenregulierungsverfahrens auf natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, eingeschränkt sei. Hier sei aber im Zeitpunkt des Einlangens des Konkursantrages der Pachtvertrag über den landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von ca 34,5 Hektar noch aufrecht gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Antragsteller daraus sein überwiegendes monatliches Einkommen bezogen und damit ein Unternehmen im Sinne des § 182 KO betrieben habe. Daher sei der Antrag abzuweisen. Nach Rechtskraft werde die Konkurssache aber nach § 44 JN an des LG als Konkursgericht zu überweisen sein.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als unzulässig, da im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 182 KO und die bereits vorliegende Rechtsprechung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu lösen gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldner ist zulässig aber nicht berechtigt. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 182 KO im Zusammenhang mit dem Unternehmensbegriff und landwirtschaftlichen Betrieben liegt nicht vor.

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Hat das Rekursgericht doch dargelegt, dass es im Hinblick auf die beachtliche Größe des landwirtschaftlichen Betriebes zu der Feststellung gelangt ist, dass das Einkommen aus diesem Betrieb überwiegt. Die Betriebspflicht wurde entgegen den nunmehrigen Ausführungen des Schuldners im Pachtvertrag auch ausdrücklich vereinbart. Im übrigen hat der Schuldner doch auch selbst in seinem Antrag noch dargestellt, dass er den Betrieb "führt".

§ 182 KO bestimmt unter der Überschrift "Zuständigkeit", dass dann, wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt, grundsätzlich das örtlich zuständige Bezirksgericht als Konkursgericht einzuschreiten hat (Schuldenregulierungsverfahren), während ja sonst nach § 63 Abs 1 KO für das Konkursverfahren der Gerichtshof erster Instanz, also die Landesgerichte, zuständig sind. Damit wird nun nicht nur die sachliche Zuständigkeit festgelegt, sondern auch, dass das besondere Schuldenregulierungsverfahren vor den Bezirksgerichten nur für Verbraucher bestimmt ist, während etwa die Bestimmungen über den Zahlungsplan oder das Abschöpfungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen für alle natürlichen Personen zur Anwendung gelangen können (vgl Mohr in Konecny/Schubert Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 181 Rz 1; Deixler-Hübner Privatkonkurs2, 55; Kossak Die Zuständigkeit der Bezirksgerichte für Privatkonkurs RZ 1995, 26 ff ua; OGH 24. 8. 1998, 8 Ob 90/98p = SZ 71/137 = ZIK 1998, 209).

Bei der "Zuständigkeitsregelung" des § 182 KO geht es darum, jene Schuldner von der Behandlung im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens vor den Bezirksgerichten auszuschließen, bei denen die Abwicklung eines Unternehmens im Rahmen des Konkursverfahrens erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen kann, sodass das vereinfachte Schuldenregulierungsverfahren (Eigenverwaltung; regelmäßig kein Masseverwalter etc) nicht geeignet scheint (vgl in diesem Sinne auch Oberleitner Nochmals:

Zuständigkeitsabgrenzung § 182 KO ZIK 1999, 48; Bachmann Zuständigkeitsabgrenzung Bezirksgericht/Gerichtshof nach § 182 ZPO ZIK 1998, 191).

Das Gesetz enthält nun keine Legaldefinition des Unternehmensbegriffes, jedoch ist den Gesetztesmaterialien zu entnehmen, dass der Gesetzgeber vom Unternehmensbegriff des § 1 Abs 2 KSchG ausgegangen ist (vgl zum Nachweis Fink Der neue Privatkonkurs, 41; RV 1218 BlgNR 18.GP). Dies entspricht auch der fast einhelligen Meinung des einschlägigen Schrifttums (vgl Mohr in Konecny/Schubert Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 182 Rz 2 mwN; Deixler-Hübner Privatkonkurs2, 55; Schulyok Privatkonkurs und Unternehmer ZIK 1995, 14 f; im Ergebnis in diesem Sinne Bachmann aaO; kritisch Kossak, Die Zuständigkeit der Bezirksgerichte für Privatkonkurs RZ 1995, 26 ff). Wesentlich ist damit gemäß § 1 Abs 2 KSchG, ob es sich um eine auf Dauer angelegte Organisation einer selbständigen Tätigkeit handelt. Kommt doch auch durch die Organisation die Intensität und Komplexität der im Konkursverfahren zu erfassenden Vermögensstrukturen zum Ausdruck. Konkurse über solche Vermögen sollen nicht im vereinfachten Schuldenregulierungsverfahren abgehandelt werden.

Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Schuldenregulierungsverfahrens ist dabei der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl OGH 24. 8. 1998, 8 Ob 90/98p = SZ 71/137 = ZIK 1998, 209; Mohr aaO Rz 3 ua). Zu diesem Zeitpunkt war aber nun nach den Feststellungen der Pachtvertrag über den landwirtschaftlichen "Betrieb" mit mehr als 34 Hektar noch aufrecht. Solche landwirtschaftlichen Betriebe sind aber regelmäßig schon wegen des hohen Kapital- und auch Maschineneinsatzes als Unternehmen im Sinne des KSchG und auch des § 182 KO anzusehen (vgl dazu auch Krejci in Rummel ABGB2 § 1 KSchG Rz 14; OGH 11. 7. 1990, 3 Ob 578/90 = ecolex 1990, 678 = KRES 1a/28 = RdW 1991, 109). Damit kann aber das Bezirksgericht nicht wegen der Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens angerufen werden. Dass dies hier gar nicht erfolgt wäre, sondern der Schuldner die Eröffnung eines normalen Konkursverfahrens begehrt hätte, releviert der Revisionsrekurs nicht, sondern begehrt ausdrücklich die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens.

Zutreffend hat daher das Rekursgericht den Antrag abgewiesen. Da es sich um eine Antragsvoraussetzung handelt kommt auch eine Überweisung

nach § 44 Abs 1 JN nicht in Betracht (OGH 24. 8. 1998, 8 Ob 90/98p =

SZ 71/137 = ZIK 1998, 209).

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