RS0115924 – OGH Rechtssatz
RS0115924 – OGH Rechtssatz
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Begehrt der Schuldner ausdrücklich die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens (und nicht die Eröffnung eines normalen Konkursverfahrens), kommt eine Überweisung des Verfahrens vom Bezirksgericht an das Landesgericht nach § 44 Abs 1 JN nicht in Betracht.