JudikaturJustizRS0065380

RS0065380 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2022

Auch Landwirte und Forstwirte sind Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG. Wer nicht als Unternehmer auftritt, ist prima facie als Verbraucher anzusehen. Gelingt aber dem klagenden Unternehmer der Nachweis einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit seines Vertragspartners, der sich nunmehr auf seine Verbrauchereigenschaft beruft, so hat letzterer zu beweisen, dass das konkrete Geschäft nicht beim Betrieb seines Unternehmens, sondern im Bereich der Privatsphäre abgeschlossen worden ist, weil gleich der Vermutung des § 344 HGB davon ausgegangene werden darf, dass jedes Geschäft eines Unternehmers im Zweifel im Unternehmensbereich abgeschlossen wird. Für den Unternehmerbegriff des KSchG ist kein bestimmtes Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit erforderlich, sondern nur die Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich.

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